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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1903
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- Deutsch
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.st 70, 26. März 1903. Nichtamtlicher Teil. 2465 durch eine unerlaubte Handlung oder eine Vertragsverletzung Geschädigten das Recht gegeben werden, auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und Unterlassung der Rechtswidrigkeit Klage zu erheben. Cs ist auch in ständiger Rechtsprechung seitens der Gerichte und namentlich des Reichsgerichts nach diesem Satze verfahren worden. Für die Klage auf Unterlassung der Rechtswidrigkeit bedarf es nun natürlich nicht des Nach weises eines erlittnen Schadens auf Seiten des Klägers noch des Nachweises der auf Schaden gerichteten Absicht des Beklagten, vielmehr genügt die objektive Feststellung, daß eine Rechtswidrigkeit vorhanden ist. Die Schwierigkeit, die in den Verhandlungen der Leipziger Juristischen Ge sellschaft bezüglich der Geltendmachung der Schadenersatzklage hervorgehoben wurde und zwar mit Recht hervorgehoben wurde, besteht sonach hierbei in keiner Weise und es kann seitens des Verlegers demgemäß von der Unterlassungsklage zum Zwecke der Erreichung eines Verbots des Schleuderns mit seinen Verlagsartikeln Gebrauch gemacht werden. Nachdem das Reichsgericht durch die berühmt gewordene Entscheidung vom 11. April 1901 dem 8 826 B.G.-B. eine so weitgehende Bedeutung beigelegt und in der gedachten Vorschrift eine Schutz wehr gegen illoyale Konkurrenzmittel aller Art erblickt hat, müßte doch die Bestimmung sich als ausreichend erweisen, um auch gegenüber dem illoyalen Verhalten mit Erfolg an gewendet zu werden, das in dem Schleudern ungeachtet der vertraglich festgesetzten Preise zu sehen ist. Man kann nicht hiergegen einwenden, daß mit dem Verkauf des Verlags artikels das Verlagsrecht des Verlegers keine Wirkung mehr äußern könne; denn dieser Verkauf hat bei vorgeschriebenen Detailpreisen nicht voraussetzungslos, sondern unter einer ein schränkenden Bedingung stattgefunden; wird dieselbe nicht beachtet, so handelt der Sortimenter vertragswidrig und die Ver tragswidrigkeit enthält zugleich eine Rechtswidrigkeit, die die Grundlage für die Anwendung des K 826 B.G.-B. bietet. In dieser Weise könnte also doch wohl in vielen Fällen dem mißbräuchlichen Schleudern im Buchhandel auch auf dem Wege gerichtlicher Klage wirksam begegnet werden. Es ist neuerdings als eine Lücke des Wettbewerbsgesetzes be zeichnet worden, daß dasselbe keine ausdrücklich gegen das Schleudern gerichtete Bestimmung enthält und mehr fach wird die Ergänzung des Gesetzes in dieser Richtung erstrebt. An dieser Ergänzung hat begreiflicherweise auch der Verlagsbuchhandel ein erhebliches Interesse, da es immer nicht an Fällen fehlen wird, in denen sich mit Hilfe des 8 826 B.G.-B. ein vollständiger Erfolg nicht erzielen läßt, teils mit Rücksicht auf eine überängstliche und zu enge An wendung der Vorschrift seitens der Praxis, teils aus andern Gründen. Solange aber eine derartige Ergänzung noch zu den Wünschen gehört, sollte man die Aufmerksamkeit besonders auf 8 826 B. G.-B. richten. Kleine Mitteilungen. Kartell lyrischer Autoren. — Im Anschluß an unsere Mitteilung in Nr. 47 d. Bl. über die Gründung des Kartells lyrischer Autoren bringen wir auf mehrfach an uns ergangenes Verlangen nachstehend das Verzeichnis der Mitglieder dieses Kartells in der chronologischen Folge, wie die Namen im Organ der Schriftsteller -Die Feder« verzeichnet gewesen sind. Es haben sich nach unfern Feststellungen die folgenden 74 Dichter an geschlossen: Ernst v. Wildenbruch. — Prinz Schönaich-Carolath. — Karl Henckell. — Anna Ritter. — Wilhelm Holzamer. — vr. Richard Schaukal. — Irma v. Troll - Bürostyäni. — Fritz Brentano. — Othmar Kleinschmied. — Rudolf Hirschberg-Jura. — Maria Lorenz. — Karl Bulke. — Maxim Fuhrmann. — Georg Stolzenberg. — Rolf Wolfgang Martens. — Robert Heß. — Jos. Gratz. — Josef Grünstein. — Rudolph Braune-Roßla. — Laura Frost. — Luise v. Martini. — Hermann Beyer. — Eduard Stein. — Carl Hunnius. — Franz Paul. — vr. Emil Singer. — Rich. Eugen Salter. -— Alfred Ritter v. Dutszynski. — Wilhelm Wagner. — vr. Egid von Filek. — Georg Latz. — Prof. Herm. Krone. — Alfons Paguet. — vr. Walter Bloem. — El. von Monsterberg. — Gustav Bunzeck Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. (Marcus Bardenhofer). — Hans Benzmann. — Oskar Wiener. — Johanna Timm. — Alois I. Ruckert. — Gustav Schüler. — Felix Ludwig Langenbach. — Frau Altmann-Reich. — vr. für. Heinrich Spiero. — vr. Gustav Adolf Müller. — Roda-Roda. — vr. Paul Ernst. — Victor Helling. — Marie Wernicke. — Friedrich Vier lein. — vr. Alfred Semerau. — Franz Mahler. — E. Schur. — Ottokar Stauf v. d. March. — Carl Klob. — Lulu von Strauß und Torney. — Gustav Kühl. — vr. G. H. Schneideck. — K. Nötiger. — H. E. Jahn. — Julius Boessler (Ps. Jul. vom Hag). — Friedrich Bicrlein-Alkomna. — Johannes Cotta. — vr. Berthold A. Baer. — vr. Oswald Plawina. — Paul Wilhelm. — Frau H. v. Levetzow. — Christian Morgenstern. — vr. Siegbert Schayer, Berlin. Ha n dl ungs reisende in Frankreich. — Das deutsch-fran zösische Abkommen vom 2. Juli 1902 wegen der Behandlung der Handlungsrcisenden, das wir gestern erwähnten, entspricht, wie der »Nordd. Allg. Ztg.