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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1911
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- Deutsch
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129, 7. Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f, d Dtschn. Buchhandel. 6817 sein, die nach Z 11 des Gesetzes über das Verlagsrecht an sich schon für die Beurteilung rechtzeitiger Ablieferung des Werkes ohne Terminsvereinbarung ausschlaggebend sind. Gleichviel aber, ob die Stellung einer Frist erforderlich ist oder nicht, der Rücktritt vom Vertrag ist dann aus geschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes nur einen unerheblichen Nachteil für den Verleger mit sich bringt. (Abs. 3 Z 80 I. o.) Leipzig, 25. Mürz 1911. Frage: vr. N. bot uns ein Manuskript mit einer Reihe von Tafeln zum Verlage an, das wir ablehnten mit der Motivierung, daß wir z. Zt. zu sehr in Anspruch genommen seien, als daß wir die nach dem ein gesandten Manuskript kalkulierten Kosten übernehmen könnten. Das Manuskript wurdx dem Verfasser mit Angabe der voraussichtlichen Kosten zuriickgegcben. Dieser teilte uns daraufhin mit, daß er durch Bei hilfe eines Gönners seiner Arbeiten einen ungefähr die Hälfte des Kostenbetrags entsprechenden Betrag beisteuern könne. Auf dieser Grundlage kam ein Verlagsvertrag zustande, worauf Verfasser Manuskript und Tafeln einsandte, welche ohne neuerliche nähere Prüfung der Druckerei übergeben wurden. Nun stellt sich nachträglich heraus, daß das zum Druck eingesandte Manuskript mindestens den doppelten Umfang hat, wie das ursprünglich kalkulierte, dessen Kosten dem Vertrag zugrunde lagen. (Es handelt sich um eine streng wissenschaftliche bakteriologische Arbeit, welche vom Verlag naturgemäß nicht inhalt lich geprüft werden konnte.) Aber nicht genug damit; der Verfasser gab auch der Klischeeanstalt den Auf trag, die Abbildungen nicht wie ursprünglich vor gesehen auf 8 Tafeln zusammenzustellen, verlangte vielmehr ohne Benachrichtigung des Verlags Aus führung in doppelter Größe auf 16 Tafeln, so daß diese dem Buche selbst nicht beigegeben werden können, sondern als besonderer Atlas in Quartformat aus gegeben werden müssen. Durch diese nachträglichen Zusätze und Änderungen würden die Herstellungskosten des Buches mehr als das Doppelte des ursprünglich angenommenen Be trags ausmachen. Frage: Können wir vom Verlagsvertrag unter solchen Umständen zurücktreten und namentlich auch Ersatz für die bisher enlstandenen beträchtlichen Kosten für Satz und Klischees verlangen? Verfasser hat uns weder darauf aufmerksam gemacht, daß das zum zweiten Male eingesandle Manuskript doppelt so um fangreich sei, noch hat er uns wegen der neuen Aus führung der Tafeln Mitteilung gemacht; wir erfuhren dies rein zufällig bei gelegentlicher Rücksprache mit der von uns beauftragten Klischeeanstalt und Druckerei. Gutachten: Nach Z 31 jet. 8 30 des Gesetzes über das Verlagsrecht kann der Verleger von dem Verlagsvertrage zurücktreten, wenn das ihm übergebene Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist. Eine vertragswidrige Beschaffenheit ist auch darin zu erblicken, daß der Verfasser den vereinbarten Umfang des Werkes nicht eingehaltcn, diesen vielmehr wie in dem vorliegenden Falle in erheblichem Maße überschritten hat. Der Verleger kann in solchem Falle also dem Ver fasser eine angemessene Frist für die vertragsmäßige Liefe rung mit der Erklärung bestimmen, daß er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurückireten werde. Läuft die Frist ergebnislos ab, so erklärt der Verleger seinen Rücktritt vom Vertrag. