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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
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W 104, 7. Mai 1831. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d.Dtschn.Buchhandel. 8 16. Fehlerhafte und beschädigte Werke. a) Fehlerhafte Werke sind solche, die einen Mangel in der Herstellung aufweisen (z. B. fehlende Bogen, Tafeln oder Bei lagen, vcrheftcte Bogen, in der Maschine zerrissene oder be schmutzte Bogen). Der Verleger ist verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach Lieferung fehlerhafte Werke sofort nach Empfang einer Mit teilung des Sortimenters kostenlos umzutauschen oder fehlende Bogen, Tafeln usw. unentgeltlich nachzuliefern. Umtausch oder Nachlieferung haben auf Verlangen des Sortimenters unmittel bar auf Kosten des Verlegers zu erfolgen. Ist der Verleger zum Umtausch oder zur Ersatzlieferung außerstande, so hat er das Werk auf seine Kosten zurückzunehmen, auch wenn cs bereits gebraucht, eingebunden oder für das Ein binden vorbereitet war. Das gleiche gilt für ein gebunden ge liefertes fehlerhaftes Werk, in das ein fehlender Bogen usw. nicht cingcheftet werden kann, ohne daß das Werk Spuren der nachträglichen Einheftung zeigt. Zum Ersatz eines dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist der Verleger nicht verpflichtet. d) Beschädigte Werke sind solche, die nach der Herstellung aber vor der Versendung durch den Verleger schadhaft geworden sind (z. B. beschädigte Remittendenexemplare, Werke mit zer stoßenen Einbänden, Flecken usw.). Für beschädigte Werke gelten sinngemäß die Vorschriften des Absatzes s; die Umtausch- oder Rücknahmepflicht des Ver legers erlischt jedoch, falls der Sortimenter dem Verleger die Beschädigung nicht unverzüglich nach Eingang des Werkes an zeigt. c) Vereinbarungen, durch welche die Absätze o und b ge ändert werden, widersprechen dem Handelsbrauch. <1) Die handschriftliche Bemerkung auf der Rechnung »Vor Absendung verglichen- verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige von Mängeln. Unterläßt er dies, so ver liert er das Recht, das gelieferte Werk wegen später entdeckter Mängel zu beanstanden. 8 17. Sendungen unter Vorbehalt. u) Werden bestellte Werke unter einem Vorbehalt, d. h. einer einseitigen Willenserklärung gesandt, und ist dieser auf der Rechnung auffällig und unzweideutig vermerkt, so gilt die Sen dung als angenommen und der Vorbehalt als genehmigt, wenn der Sortimenter nicht unverzüglich nach Einpfang der Sendung widerspricht. b) Im Falle des Widerspruchs hat der Verleger die Sen dung zurückzunehmen; der Sortimenter hat sie dem Verleger oder dessen Kommissionär nach Aufforderung durch den Ver leger unverzüglich zuzustellen/ Der Verleger trägt Gefahr und Kosten der Hin- und Rück sendung. c) Die Bemerkung auf der Rechnung, daß das Werk nur in Originalverpackung zurückgenommen wird, gilt nicht als Vor behalt im Sinne dieser Bestimmung, vielmehr ist in einem solchen Falle 8 19o sinngemäß anzuwenden. ck) Vorbehalte, die gegen die Bestimmungen der Verkehrs ordnung verstoßen, sind unzulässig. 8 18. Lieferung neue st er Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, bestellte Werke in neuester Auflage und in vollständigen und unbeschädigten Exemplaren zu liefern. b) Um zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtlichen Buchhänd lern einer Stadt oder eines Kreises die gleiche Auflage liefern zu können, darf der Verleger Schulbücher gleichzeitig in zwei Auf lagen vertreiben, sofern diese nur unwesentlich von einander ab weichen. Er muß jedoch Exemplare der früheren Auflage zurück nehmen, wenn der Sortimenter die Beanstandung durch seine Abnehmer nächweift. 480 8 18. Verpackung. a) Die Verpackung wird im allgemeinen nicht berechnet. Be sonderes Verpackungsmaterial (Bretter, Kisten, Rollen usw.) darf zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Ebenso ist Berechnung der Selbstkosten zulässig, wenn der Sortimenter den Verleger beauftragt, eine größere Anzahl von Werken oder Zeitschriften einzeln an Privatkunden zu versenden. b) Verpackung, die durch Firmen- oder Titelaufdruck als Originalverpackung gekennzeichnet und vom Verleger berechnet ist, darf der Sortimenter dem Verleger oder dessen Kommissionär zum berechneten Preise kostenfrei zurücksenden, wenn sie zu gleichem Zweck wieder verwendbar ist. o) Das Fehlen der Originalverpackung berechtigt den Verleger nicht, Rücksendungen zurückzuweisen, wenn ihr sonsti ger Zustand einwandfrei ist. Er kann aber in solchem Fall einen angemessenen Betrag für die fehlende Originalverpackung fordern. Beförderung. 8 20. Beförderung auf unmittelbarem Wege. s) Der Besteller kann Art und Weg der Versendung vor schreiben. Bei Fehlen einer Vorschrift hierüber darf der Verleger un mittelbar eingehende Bestellungen unmittelbar auf Kosten des Bestellers ausführen. b) Will oder kann der Verleger «in unmittelbar verlangtes Werk nicht unmittelbar senden, so muß er den Sortimenter so fort unmittelbar benachrichtigen. c) Bei Postnachnahme soll das Bestelldatum und möglichst auch der Inhalt der Sendung angegeben werden. 8 21. Kosten. s) Die Kosten für die unmittelbare Zusendung oder Rück sendung trägt der Empfänger, wenn diese sinngemäß nach seiner Vorschrift erfolgt ist; andernfalls hat der Absender etwaige Mehr kosten zu tragen. d) Für Rücksendungen infolge irrtümlicher oder vorschrifts widriger Versendung trägt der schuldige Teil alle entstehenden Kosten. 8 22. Haftung für unmittelbare Sendungen. o) Für Sendungen oder Rücksendungen, die aus Verlangen des Empfängers unmittelbar erfolgen, hastet dieser vom Augen blick der Absendung an. b) Wird entgegen dem ausdrücklichen Auftrag zur Beför derung über den Kommissionsplatz unmittelbar gesandt, so haftet der Absender. 8 23. Beförderung über den Kommissionsplatz. a) Mangels besonderer Vereinbarung werden Sendungen über den Kommissionsplatz Leipzig befördert und dem Leipziger Kommissionär des Empfängers kostenfrei zugestellt. b) Die Zusendung über einen anderen Kommissionsplatz be darf der Zustimmung des Empfängers. 8 24. Kommissionär. ->) Als Kommissionär einer buchhändlerischen Firma gilt die im Buchhändler-Adreßbuch oder im Börsenblatt bekanntgegebene Firma so lange, bis der Kommissionswechsel oder die Kommis sionsaufgabe gemäß 8 3 angezeigt worden ist. d) Der Kommissionär handelt im Aufträge, im Namen und für Rechnung seines Kommittenten. Er darf Sendungen aller Art sowie Zahlungen für Rechnung seines Kommittenten ent- gegennchmcn. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungs lager seines Verlegerkommittcnten liefert er mit Verlegerrech nung. Bei Abrechnung und Zahlung durch den Leipziger Kom missionär wird Leipzig für das Vertragsverhältnis zwischen Verleger und Sortimenter weder zum Erfüllungsort noch zum Gerichtsstand nach 8 29 ZPO.
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