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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1931
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 104, 7. Mai 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. §9. Feste Sendungen mit Rückgaberecht oder mit Umtauschrecht. a) Will der Verleger eine bedingte Bestellung des Sorti menters nicht bedingt ausführen, so soll er in Ausnahmefällen berechtigt sein, fest mit Rückgaberecht zu liefern, falls die Rückgabe- srist mindestens zwei Monate beträgt. Bar mit Rückgaberecht oder fest oder bar mit dem Recht des Umtausches gegen ein anderes Verlagswerk darf der Verleger nur nach vorheriger Zustimmung des Sortimenters liefern. d) Vereinbarungen, durch welche Absatz a geändert wird, wi dersprechen dem Handelsbrauch. 8 1V. Einband Vorschriften. Enthält die Bestellung keine Angabe darüber, ob gebunden oder geheftet zu liefern ist, so wird gebunden im einfachsten vorhandenen Einband geliefert. Erscheint ein Werk nur geheftet oder nur gebunden, so wird diese Ausgabe ohne vorherige Mit teilung geliefert, falls die Bestellung nicht vorschreibt »nur ge heftet- oder »nur gebunden-. Musikalien werden nur aus Verlangen gebunden geliefert. 8 11. Vorausberechnete Teile eines Werkes. ->) Berechnet der Verleger bei Lieferung eines Teiles eines Werkes (Band, Lieferung, Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk, so muß der Sortimenter mit ihm in gleicher Weise verrechnen. d) Der Verleger ist verpflichtet, die im voraus berechneten oder bezahlten Teile eines Werkes zu dem von ihm bestimmten Zeit punkt oder mangels Zeitangabe spätestens innerhalb eines Jahres zum vereinbarten Preis zu liefern. Bei Fristüberschreitung kann der Sortimenter die bereits gelieferten Teile des Werkes unter Belastung des ihm für das ganze Werk berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Lieferfrist dem Ver leger oder dessen Kommissionär in laufender Rechnung oder gegen bar auch dann zustellen, wenn diese Teile inzwischen ge braucht, eingebunden oder sonstwie verändert sind. Wenn die Rückgabe der gelieferten Teile ohne Verschulden des Sortimenters unmöglich geworden ist, muß ihm der Ver leger einen dem nichtgelieferten Teil entsprechenden Betrag des Gesamtpreises zurückzahlen. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf im Erscheinen begriffene, nicht aber auf bereits vollständig erschienene Werke, die der Verleger zurzeit nicht vollständig liefern kann. c) Hat der Verleger ein vollständig erschienenes Werk voll berechnet, aber nicht vollständig geliefert, und kann er die rest lichen Teile nicht innerhalb dreier Monate nachliefern, so hat er, wenn Rückgabe nicht möglich ist, dem Sortimenter den un mittelbar erwachsenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. <1) Vereinbarungen, durch welche die Absätze a bis ° ge ändert werden, widersprechen dem Handelsbrauch. 8 12. Fortsetzungswerke und Zeitschriften. a) Ist dem Sortimenter der weitere Absatz eines zur Fort setzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer infolge höherer Gewalt oder deshalb unmöglich geworden, weil dieser verstorben, zahlungsunfähig geworden, in entfernte Gegenden verzogen oder unbekannten Aufenthaltes ist, so muß der Ver leger den nicht absetzbaren Teil zurücknchmen, wenn ihm die Unmöglichkeit des Absatzes innerhalb dreier Monate nach Ein gang des Teiles mitgeteilt, auf Verlangen die letzte Anschrift des Abnehmers bekanntgegeben und der Teil in dieser Frist an ihn oder seinen Kommissionär zurückgesandt ist. d> Die Abnahmepslicht des Sortimenters erlischt, falls ein in Fortsetzungen erscheinendes Werk in angemessener Frist nicht abgeschlossen oder der in Aussicht gestellte Umfang so erheblich überschritten wird, daß die Abnahme dem Sortimenter billiger