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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1919
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- Deutsch
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- Saxonica
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Redaktioneller Teü. X° 102. 21. Mai 1919. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 152. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsen- Vereins. 1. Von der Reichsstelle für Textilwirtschaft ist am 5. Januar d. I. ein Verbot erlassen worden, für bestimmte Gegen stände andere Textilrohstoffe als Papier zu verwenden. Aus Kreisen der Papiergarn-Industrie ist die Anregung ergangen, das Verwendungsverbot u. a. auszudehnen auf Stoffe für die Albuin- und Buchindustrie sowie auf Ersatz- leinen für Heftzwecke für den Rücken von Geschäfts- und an deren Büchern. Dagegen hat der Vorstand energisch Einspruch erhoben. 2. Alle in das Wöchentliche Verzeichnis der erschienenen und der vorbereiteten Neuigkeiten des deutschen Buchhandels und das Monatsregister dazu bisher aufgenommenen Titel- angaben solcher Werke, die vor Erscheinen an gekündigt und durch besonderen, kleinen Druck gekennzeichnet sind, sollen in Zukunft auch in das Schlagwortregister ausgenommen werden. 3. Die sächsische Regierung hat den Entwurf eines So zialisierungsgesetzes veröffentlicht, wonach die Mög lichkeit der gemeinwirtschaftlichen Umgestaltung bestimmter wirt schaftlicher Betriebe erwogen werden soll. Der Vorstand hat das Arbeits- und Wirtschaftsministerium in Dresden ersucht, falls auch der Buchhandel davon betroffen werden sollte, in den vorgesehenen Beirat entsprechende Vertreter des Buchhandels zu berufen und Vorschläge dafür vom Börsenverein, Verleger verein, Verein der Buchhändler zu Leipzig, Buchhündlerverband für das Königreich Sachsen, Verein Leipziger Kommissionäre und vom Verein der Sächsischen Fachpresse einzuholen. Abrechnung über Kommissionsverlag. Von Adelbert Kirsten, Direktor der »Gutenberg«, Rebisions- und Steuer- Treuhaud-Gesellschaft m. b. H. in Leipzig. Die Abrechnung mit den Autoren beim Kommissionsverlag findet gemäß den Bestimmungen des Kommissionsverlagsver trages statt, gewöhnlich nach der buchhändlerischen Ostermesse. Noch mehr als bei den im eigenen Verlag erschienenen ist es das Schicksal von im Kommissionsverlag übernommenen Wer ken, daß sie schon nach wenigen Jahren nicht mehr gehen oder höchstens noch in vereinzelten Stücken abgesetzt werden. Die Abrechnung, ordnungsmäßige Verbuchung und Zählung der ab gesetzten und verbleibenden Bücher- die Ausrechnung und Be lastung des Honorars auf den Konten im Skontro und die Gutschrift auf die Konten der Autoren im Kreditorenbuche müssen natürlich regelmäßig, die zuletzt erwähnten Arbeiten beim jedesmaligen jährlichen Bücherabschluß vorgenommen wer den. Es entstehen auf diese Weise je nach der Anzahl der in Kommissionsverlag übernommenen Werke mehr oder weniger viele Buchungen und Schuldposten. Vielfach kann nun die Be zahlung an die Autoren und damit ein Ausgleich der Konten nicht vorgenommen werden, weil die Autoren verzogen sind und dem Verlag ihren neuen Wohnsitz nicht meldeten. Noch mehr als bei den Autoren des eigenen Verlags läßt sich ja bei den Kommissionsverlagsautoren die Beobachtung machen, daß sie sich um ihre Geisteskinder nach kurzer Zeit nur wenig oder gar nicht mehr kümmern. Oft sind auch die Autoren verstorben, ohne daß der Verlag davon Kenntnis erhielt. Wenn es sich um Schriften handelt, die von Vereinen, Instituten u. ä. heraus gegeben wurden, dann entstehen diese Unstimmigkeiten meist da durch, daß die leitenden Personen, die Vorstandsmitglieder wechseln und der neue Vorstand weniger Interesse an den Ver einsschriften bekundet; ferner auch dadurch, daß inzwischen eine Stockung im Vereinsleben oder gar eine Auflösung der be treffenden Vereine erfolgt ist und recht- und gesetzmäßige Nach folger und Vertreter nicht mehr vorhanden sind. Auf solche und noch andere Gründe, die den Kommissionsverlegern meist 4 06 nicht rechtzeitig bekannt werden, ist es zurückzuführen, daß viele solcher Posten, deren Ausgleich eben nicht erfolgen