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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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K. Strüvig Verlag in Leipzig. Rathmann, W.: Deutsches Perikopenbuch. 2. Bd. 4. Lfg. (S. 465 -512.) gr. 8°. n. —. 60 B. K. Tenbner in Leipzig. TVimalsn, matlismatiselis. SsArünäst 1868 äuieü Lite. Olsbseli u. O'ai-I dlsuwavn. SsASvivititiA bi-8A. v. Ksl. Slsiv, IValtli. v. Oxeü, vav. Silbsrt. 57. Sä. 4 Sekts. (1. Sskt. 136 8. m. 3 SiA. u. 1 Slrsw.) xr. 8". '03. n. 20. — SanckbaoS äsr IVii-tsobaktsIcuväs Ssutselilanäs. Sr8A. im 4vk- tra-AS äs8 äsntsoben Vsrbanäss k. äs,8 Irankwänn. Üntsi-riobts- vessn. III. Sä. Nit nalilisisksn 'I'ab. im Text. 2. Sk§. (8. 241 —480.) Ai-. 8''. '03. n. 6. — Wiener Volksbuchhandlung in Wien. Klinqer, Rob.: Volkstümliches Handbuch des Briefstils u. der Ge schäftskunde. 18. Heft. (S. 545 -576.) gr. 8". n. —. 20 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Vummer jnm erstenmale angekiindigt lind- (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) s — Umschlag. Fr. Bahn in Schwerin. Larä, lisik 8siv ist .411 es! 1 2476 Earl Bongard in Straßönrg. Renaissance. IV. Jahrg. Heft 4. 2476 Dnncker L Hnmblot in Leipzig. 2478 Atslmann, Internationales I'rivatrecbt. 6 ./( 40 -). Greiner >ü. Pfeiffer in Stuttgart. ll 2 Türmer. Heft 4: v. Grotthuß, Kaiser und Bekenner. C. Heinrich in Dresden. 2476 Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag. Kart. 1 ^ 50 <). Hovbing L Buchte in Stuttgart. 2479 Kämmerer, Ovutsctis 8tillebre. 1 -E 50 <); Imrt. 1 80 Alexander Köhler in Dresden. 2478 8oIi1sAsI, SrrAsbii-AS Ullä Söömisebes UittslAebii-AS. 2 .//l 50 °). 8onäerau8Aabs: Löbwisobss NittelAsbirge. 1 .L 50 -). E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 2476 Über den Gefechtswert von Truppen auf dem Rückzuge. 50°). Bode, Goethes bester Rat. Etwa 1 geb. 1 80 °). P. Johs. Müller L (so. in Berlin. 2480 Oas Ssbuluimmsr. ällbrl. 4 E. Pierson s Verlag in Dresden. 2479 SAiäz^, SrsollrrisAsn. I 50 Asb. 2 ^ 50 °). — Ilse LIeiäers. 3 ; geb. 4 Seit; L Schauer in München. 2475 Kessler, Krstor Sntsrriolit in äsr liiantzsvpüSAS. (leb. l .//» 25 r). Franz Sicmcnroth in Berlin. S. 3 Neukamp, die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. 6. Ausl. Geb. 4»ik. — Reichsgesetz betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. 40 A Nichtamtlicher Teil Ostermetz - Abrechnung. Das Abrechnungsgeschäft zur Osternlesse wird in den Satzungen des Börsenvereins von den ZH 49—51 behandelt und zwar regelt tz 49 die Benutzung des Buchhändlerhauses bei der Abrechnung, § 50 die Überwachung der Ordnung und Z 51 die sich auf das Abrechnungsgeschäft beziehenden Bekanntmachungen. Als berechtigt, die Abrechnung im Buchhändlerhaus per sönlich zu bewirken, werden in ß 49 aufgeführt: a) alle in Leipzig anwesenden Mitglieder des Börsen vereins, b) deren beglaubigte Vertreter, e) die Leipziger Kommissionäre, sofern sic Börsenvereins mitglieder sind. Die Punkte a und o bedürfen keiner nähern Dar legung, dagegen bestehen bezüglich des Punktes b Zweifel und empfiehlt es sich, diesen einmal einer nähern Betrachtung zu unterwerfen. Der Vertreter eines Mitglieds des Börsenvereins muß beglaubigt sein, um die Abrechnung persönlich bewirken zu können. Über die Art der Beglaubigung ist in den Satzungen nichts gesagt; es ist aber bestimmt, daß der Vorstand über die Art der Beglaubigung nähere Anordnungen zu treffen habe. Der Vorstand hatte bisher in Verfolg der obigen Vorschriften verfügt, daß die Beglaubigung der Vollmachten durch den Leipziger Kommissionär des Ausstellers, falls derselbe Mit glied des Börsenvereins, andernfalls behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenvereins zu geschehen habe. Von diesen Beglaubigungsmöglichkeiten ist juristisch nur die behördliche als wirkliche Beglaubigung aufzufassen. Bei den übrigen ist, wenn die Unterschriften dem die Vollmachten prüfenden Geschäftsführer des Börsenvereins unbekannt sind, nicht die geringste Gewähr für die Echtheit der Vollmacht gegeben. Da aber in K 49 Absatz 2 der Satzungen den Kommissionären die Pflicht zur Abrechnung im Buchhändler haus auferlegt ist, so hat der Vorstand anderseits die Ver pflichtung, dafür zu sorgen, daß nur diejenigen Vertreter eine Legitimationskarte zur Abrechnung erhalten, die sich durch eine einwandfreie Vollmacht legitimieren können. Eine solche scheint dem Unterzeichneten Syndikus aber eben nur die behördlich beglaubigte Vollmacht zu sein; nur wenn der Vorstand diese verlangt, hat er meines Erachtens alles Er forderliche getan, um sich event. vor einer spätern In anspruchnahme bei vorkommenden Verlusten zu sichern. Ich verkenne indessen nicht die Schwierigkeiten, die der Einführung einer derartigen Vorschrift für die Beglaubigung der Vollmacht für die Ostermeß-Abrechnung entgegenstehen. Richtig ist auch, daß bisher wohl nur ein Fall vorgekommen ist, indem ein Schwindler versucht hat, durch eine gefälschte Vollmacht Zahlungen zu erschleichen. Damit ist aber die Möglichkeit eines derartigen Vorkommnisses bewiesen und die Frage einer eventuellen Haftung des Vor stands oder des Geschäftsführers (8 50 der Satzungen und Ziffer V 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle) nicht gelöst. Es empfiehlt sich daher, einen Weg zu suchen, der bei Vermeidung der Schwierigkeiten dennoch die größtmög liche Sicherheit verspricht, also der behördlichen Beglaubigung nahezu gleichkommt. Ich glaube, daß dies auf folgende Weise erreicht würde: Die Firma, die durch einen Vertreter abrechnen läßt, miißte eine von ihrem Inhaber oder verantwortlichen Leiter eigenhändig Unterzeichnete und mit Firmenstempel versehene 327*
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