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Die Frage, ob im vorliegenden Falle der Verleger ver pflichtet war, das ihm zum zweiten Male von dem Ver fasser übersandte Manuskript auf seine vertragsmäßige Be schaffenheit zu prüfen, möchte ich verneinen. Denn der Vertrag ist unter Zugrundelegung des bereits fertiggestellt und vom Verleger geprüft gewesenen Manuskripts zustande gekommen. Der Verleger ist auch schadenersatzberechtigt, dafern dem Verfasser ein Verschulden nachzuweisen ist '— 8 276 BGB. —, und dies dürste hier wohl der Fall sein, wenn er nach Abschluß des Vertrages über das bereits seitig gestellte Manuskript dieses wesentlich vergrößert und selb ständig mit der Klischeeanstalt von dem Vertrage abweichende Vereinbarungen über die Herstellung der Tafeln trifft, ohne von alledem den Verleger in Kenntnis zu setzen. Leipzig, 24. März 1911. Kleine Mitteilungen. Das katholische Sortiment und seine Konkurrenz durch Geistliche, kirchliche Organisationen und religiöse Genossen schaften. — Im Aufträge der Vereinigung katholischer Buch händler gab Herr Waibel.Freiburg, der die Angelegenheit in einem Artikel der »Allgemeinen Rundschau«, München, bereits früher erfolgreich angeschnitten hatte, auf der am 15. Mai im Deutschen Buchhändlerhause abgehaltenen Hauptversammlung der Vereinigung der Vertreter des katholischen Buch handels einen Bericht über die gefährdete Lage des katho lischen Sortiments. Er wies darauf hin, daß der christliche Buchhändler ohne den Einfluß und die Unterstützung der Geistlichen kaum erfolgreich arbeiten könnte, daß sich die Dinge aber heute so entwickelt hätten, daß die Büchervertriebsbestrebungen der Volksbildungsvereine und kirchlichen Organisationen eine geradezu markausdörrende Wirkung auf den gutgesinnten Buchhandel ausübten. Eine sinn- und sachgemäße Interpretation der päpstlichen Dekrete über geschäftetreibende Geistliche lasse aber heute die Lehren einiger Kirchenrechtslehrer erschüttern, die bisher schlankweg das Recht des Geistlichen auf heimlichen Bücherhandel gepredigt hätten, sofern cs sich nicht um schmutzigen Gewinn dabei handle. Wie die Interessengegensätze, in denen schließlich die höheren Ziele der Geistlichen und die mehr wirtschaftlichen der Verleger und Sortimenter einander oft kreuzen und gegenüberstehen, natürliche und gesunde seien, so sei gewiß auch in allen Gruppen ein entschiedenes Gefühl der Interessengemeinschaft da. Und diese Interessengemeinschaft gebiete einer so kleinen und mit so vielen Schwierigkeiten ringenden Schar reinliche Grenz scheidung in Gerechtigkeit und Liebe. Er bekämpfte die Ansicht mancher Geistlichen und jenes Verlagsprokuristen, der in feinem Buch sich so äußerte, als ob auch die christlichen Vereinsbuchhandlungen nicht erstanden wären, wenn das Sortiment seine Pflicht besser erfüllt hätte. Waibel sieht vielmehr in den gerade im katholischen Buchhandel schon stets üblichen zweierlei Ladenpreisen der Verleger und dem so häufigen direkten Verkehr mit der Kundschaft die ersten Anfänge des Genossenschastsbuchhandels im kathobschen Bücher vertrieb. Er führt die Leistungsunfähigkeit des katholischen Sortiments und die geringe Anzahl katholischer Sortimenter auf die schwierigen Verhältnisse des katholischen Buchhandels zurück und auf die be sonders schlechte Rabattierung, in der erst jetzt eine teilweise Änderung eingctreten sei. Bei den vielen Sonderpreis lieserungen mit 20 Prozent und den auch sonst üblichen 26 Prozent Bruttorabatt könne kein vernünftiger Mensch kulturelle Taten verlangen. — Die Ausführungen wurden sowohl von den Herren Ver legern wie den Vertretern kirchlicher Genossenschaften mit großem Verständnis, ja mit ernstem Wohlwollen aus genommen und erörtert. Man ging am 15. Mai aus dem Buch händlerhause mit der Überzeugung, daß durch die entschiedene und ernste Behandlung und Beratung der verschiedenen Bedenken und Bedürfnisse eine fruchtbare Grundlage zur besseren Ver ständigung gelegt sei. 885
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