Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1885
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- 1885-06-29
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- 29.06.1885
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vk Inckia; 3) Sprache: Englisch; 4) Name des Verfassers re.: George Atkinson, 8srjos.vUat-I.acv sta.; 5) Charakter des Buches: Geschichte; K) Druckort: Bombay; 7) Drucker: Uckvoatiov 8o- ciet)-'s kress, Verleger: James Shepherd; 8) Datum des Er scheinens: 25. Januar 1884; 9) Bogen oder Seiten: 68 Seiten; 10) Format: Halboktav; 11) Wievielte Auslage: Neue Origiual- (zweite) Auflage; 12) Stärke der Auflage: 500; 13) Druck oder Lithographie: Druck; 14) Ladenpreis: 1 Rupee; 15) Inhaber des Verlagsrechtes, sein Wohnort :c.: George Atkinson, 8orjsavt-st- I-acv, Uops Katt blökst, slargaov, Bombay; 16) eingetragen oder nicht: zu gesetzlichem Schutze eingetragen; 17) Anmerkungen: Eine Abhandlung, welche zeigt, daß Ihre Majestät die Kaiserin Victoria ihre Abstammung von Noah ableitet. Nachdrucksprozcß. Vor der Strafkammer des Landgerichts zu Duisburg wurde am 16. Mai ein Nachdrucksprozeß verhandelt, welcher für den gesamten Verlagsbuchhandel Interesse bieten dürste. Mitte 1884 erschien im Verlage von A. S. in O. eine Erzählung unter dem Titel: »Regulatoren und Pferdediebe«:, als deren Verfasser sich der Schriftsteller G. H. genannt hatte, in welcher jedoch der Verleger der G.schen Schriften H. C. in I., einen Nachdruck von G.s »Regulatoren in Arkansas« erblickte, da der Inhalt des 64 Seiten kl. 8". umfassenden Bändchens sich nicht nur im allgemeinen dem Gange des G.schen Romans an schloß, sondern auch eine größere Anzahl Stellen desselben darin wörtlich wiedergcgeben war. C. legte deshalb gegen S. Klage wegen Nachdrucks ein und beantragte, denselben zu einem Schaden ersatz von 3000 Mark zu verurteilen, da durch das Erscheinen eines solchen für 25 Pfennige käuflichen Auszuges der Absatz des 2 Mark kostenden Originals geschädigt werde und ihm, Kläger, dadurch die beabsichtigte Herausgabe einer billigen Volks ausgabe unmöglich gemacht werde. Der litterarische Sachver- ständigen-Verein in Berlin hatte sich in einem von ihm erstatteten Gutachten sowohl in betreff der Nachdrucks- wie der Ent schädigungsfrage der Ansicht des Klägers angeschlossen. Der Beklagte machte zu seiner Rechtfertigung geltend, daß er den fraglichen G.schen Roman nicht gekannt, das ihm angebotene Manuskript in gutem Glauben als eine Originalarbeit von dem Versasser erworben, so wie diesem auch das für Originalarbeiten dieser Art übliche Honorar gezahlt habe, und gründete seinen An trag auf Freisprechung darauf, daß es für einen Verleger unmöglich sei, die Flut der litterarischen Erscheinungen so genau zu kennen, um entscheiden zu können, ob ein ihm angebotenes Manuskript aus dem Gebiete der Unterhaltungslitteratur Original sei oder nicht. Er sei deshalb wie jeder Verleger in gleicher Lage daraus an gewiesen, sich lediglich aus die Ehrenhastigkeit des Autors zu verlassen. Der als Gutachter erschienene Verlagsbuchhändler Felix Bagel aus Düsseldorf sprach sich dahin aus, daß das von S. ge zahlte Honorar das für Originalarbeiten in der Art und dem Umfange des inkriminierten Bändchens übliche sei; daß allerdings, wie sich aus einer mit dem Original vorgenommcnen Vergleichung ergeben habe, unzweifelhaft