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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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K81S I. r. rychn. «E-Nd-I. Nichtamtlicher Teil. ^ 129, 7. Juni 1911. Klischee-Benutzung. In bezug aus die Frage, ob und in welchen Füllen ein Drucker bzw. Verleger berechtigt ist, die in seinem Besitz be findlichen Klischees zu verwenden, herrscht zuweilen nvch große Unklarheit. Im allgemeinen kann man ja allerdings nur sagen, daß die Weiterverwendung eines Klischees seitens des Verlegers oder Druckers nur dann zulässig ist, wenn dieser die sreie Verfügung darüber hat. Wann aber eine solche freie Verfügung vorliegt, ist manchmal sehr zweifelhaft. Das beweist am besten der folgende Fall, der mir kürzlich zur Beurteilung unterbreitet wurde. Ein Drucker in Süddeutschland halte einem Besteller wegen einer Schuld ein Klischee einbehalten, und zwar handelte es sich um eine Autotypie, die zu sogenannten »Riesenkarten-verwendet worden war. Nun wurde von dritter Seite an den Drucker das Ansinnen gestellt, von dieser Autotypie Karten anzufertigen, die gelegentlich eines Festes verkauft werden sollten, und es fragte sich dabei, ob der Drucker berechtigt wäre, das Klischee, nachdem er vorher dem ersten Besteller, seinem Schuldner, davon Mitteilung gemacht hatte, für den anderen Auftraggeber zu verwenden. Da das Bild, bzw. die Riesenkarte, im Jahre 1909 er schienen war, so findet für den Urheberrechtsschutz das Gesetz vom 9. Januar 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Anwendung. Denn als Werk der Photographie gilt jedes Erzeugnis eines Versahrens, bei dem »Naturgewalten in selbstbildnerischer Weise dem Menschen dienstbar gemacht werden». Als Werke der Photographie sind daher auch die Erzeugnisse der photo mechanischen Reproduktionen, d. h. derjenigen Techniken anzusehen, bei denen — wie im vorliegenden Falle bei der Autotypie — ein Negativ die Grundlage bildet. Während nun unter dem alten Photographieschutzgesetz vom Jahre 1876 bei der Gewährung des Schutzes die Anbringung von Jahreszahl, Name und Wohnort des Urhebers bzw. Ver legers die Voraussetzung für den Schutz bildete, ist dieser Bezeichnungszwang durch das neue Gesetz, das am 1. Juli 1907 in Kraft trat, in Fortfall gekommen. Der Urheber einer Photographie, bzw. der danach gefertigten Autotypie ist gemäß Z 15 des Gesetzes gegen Nachbildung geschützt, selbst wenn das Bild keinerlei Bezeichnung trägt. Der Schutz wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß die Reproduktion sich auf einer Postarte befindet, die ja nach einer Reichsgerichts entscheidung aus dem Jahre 1900 als ein Werk der Industrie anzusehen ist. Denn die Bestimmung des Z 4 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, nach welcher die Nachbildung eines photo graphischen Werkes, wenn es sich an einem Werke der In dustrie befindet, als eine verbotene nicht anzusehen ist, ist gleichfalls durch das neue Gesetz beseitigt worden. Der Drucker dürste daher die fragliche Autotypie nur dann für einen Dritten verwenden, wenn der Urheber der Aufnahme bzw. sein Rechtsnachfolger damit einverstanden ist. Der Be steller der Drucke, der die Autotypie lieferte, ist aber ohne weiteres durchaus nicht im Besitze der Urheberrechte. Denn nach Z 10 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 schließt die Überlassung des Eigentums an einem Werke, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Übertragung des Rechts des Urhebers nicht in sich. Wenn der Drucker also das Klischee wie beabsichtigt verwendet, so muß er riskieren, daß der Urheber ihn wegen unberechtigter Vervielfältigung verant wortlich macht. Das ist um so mehr zu befürchten, als die Photographen die Verfolgung ihrer Urheberrechte sehr genau nehmen. Falls daher der Drucker nicht die ausdrückliche Genehmigung des Urhebers bzw. seines Rechtsnachfolgers hat, oder falls nicht die Urheberrechte auf irgend eine Weise auf ihn übergegangen sind, ist von der Verwendung des Klischees für einen Dritten dringend abzuraten. Denn der Umstand, daß der betreffende Besteller den Betrag für eine Arbeit schuldig geblieben ist, berechtigt den Drucker keines wegs zur beliebigen Verwendung des Klischees, er kann lediglich seine Forderung in einem besonderen Prozeß geltend machen. Fritz Hansen-Berlin. Nechtsgutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verleger- Vereins erstattet von Herrn Justizrat vr. R. An schütz-Leipzig. Frage: Ich bitte Sie, ein Gutachten darüber einzuholen, ob Verfügungen des Gerichts, wie sie im Börsenblatt öfters veröffentlicht werden, die sich auf Beschlag nahmung von Büchern beziehen, für das ganze Deutsche Reich verbindlich sind, auch dann, wenn sie von der Strafkammer auch nur eines Landgerichts aus gesprochen sind. Ich verweise z. B. auf die Veröffent lichung in Nummer 15 des Börsenblatts vom 19. Januar, Seite 764. Gutachten: Die rechtskräftig auf Beschlagnahme bzw. Einziehung und Unbrauchbarmachung von Büchern usw. gerichteten Ur teile eines deutschen Gerichtes wirken für ganz Deutschland Es bedarf keiner Wiederholung des Verfahrens betreffs solcher Bücher, die in einem zur Zuständigkeit eines anderen Land gerichts gehörigen Orte in Deutschland beschlagnahmt werden sollen. Leipzig, den 9. Februar 1911. Frage: Ich habe für eine wissenschaftliche Sammlung mit einer großen Anzahl von Autoren Verträge abge schlossen, bei denen überall ein bestimmter Ablieferungs termin für das Manuskript eingesetzt ist. Nun macht mir gegenwärtig der Herausgeber der Sammlung solche Schwierigkeiten, daß ich die Absicht habe, event. die bestehenden Verträge aus Grund der Tatsache zu kündigen, daß keiner der Autoren den ursprünglich vorgesehenen Ablieferungstermin eingehalten hat. Soviel mir bekannt ist, müßte ich erst jedem der Beteiligten eine angemessene Frist zur Ablieferung des Manuskripts stellen. Ich bitte um freundliche Mitteilung hierüber, welche Fristen hierfür in Frage kämen nach dem allgemeinen Rechtsgebrauch. Teil weise ist schon mehr als ein Jahr vergangen, daß das Manuskript hätte zur Ablieferung gebracht werden müssen. Gutachten: Wenn in dem Verlagsvertrag ein genau bestimmter Termin für die Ablieferung des Manuskriptes vereinbart worden ist, so handelt es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft im Sinne des Z 361 des BGB , und es ist solchenfalls im Zweifel anzunehmen, daß der Verleger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein soll, wenn die Ablieferung nicht zur bestimmten Zeit erfolgt, ohne daß er erst nötig hätte, dem Verfasser eine besondere Frist zu stellen. Ist dagegen ein genau bestimmter Ablieferungstermin nicht vereinbart, so bedarf es gemäß Z 30 des Gesetzes über das Verlagsrecht der Fristsetzung. Wie lang diese Frist zu bemessen ist, wird aus den einzelnen Fall ankommen; allgemeine Regeln lassen sich darüber kaum aufstellen. Es werden insbesondere der Zweck, dem das Werk dienen soll, I sein Umfang und überhaupt solche Umstände zu berücksichtigen
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