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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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n Altstetten- : rr gt^.t't^Ä '/^s'?I15 M^. ^fü?Äichtn!itglied?r ' n 70 M.. 135 M.^230 ^M. Setta^cn werden ^ nicht anga- ^ Rr. 9» (R. 59). Leipzig, Sonnabend den 17. Mai 191g. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Offener Brief an den Mitteldeutschen Buch- handle »Verband in Frankfurt a. M. Aus dem im Börsenblatt Nr. 84 abgedruckten Bericht über die Frühjahrsversammlung Ihres Verbandes vom 6. Avril erhallen wir Kenntnis von einem Einspruch, den Sie gegen den von unserem Verein ausgestellten neuen Gebührentarif bom l. April 1919 erheben. Zunächst möchten wir unser Erstaunen über diese Art der Kenntnisgabe Ihres Einspruches nicht ver hehlen. Ihr Verband gehört, wie unser Verein, zu den an erkannten Vereinen des Börsenvereins. Wenn Sie also gegen einen von uns, übrigens, wie aus der Bekanntmachung im Börsenblatt Nr. 60 hervorgeht, durch den Vorstand des Börsen vereins unterslützten Beschluß Einspruch erheben wollten, so Hallen wir wohl erwarlen dürfen, daß dies entweder zunächst direkt bei uns oder beim Börsenverein, aber nicht ohne jegliche direkte Fühlungnahme mit uns durch Abdruck Ihrer Ent schließung im Börsenblait erfolgen würde. Da aus diese Weise Ihr Einspruch den Weg in die Öffentlichkeit gefunden hat, müssen wir auch diese Entgegnung der Redaktion des Börsen, blattes mit der Bitte um Aufnahme übersenden. Wir verwahren uns sodann dagegen, daß Sie unsere aus der Not der Zeit entstandenen, lediglich den zur Unerträglich keit gewachsenen Spesen steuernden Maßnahmen als «ine Ring bildung und als ein Machtmittel bezeichnen, durch das dem Ge- samtduchhandel diktatorisch, ohne Rücksicht auf ältere Verträge, neue Bedingungen aufgezwungen würden. Als das in gleicher Notlage befindliche Sortiment zu Kan tate 1918 die Notstandsordnung schuf und dadurch den Schutz des Gesamtbuchhandels für seine Interessen in Anspruch nahm, haben weder die Mitglieder unseres Vereins noch die Ver leger solche Maßnahmen in gleicher Weise abzuurteilen ver sucht, wie Sie es jetzt mit unseren Maßnahmen tun. Wir haben vielmehr Ihrer Notlage damals und seitdem stets auch weiter Verständnis entgegengebracht und die von Ihnen für notwendig befundenen Schritte in jeder Weise unterstützt. Das gleiche Verständnis müssen wir aber auch von Ihnen erwarten. Ihre Behauptung, daß Mitglieder unseres Vereins im Widerspruch zu bestehenden älteren Verträgen die neuen Bedin gungen eingeführt hätten, müssen wir, sofern Sie uns nicht im Einzelfallc das Gegenteil Nachweisen, zunächst als nicht den Tatsachen entsprechend zurückweiscn. Im allgemeinen bestehen im Kommissionsbuchhandel überhaupt keine Verträge. Ebenso wie der Kommittent jederzeit frei ist, die Kommission aufzu geben, ist dies auch der Kommissionär. Folgerichtig ist Er bei Erhöhung der Bedingungen auch an keine Fristen gebunden. Trotz dieser Sachlage hat unser Verein aber bereits durch Be kanntgabe im Börsenblatt vom 2. Januar <Nr. 1) aus die be vorstehende Erhöhung hingewiesen, also lange vor deren Inkraft treten <1. April). Wir haben unsere Geschäftsfreunde also lange vorher auf die zu erwartenden Erhöhungen aufmerksam gemacht. Sollte im Einzelfalle doch ein Kommissionsvertrag mit Kündi gungsfrist vorliegen, so würde es