weise nicht zugemutet werden kann. °) Zur Fortsetzung bestellte Zeitschriften werden ohne wei teres bis zur Abbestellung geliefert. Verleger, die zu jedem Be rechnungsabschnitt Neubestellung wünschen, haben rechtzeitig hierzu aufzufordern. >1) Der Verleger muß fest oder bar zur Fortsetzung ge lieferte Zeitschriften in Rechnung oder bar zurücknehmen, falls der Sortimenter sie binnen sechs Wochen nach Empfang der ersten Nummer oder des ersten Heftes des berechneten Zeit abschnittes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissio när alles Gelieferte innerhalb zweier Monate nach Empfang zustellt. o) Vereinbarungen, durch welche die Absätze a bis <1 ge ändert werden, widersprechen dem Handelsbrauch. Bcdingtgut. 8 13. Allgemeines. a) Bedingtgut (bedingt gelieferte Werke und Verfügtgut) bleibt Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für Verlust und Beschädigung verant wortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung aus Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Für die Unter lassung der Versicherung gegen Transport-, Feuer- und Wasser gefahr ist der Sortimenter verantwortlich. b) Der Sortimenter hat über das Bedingtgut das Ver fügungsrecht bis zum vereinbarten Abrechnungstermin! aus genommen hiervon sind die Fälle der 88 31 d und 36 ä und e. Mit Genehmigung des Verlegers von einem Rechnungsabschnitt in den anderen übernommenes Bedingtgut (Verfügtgut) kann der Verleger jederzeit zurückverlangen. Verfügtgut, das der Verleger binnen sechs Wochen nach dem Tage der vereinbarten Rechnungslegung nicht gestrichen hat, gilt als genehmigt, sofern es fristgemäß (8 30 d) zur Verfügung gestellt ist. Für später zurückverlangtes und inzwischen ver laustes Verfügtgut kann der Verleger Zahlung erst zum nächsten Abrcchnungstermin beanspruchen (Ausnahme 8 31 d). e) Hat der Verleger den ersten Teil eines Werkes oder die erste Nummer einer Zeitschrift unter Vorausberechnung des ganzen Werkes oder Jahrgangs bedingt versandt und ist der Sortimenter aus irgendeinem Grunde zur Rückgabe außerstande, so kann der Verleger nur «inen dem tatsächlich Gelieferten ent sprechenden Preis verlangen. 6) Ist dem Sortimenter die bedingt gesandte erste Liefe rung eines Werkes verloren gegangen, so ist er nicht zur Abnahme des ganzen Werkes verpflichtet. 8 14. Neuigkeiten. a) Als Neuigkeiten gelten Werke, die zum erstenmal oder in neuer Auslage versandt werden und nicht nur Titelausgaben sind. d) Neuigkeiten dürfen unverlangt an Sortimenter versandt werden, die solche Sendungen laut Vermerk im neuesten Jahr gang des Buchhändler-Adreßbuchs allgemein annehmen oder sonst ausdrücklich erbeten haben. o) Verlagswerke, die nicht mehr Neuigkeiten sind, dürfen nur aus ausdrückliches Verlangen des Sortimenters zugesandt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für den Musikalienhandel. 4) Für unverlangt zugcsandtes Bedingtgut trägt der Ver leger Gefahr und Kosten der Hin- und Rücksendung. e) Weigert sich der Verleger aus unmittelbare Aufforde rung des Sortimenters, ihm die Rücksendungskosten für eine entgegen Absatz b und o unverlangt zugestellte Sendung zu vergüten, so kann der Sortimenter die Sendung nach drei monatiger Aufbewahrung seinem Kommissionär oder einer amt lichen Aufbewahrungsstelle zu Lasten des Verlegers übergeben oder sie, wenn der Verleger die Kosten hierfür nicht übernehmen will, zu beliebigem Preise verkaufen. Der die eigenen Kosten des Sortimenters übersteigende Verkaufserlös steht dem Ver leger zu. Beschassenheit der Sendungen. 8 15. Inhalt der Sendungen. Der Inhalt einer Sendung gilt als mit der Rechnung über einstimmend, falls der Empfänger dem Absender nicht unver züglich nach Eingang der Sendung die Abweichung anzeigt. 4SS
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