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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19310507
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193105072
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19310507
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- Lizenz-/Rechtehinweis
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
- Monat1931-05
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X- 104, 7. Mai 1S3I. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. 4) Setzt der Verleger den Ladenpreis eines Werkes, einzel ner Verlagsgruppen oder seines ganzen Berlages herab, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich im Börsenblatt anzuzeigen und die beim Bezieher nachweislich noch vorrätigen, unmittelbar vom Verleger innerhalb der letzten drei Monate vor dieser Anzeige fest oder bar bezogenen Exemplare zurückzunehmen oder dem Bezieher den Unterschied der Nettopreise zu vergüten. Wählt der Verleger die Rücknahme, so gelten sinngemäß die Bestimmungen des 8 36 e. o) Der Entschädigungsanspruch des Beziehers muß inner halb eines Monats nach Erscheinen der Anzeige im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden. Zeigt der Verleger nicht an, so läuft die Frist von dem Tage ab, an dem der Bezieher anderweit Kenntnis von der Preisherabsetzung, der Preisauf hebung oder vom Erscheinen einer im Preise wesentlich ermäßig ten Ausgabe erhält. Für den Zwischenbuchhandel beträgt di« Frist zwei Monate. t) Der Bezieher ist verpflichtet, auf Verlangen des Ver legers über die Anzahl der bei ihm noch vorrätigen Exemplare eines Werkes Auskunft zu geben. Kommt er der unmittelbaren oder im Börsenblatt veröffentlichten Aufforderung des Ver legers nicht innerhalb eines Monats nach, so kann er sich auf die Bestimmungen der Absätze b, o und ck nicht berufen. g) Vereinbarungen, durch welche di« Absätze d bis k ge ändert werden, widersprechen dem Handelsbrauch. k) Jeder Buchhändler ist verpflichtet, Buchhändlern und Wiederverkäufen:, die gegen Bestimmungen der Verkaufsord nung geflissentlich verstoßen haben, auf Aufforderung des Ge samtvorstandes des Börsenvereins nicht oder nur mit beschränk tem Rabatt zu liefern. § b. Änderungen der Bezugsbedingungen. s> Der Verleger ist zur Einhaltung der von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet. Änderungen der Bezugsbedin gungen hat er vor Ausführung einer Bestellung im Börsenblatt anzuzeigen oder besonders mitzuteilen. Aufhebung oder Ein schränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Änderung der Bezugsbedingungen. b) Bei Lieferung von Fortsetzungswerken ist der Verleger gegenüber dem Bezieher der früheren Teile des Werkes zur Änderung seiner Bezugsbedingungen für das Werk nicht be rechtigt. Der neue Jahrgang, Band usw. eines periodisch er scheinenden Unternehmens gilt nicht als Fortsetzung im Sinn« dieser Bestimmung. c) Vereinbarungen, durch welche die Absätze a und d ge ändert werden, widersprechen dem Handelsbrauch. §6. EinstellungderLieferungvon Fortsetzungen. s) Der Verleger ist berechtigt, die Lieferung von Fortsetzun gen (Lieferungsweise und Zeitschriften) in Rechnung oder gegen bar zu verweigern und seine Bezugsbedingungen einseitig zu ändern 1. gegenüber Buchhändlern, welche die ihm gegenüber einge- gangenen Verpflichtungen aus Lieferungsverträgen im all gemeinen geschäftlichen Verkehr nicht erfüllt haben, 2. gegenüber Buchhändlern, die aus dem Börsenverein aus geschlossen sind, 3. gegenüber Buchhändlern, gegen die nach dem Ausspruch des Börsenvereinsvorstandes Tatsachen vorliegen, die bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschlicßungsverfahrens nach sich ziehen würden. d) Der Verleger ist durch die vorstehenden Bestimmungen nicht behindert, die Lieferung periodisch erscheinender Werke (Zeitschriften, Zeitungen) mit Ablauf der vereinbarten Bezugs dauer einzustellen. 