« von sachverständiger Seite mitgcteilt wird, im wesentlichen dem bestehenden Zustand. Deutschland und Frankreich behandeln sich auf Grund des Artikels 1l des Frankfurter Friedensvertrags wechselseitig meistbegünstigt. Des halb sind schon bisher bei uns die französischen Handlungs reisenden steuerfrei und ihre Warenmuster auf Zeit zollfrei zugelassen worden, da in unfern Handelsverträgen mit andern Staaten diese Freiheit von Steuer und Eingangszoll fest gesetzt ist. Ebenso genießen umgekehrt die deutschen Handlungs reisenden in Frankreich Steuerfreiheit und für ihre Warenmuster zeitweilige Zollfreiheit. Nur insofern wurden bisher die franzö sischen Reisenden bei uns besonders behandelt, als sie sich ihre Legitimation bei ihrem Eintritt in Deutschland lösen mußten, während die Reisenden Österreich-Ungarns, Italiens rc. auf Grund von Legitimationskartcn zugelassen werden, die von den Behörden ihres Heimatslands ausgestellt sind. Nunmehr sollen auch für die französischen Reisenden in Deutschland nnd umgekehrt für die deutschen Reisenden in Frankreich die nach einem bestimmten Muster im Hcimatsland ausgestellten Legitimationen ausreichend sein. Leipziger Handelskammer. —Der Präsident der Kammer Herr Geheimer Kommerzienrat Zweiniger eröffnete die letzte Sitzung der Kammer am 23. März damit, daß er den in die Kammer als neues Mitglied eiutretenden Herrn Kommerzienrat Otto Nauhardt (i. F. Carl Fr. Fleischer) mit den besten Wünschen für seine künftige Mitarbeit willkommen hieß. Herr Kommerzienrat Nauhardt gab darauf seinem Danke für diese Wünsche Ausdruck und versprach sein bestes Wissen und Können in den Dienst der Kammer zu stellen. — Aus der Registrande wurde in derselben Sitzung unter anderm fol gende, auch den Buchhandel interessierende Punkte vorgetragen: Den besonders aus den Kreisen des Rauchwarenhandels, des Buchhandels, des Wollhandels und einiger Industriezweige laut gewordenen Wünschen entsprechend, hat die Kammer die Herstellung einer Fernsprechverbindung zwischen Leipzig und Wien beantragt. — Zur Frage der vermehrten Ausprägung von Kronen stücken wurde mitgeteilt, daß sich die Kammer, einer vom Mecklen burgischen Handelsverein zu Rostock ausgegangenen Anregung folgend, sich dem Vorgehen der übrigen Handelsvertretungen an geschlossen nnd den deutschen Handelstag ersucht hat, der Regierung die Mehrauspräczung von Kronen oder die bereits von der Handelskammer Köln vorgeschlagenc, aus mancherlei Rücksichten empfehlenswerte Ausgabe von Zehnmark-Scheinen oder beide Maßnahmen zugleich nochmals nahezulegen. Über Kaufmannsgerichte (vergl. Börsenblatt Nr. 45, 54, 58, 66, 68) führte der Referent des Gesetzgebungsausschusses nach dem Bericht des »Leipz. Tageblatts« ungefähr folgendes aus: Die Absicht der Regierung, eine schnellere und billigere Rechtsprechung für Streitigkeiten zwischen Prinzipalen und Ange stellten zu schaffen, sei mit Genugtuung zu begrüßen. Der Ausschuß sei der Meinung, es wäre vorzuziehen, anstatt der vom Entwurf ge dachten, an die Gewerbegerichte anzuschließenden Kaufmannsgerichte eine Vereinfachung und Beschleunigung und damit zugleich eine Ver billigung des Verfahrens für die fraglichen Streitigkeiten bei den Amtsgerichten anzubahnen, von der später in derselben Richtung eine Reform des Amtsgerichtsverfahrens überhaupt ausgehen könnte. Der Ausschuß habe jedoch die Schwierigkeiten nicht verkennen können, die bei den gegenwärtigen Verhältnissen der Erfüllung dieses Wun sches, zumal der dabei wohl kaum zu umgehenden Inangriffnahme der allgemeinen Amtsgerichts-Reform entgegenstehen. Er erklärte sich daher für den Fall, daß sonst die ganze Vorlage etwa scheitern sollte, auch mit der Angliederung an die Gewerbegerichte als vorläufigem Notbehelf einverstanden, möchte dann aber die Bestellung eines richteramtsfähigen Juristen zum Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts als unbedingt erforderlich bezeichnen und den geschaffnen Zustand nur als einen vorübergehenden betrachtet wissen. Die umständliche unmittelbare Wahl nach §8 9 ff. sei vom Ausschuß verworfen worden. 3»8
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