ein teilweiser Nachdruck vorliege, daß seiner Ansicht nach ein Verleger auch ganz gut ermitteln könne, ob ein ihm zum Verlage offeriertes Manuskript Original oder Plagiat sei; daß aber eine aus dem vorliegenden Nachdruck erwachsene Schädigung des Verlegers des G.schen Romans nicht wohl anzu nehmen sei. Der andere Gutachter, Buchhändler Scipio aus Gelsen kirchen, schloß sich bezüglich der beiden ersteren Punkte dem vorher gehenden Gutachten an, sprach aber hinsichtlich der Entschädigungs- frage seine Ansicht dahin aus, daß eine Schädigung des Absatzes des Originals durch die vorliegende Bearbeitung überhaupt aus geschlossen erscheine. Der litterarische Sachverständigen-Verein habe in seinem Gutachten ausgesührt, daß der Wert des G.schen Romans vorzugsweise in den von H. vielfach benutzten Schlag wörtern, Kraftstellen und Schilderungen beruhe und mit deren Aneignung gleichsam der Rahm abgeschöpst sei; das sei aber nicht zutreffend. Der Wert des Originals liege wesentlich in dem gesamten Aufbau der Erzählung und der künstlerisch schönen Gesamtdarstellung. Schon durch die zum Zwecke einer Bearbeitung für die Jugend erforderlich gewesene Hinweglassung des sich durch das Original hindurchziehenden und einen integrierenden Teil desselben bildenden Herzensromans, sowie ferner durch die sehr beträchtlichen Kürzungen und sonstigen notwendigen Änderungen sei der Charakter der G.schen Schöpfung wesentlich verändert und die so gewonnene Bearbeitung für jeden Leser, welcher mehr beanspruche als ein knappes Wiedergeben und Aneinanderreihen einer Anzahl von halsbrechenden Abenteuern durchaus unschmack hast gemacht. Das Publikum des G.schen Romans und das der H.schen Bearbeitung sei deshalb ein durchaus verschiedenes. Der erstere dürfe überhaupt an die Jugend, für welche H. seine Arbeit berechnet habe, nicht verkauft werden. Außerdem aber sei auf dem Titel der H.schen Arbeit der Name G.s nirgends genannt; das Publikum könne deshalb nicht vermuten, daß hier eine Be arbeitung eines G.schen Romans und damit ein billiger Ersatz des selben vorliege. Der Gerichtshof verurteilte hieraus, gegenüber dem Anträge der Staatsanwaltschaft, welcher gegen H. auf 300 M. und gegen S. auf 200 M. lautete, den ersteren zu 100 M. und den letzteren zu 30 M., wies dagegen die Entschädigungsklage des Verlegers der G.schen Schristen zurück, da dieselbe nicht begründet erscheine. Das Urteil gegen S. wurde auf Grund des Gutachtens dadurch motiviert, daß er beim Ankauf des betreffenden Manuskriptes nicht diejenige Sorgfalt geübt habe, welche nötig gewesen, um die Möglichkeit eines Nachdrucks auszuschließen, daß er mithin fahr lässig gehandelt habe. Auktionspreise. Im März d. I. wurde in Paris die Bibliothek eines Herrn Richard-Lyon für 180000 Francs bei Porquet versteigert. Folgende Preise verdienen daraus hervorgehoben zu werden: Nissale liomauum. karis 1578, Xerver. Xol. Xiudauä von einem äer Xve: 575 Xros. Oküeium ireatae Nariae Virxinis. ^.nt^verpiae, ?1antin: 2180 Xres. ?Iutarque, Oeuvres morales meslses. ?aris 1574. Vaseosan. 7 6äe. 8°. Xinbäe. mit äem Wappen Xarls IX.: 2080 Xres. 550 Xres. KI. Xol.: 1200 Xres. 4 Läe. 12".: 695 Xres.^ ^ ^ s. ä., Huxuier. Xol. 1660 Xres. Xalonäe, Oeuvres äiverses (mit Oekoratioosreieknuoxen). karis o. Okereau. 2 6äe. ?oI.: 2425 Xres. 1190 Xres. 423*
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