8 7. Rechtsgültigkeit der Be stell ungen. u) Bestellungen erfolgen rechtsgültig durch Bestellformu lare, welche die Firma des Bestellers ausgedruckt oder ausge stempelt tragen, durch Briese, Postkarten, Telegramme oder Fernsprecher. 458 d) Bei Eingang von Bestellungen, die innerhalb handels üblicher Frist nicht ausgeführt werden können, hat der Ver leger dem Besteller den Lieferungszeitpunkt mitzuteilen. Ist er dazu außerstande, so hat er vor Ausführung der Bestellung beim Besteller unmittelbar anzufragen, ob die Bestellung noch ausge führt werden soll. Nichtbeantwortung dieser Anfrage innerhalb zweier Wochen gilt als Zustimmung. o) Mit Bestellzettel angemahnte Bestellungen sollen den deutlich erkennbaren Zusatz »wiederholt«, das Datum der ersten Bestellung sowie die Angabe, ob unmittelbar oder durch Kom missionär bestellt wurde, tragen. ck) Der Bezug des ersten Teiles (Lieferung, Band) eines Werkes verpflichtet den Sortimenter nicht zur Abnahme der später erscheinenden Teile, es sei denn, daß eine besondere Ver einbarung vorliegt oder daß die dem ersten Teil beigesügte Rech nung ausfällig und zweifelsfrei die Abnahmepflicht sür die fol genden Teile ausspricht. «) Bestellungen auf vorgedruckten Bestellzetteln des Ver legers sind nur rechtsgültig, wenn die Bestellspalte vom Be steller handschriftlich oder mit Maschinenschrift ausgesüllt ist. k) Entstehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ab die dem Sortimenter zugegangene Sendung von ihm bestellt war, so hat der Verleger oder sein Kommissionär dem Kommissionär des Sortimenters oder diesem selbst auf Verlangen di« Original bestellung zur Einsicht vorzulegen. Feste Bestellung. 8 8. Allgemeines. a) Bestellungen, die nicht zweifelsfrei als bedingt erfolgen, gelten als fest. b) Fest gelieferte Werke bleiben bis zur vollständigen Be zahlung Eigentum des Verlegers. c) Bei offener Rechnung darf der Verleger feste Bestellun gen mit dem Vermerk »Festverlangtes gegen bar, wenn mit er höhtem Rabatt« gegen bar ausführen, wenn die Rabatterhöhung mindestens 5N vom Ladenpreis beträgt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung aus Schulbücher, Barartikel und Musi- kalicn. ck) Der Verleger ist zur Rücknahme fest oder bar verlangter Werke nur in den in diesem Paragraphen und in den in 88 11d, l2a, d und ck und 36d ausgeführten Fällen verpflichtet. e) Der Verleger ist verpflichtet, das Gelieferte innerhalb zweier Monate vom Tage der Lieferung an zurückzunehmen und die Kosten für Hin- und Rücksendung zu tragen, wenn er entweder 1. irrtümlich fest oder bar oder «in anderes als das bestellte Werk geliefert hat oder 2. die Absendung schuldhaft verzögert hat oder 3. eine Bestellung mit befristeter Lieferungszeil entgegen dieser Lieferungsbedingung später ausgeführt hat oder 4. entgegen einer Vorschrift des Sortimenters über den Preis oder die Bezugsbedingungen geliefert hat oder 5. zu einem gegen den bisherigen Ladenpreis wesentlich er höhten Preise geliefert hat. In den Fällen 1—5 muß der Sortimenter binnen vierzehn Tagen nach Eingang der Sendung Rücknahme verlangen. Er hat nur Anspruch auf Aufhebung der Bestellung und Rücknahme des Gelieferten, dagegen nicht auf Schadensersatz, es sei denn, daß den Verleger ein absichtliches Verschulden trifft. Vereinbarungen, durch welche Ziffer 1 bis 4 geändert wer den, widersprechen dem Handelsbrauch. l) Der Sortimenter braucht ein vom Verleger fest oder bar geliefertes Werk nicht zu behalten, wenn ohne vorherige Anzeige im Börsenblatt und ohne Vermerk im »Verzsichnis der Neu erscheinungen« weniger als 2SH Rabatt gewährt werden. Der Sortimenter muß spätestens acht Tage nach Empfang der Sen dung und der Rechnung widersprechen und das Werk spätestens zwei Monate nach Empfang auf Kosten des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zustellen.
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