kann, jahre lang durch die Bücher geschleppt werden müssen. Daß diese kleinen Buchungen die Buchführung nicht gerade erleichtern und die vielen mehr oder weniger großen Honorar forderungen, die bei ihrer Vielheit doch eine beachtenswerte Summe bilden, das Bilanzbild einer solchen Verlagshandlung immerhin ungünstig zu beeinflussen vermögen, ist sicherlich in vielen Handlungen schon als lästig und drückend empfunden und die Beseitigung dieses llbelstandes gewiß oft genug, min destens aber beim jedesmaligen Jahresabschluß gewünscht wor den. Es ist deshalb auch ganz richtig, wenn man vom kauf- männisch-buchhaltungstechnischen Standpunkt aus verlangt, daß diese Posten nicht dauernd in den Büchern und Bilanzen mit aufgeführt, sondern nach einer Reihe von Jahren unter Berück sichtigung der gesetzlichen oder vertragsmäßig vereinbarten Ver jährungsfrist über Gewinn- und Verlustkonto wieder abgebucht werden. Ganz besonders klar und deutlich gehen diese unerquick lichen Abrechnungsarbeiten und Honorarschulden aus einem Schreiben hervor, das der Verfasser dieser Zeilen schon vor län gerer Zeit von einem österreichischenVerlagSbuchhändler empfing, und in dem es heißt: » Bezüglich des Kommissions- Verlages möchte ich mir eine Anfrage gestatten. Seit Jahr und Tag stellen wir in die Bilanz nur die Forderungen der Ver fasser für die verkauften Bücher ein, wie Sie es ja auch gut- heißen, d. h. ohne die Vorräte und die Autoren-Guthaben ein ander gegenüberzustellen. Weder durch Umfrage, noch durch Nachlesen in der einschlägigen Literatur konnte ich bisher er mitteln, wie lange solche Forderungen einzustellen sind. Wir haben alte Kommissions-Verlagsartikel, deren Verfasser längst gestorben und deren Erben uns unbekannt sind, andere wieder, deren Verfasser ihren Aufenthaltsort gewechselt haben, ohne uns zu verständigen oder je eine Abrechnung zu verlangen, von denen wir nicht einmal wissen, ob sie noch am Leben sind. Manche Werke wurden seinerzeit von Vereinen herausgegeben, die inzwischen aufgelöst wurden und deren eventuelle Rechts nachfolger sich nie bei uns gemeldet haben. Die Beträge für die verkauften Exemplare von vielen dieser Bücher ergeben eine ganz ansehnliche Summe, die von Jahr zu Jahr in die Passiven eingestellt wird, trotzdem anzunehmen ist, daß sie kaum jemals zur Auszahlung gelangen wird. Es sind Forderungen darunter, die für den vor 15, 20 und mehr Jahren erfolgten Absatz notiert wurden, während seither kein Exemplar mehr verkauft wurde, sodaß ihre Aufnahme in die Passiven die Bilanz — meinem Gefühl nach — ganz ungerechtfertigter weise ungünstig beeinflußt. Ich möchte nun wissen, wann und unter welchen Umständen eine solche Forderung als .verjährt' oder ,nicht mehr bestehend betrachtet werden kann, sodaß sie nicht mehr als Schuld des Geschäftes eingestellt werden muß. Ich wäre Ihnen für eine diesbezügliche Aufklärung, deren Veröffentlichung im .Börsen blatt' vielleicht von allgemeinem Interesse wäre, sehr dankbar«. Meine Antwort auf diese Ausführungen und Anfragen lau tete wie folgt: » Eine juristisch richtige und einwand freie Beantwortung Ihrer gestellten Anfrage ist mir leider nicht möglich. Maßgebend sind natürlich vor allen Dingen die Be stimmungen des Kommissionsverlagsvertrages. Nach dem deut schen Handelsgesetzbuch verjähren Forderungen für Provisionen und Auslagen usw. des Kommissionärs an den Kommittenten in zwei Jahren. Ob in diesem Zeitraum auch Forderungen verjähren, die der Kommittent an den Kommissionär hat, steht im Gesetz nicht. Ansprüche an einen früheren Geschäftsinhaber, an Handelsgesellschafter, Vorstands- und Aufstchtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften verjähren in fünf Jahren. Wenn auch diese Gesetzesparagraphen nicht das in unserem Falle Richtige treffen, so würde ich, ganz in Übereinstimmung mit Ihnen, derartige alte Honoraransprüche doch als verjährt und verfallen ansehen und die betreffenden Honorarbeträge, so fern sie nach einer gewissen Anzahl von Jahren, vielleicht wie oben: fünf, nicht erhoben werden, als Gewinn über Gewinn- und Verlustkonto abbuchen. Wird in einem Ausnahmefall nach-
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