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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1931
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
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104, 7. Mai 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. c) Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Ver schlüsse lagern aus Gefahr des Kommittenten. Die Kosten sür eine auf sein Verlangen abgeschlossene Versicherung gegen Feuer- und Wasserschaden muß er dem Kommissionär erstatten. § 25. Haftung für Sendungen über den Kommifsionsplatz. a) Die Haftung des Sortimenters sür di« ihm auf Verlan gen oder nach Vereinbarung- über den Kommissionsplatz zu gehenden Sendungen beginnt mit der Übergabe an seinen Kom missionär und endet für Rücksendungen mit der Übergabe an den Kommissionär des Verlegers oder an den Verleger selbst, sofern dieser leinen Kommissionär hat. d) Der Kommissionär haftet sür die nachweislich durch sein Verschulden auf dem Kommissionsplatz in Verlust geratenen Rcchnungspakete. Ist ein Verschulden nicht festzustellen (insbe sondere bei Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem Verleger die Hälfte des Rech nungsbetrages der in Verlust geratenen Sendung zu gleichen Teilen zu ersetzen. Ein am Kommissionsplatz wohnender Buchhändler, der kei nen Kommissionär hat, gilt hierbei als sein eigener Kommis sionär. c) Bei Verlust unverlangter Sendungen und unberechtigter Rücksendungen finden -die Bestimmungen in Absatz a und b keine Anwendung. <l) Die Haftung erlischt in allen Fällen und sür alle Be teiligten ein Jahr nach dem Tage, an welchem die Verrechnung der Sendung stattzufinden hatte. e) Der Sortimenter haftet nicht, wenn der Verleger den Versandvorschriften des Sortimenters zuwider über den Kom missionsplatz geliefert hat. 8 26. Beschlagnahme. Werden fest oder bedingt gelieferte Werke des Inhaltes oder der Ausstattung wegen beim Sortimenter oder auf dem Wege zu ihm nachweislich beschlagnahmt, so fällt der Schaden dem Verleger zur Last. Rcchnungsverkchr. 8 27. F e st e R e ch n u n g. ->) Der Verleger liefert fest verlangte Werke je nach Über einkommen mit dem Sortimenter 1. in Zielrechnung, 2. zahlbar nach Empfang, 3. zahlbar im Abrechnungsverkehr durch die Abrechnungsge- nossenschast Deutscher Buchhändler (BAG), 4. im Barverkehr. d) Der Verleger muß rechtzeitig vor Ablauf des vereinbar ten Ziels dem Sortimenter die geschuldete Summe Mitteilen. Dieser hat dem Verleger Unstimmigkeiten unverzüglich anzu zeigen. Ist die Mitteilung der geschuldeten Summe unterblieben oder haben sich Unstimmigkeiten zwischen den Buchungen der Vertragsparteien ergeben, -so -hat der Sortimenter zunächst frist gemäß nach seinem Buch zu zahlen. Der Verleger -darf strittige Reste weder durch die BAG oder durch Kommissionär einziehen noch Kosten irgend welcher Art hierfür berechnen. 8 28. Währung. Wechsel. a) Lieferungen nach dem Ausland«, die in Reichsmark be rechnet find, sind in Reichsmark zu bezahlen. Nimmt der Ver leger fremde Zahlungsmittel dafür an, so sind sie zum amtlichen Berliner Mittelkurs des Eingangstages oder des ihm folgenden Börsentages gutzuschreiben. b) Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. 8 29. Abrechnungsgenossenschaft Deutscher Buchhändler (BAG). s) Der Abrechnungsverkehr durch die Abrechnungsgenossen schaft Deutscher Buchhändler gilt als Regel, wenn die Vertrags parteien Mitglieder der BAG sind. Zahlung nach Empfang, Nachnahmen über Kommissionär oder durch die Post sollen im Verkehr der BAG-Mitglieder untereinander nur nach Verein barung stattsinden. b) Bei Zielrechnung darf die Einziehung der Beträge durch die BAG nur nach Vereinbarung und nicht vor Ablauf des verein barten Zieles erfolgen. §30. Bedingtverkehr. a) Der Verleger liefert Neuerscheinungen und ältere Werke bedingt nach eigenem Ermessen und zwar, soweit regelmäßiger Verkehr besteht, 1. in Halbjahrsrechnung (Rechnungszeit 1. Januar—30. Juni, 1. Juli—31. Dezember) oder in Jahresrechnung (Rech nungszeit 1. Januar—31. Dezember), 2. ausnahmsweise auf kürzere Zeit. In diesem Falle ist die Rückscndungs- und Zahlungsfrist auf der Rechnung deut lich anzugeben. Ohne nähere Angabe der Rücksendungssrist gelten die Ab- rechuungsfristen der Halbjahrsrechnung. d) Die Abrechnung über Bedingtsendungen (Rücksendung, Zurverfügungstellung und Zahlung) muß bei Halbjahrsrechnung über das im ersten Halbjahr Gelieferte vom 1.—15. Oktober, über das im zweiten Halbjahr Gelieferte vom 1.—15. April und bei Jahresrechnung vom 1.—15. April des dem Rechnungs jahr folgenden Jahres erfolgen. °) Spätestens einen Monat nach Ablauf der Rechnungs zeit hat der Verleger dem Sortimenter einen Rechnungsauszug zur unverzüglichen Prüfung und Rücksendung und in der Regel auch eine Rücksendungsrechnung zu übermitteln. Die Rücksen dungsrechnung muß die gelieferten Neuerscheinungen in alpha betischer Reihenfolge möglichst unter Angabe der Lieferdaten aufführen und erkennen lassen, über welche Werke der Sorti menter verfügen darf. Verfügungen ohne vorher eingeholte Erlaubnis des Ver legers sind unstatthaft. Diese Bestimmung gilt nicht für den Musikalienhandel, ä) Bei unpünktlicher Rücksendung oder Zahlung kann der Verleger sofortige für ihn kostenfreie Rücksendung alles noch vorhandenen Bedingtgutes und sofortige Zahlung sür alles Ab gesetzte oder Nichtzurückgesandte fordern. «) Hat der Verleger eine unverlangte Bedingtsendung be fristet geliefert und läßt der Sortimenter -diese Frist verstreichen, so hat der Verleger die Abrechnung kurzfristig anzumahnen. Bei Nichteinhaltung der Mahnfrist kann der Verleger sofortige Zahlung verlangen. 8 31. Aufhebung der Rechnung. ») Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen An spruch auf unbeschränkten Kredit. Der Verleger kann jederzeit unter gleichzeitiger Anzeige den Rechnungsverkehr einschränken oder in Barverkehr umändern. b) Hat der Sortimenter im Geschäftsverkehr seine Ver pflichtungen gegen den Verleger (insbesondere ordnungsmäßige Abrechnung, rechtzeitige Rücksendung oder ordnungsmäßige Zur verfügungstellung des Nichtverkauften) nicht erfüllt, so kann dieser auch für die verfügten Werke und die Lieferungen in neuer Rechnung unverzüglich Ausgleich durch Rücksendung und Zah lung fordern. 8 32. Rücksendungen und Verfügungen im all gemeinen. Bestimmungen über Rücksendungen und Verfügungen muß der Verleger dem Sortimenter besonders, z. B. durch Rücksen dungsrechnung Mitteilen (8 30°). Anzeige im Börsenblatt ge- 481
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