nicht die Billigung unseres Vereins finden, wenn ein Kommissionär ohne Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist seine Bedingungen erhöht Hinte, Unverständlich ist Ihre Behauptung, daß unseren erhöhten Forderungen weder die Übernahme entsprechender Gegenleistun gen, noch die Wahrung des Gesamlinteresses des Buchhandels gegenübersiehe. Als ob in der seit der letzten Erhöhung der Bedingungen eingetrelenen Steigerung der Löhne und Gehälter um etwa 1007», der Packmaterialien um einen weit höheren Prozentsatz und der übrigen Spesen, wie Heizung, Beleuchtung, Steuern usw., um ein Vielfaches keine entsprechende Gegen- leistung zu erblicken wäre! Alle Arbeiten, die der Kommissionär leistet, verrichtet er im Dienste seiner Kommittenten und somit im Dienste der Gesamtheit des Buchhandels. Für diese Ar beiten kann er, wie jeder andere Kaufmann, mit Fug und Recht nicht nur die Vergütung seiner Auslagen und Spesen, sondern auch einen angemessenen Gewinn beanspruchen. Daß dieser Ge winn — vorausgesetzt, daß überhaupt ein solcher zurzeit noch herausgewirtschaftet werden kann — über das angemessene Matz hinausginge, werden Sie hoffentlich nicht behaupten wollen. Eine solche Behauptung würde dann auch ein zu großes Matz von Unkenntnis der tatsächlichen Lage des Zwischenbuchhandsls bedeuten, als daß sie überhaupt von einem Fachverein ausge sprochen werden könnte. Nun zu den einzelnen Punkten Ihres Einspruchs: lg. Firmen, die im Trüben fischen wollen, kann es leider in jedem Beruf geben, so vielleicht auch unter den Kommissio nären. Genau so, wie Sie sich gegen Schleuderei im Sorti ment dadurch schützen, daß Sie deren Zurechtweisung bzw. Sperre beim Börsenverein betreiben, so müssen auch wir uns gegen Schleuderer in unserem Berufe schützen, indem wir sie von unserem Verkehr und von unseren Platzeinrichtungen nö tigenfalls ausschlietzen. ES sei jedoch bemerkt, daß eine solche Maßnahme bisher von uns noch nie wirklich hat angewendet werden müssen. Daß unser Verein die Frage des Auchbuch handels durchaus in einer den Interessen des regulären Sorti ments Rechnung tragenden Weise gelöst sehen möchte, ist eine Tatsache/die neuerlich erst wieder durch die Bearbeitung dieser Frage durch unser Mitglied, den ersten Schatzmeister des Börsen- vereins, erwiesen sein dürfte. Es bleibt aber andererseits zu berücksichtigen, daß es dem Börsenberein bisher noch nie ge lungen ist, eine die berechtigten Wünsche der verschiedenen Buch handelsgruppen befriedigende Form der Lösung zu finden. Es kann daher dem Kommissionsbuchhandel nicht verdacht werden, wenn er in der Auswahl seiner Kommittenten und Kunden gegenwärtig weniger wählerisch ist, als er es sein möchte, da zurzeit die Möglichkeit eben offen ist, daß eine vom regulären Kommissionsgeschäft abgelehnt« Firma doch sofort eine ander weitige Vertretungs- bzw. Bezugsmöglichkeit finden würde. 1 e. Es ist seit altersher Handelsgebrauch im Verkehr über Leipzig, daß der Kommissionär die Zahlungen aus einem Gut haben des Kommittenten zu leisten hat und daß er demnach für Vorschüsse die banküblichen Zinsen berechnen muß. Kom mittenten, die jedoch größere Guthaben auf längere Zeit besitzen (z. B. bei langfristigen Vorausanfchaffungcn für die Oster- ' messe), wird ans Wunsch stets der bankmäßige Zinsfuß für Kreditsatde» vergütet. 397
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