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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1931
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1931
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X- 104, 7. Mai 1931. Redaktioneller Teil. Börs-nRa« s. d.DIschn.Buchh-nd-I. nügt nicht. Im Unterlassungsfälle kann der Verleger die Ein haltung der vorgeschriebenen Fristen für Rücksendung ge strichener Verfügungen nicht beanspruchen. Auch bei Nichtempfang einer Rücksendungsrechnung bleibt der Sortimenter zu rechtzeitiger Abrechnung verpflichtet. Er hat auf der von ihm selbst aufgestellten Rücksendungsrechnung möglichst die Bezugsdaten der einzelnen Werke anzugeben. Diese Bestimmung gilt nicht für den Musikalicnhandel. 8 33. Frist für Rücksendungen und Ver fügungen. Alle verfügt gewesenen oder bedingt gelieferten Werke, die der Sortimenter nicht fest behält oder nicht im Einverständ nis mit dem Verleger zur Verfügung stellt, sind so rechtzeitig zurückzusenden, daß die Rücksendung und die Aufstellung der Verfügungen spätestens mit Ablauf der in 8 30 genannten Fristen beim Verleger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger kann später eintreffende Rücksendungen oder Aufstellungen der Verfügungen zurückweisen und sofortige Be zahlung vom Sortimenter fordern. Für Firmen im entfernteren Ausland unterliegt die Ver längerung der Rücksendungsfristen besonderer Vereinbarung, je doch muß die Aufstellung über die zurückzusendcnden und zur Verfügung zu stellenden Werke bis zu-m Ablauf der Abrechnungs fristen 30 b) dem Verleger zugegangen sein. §34. Prüfung der Rücksendungen und Ver fügungen. ->) Der Verleger muß die Rücksendungen und Verfügungen unverzüglich prüfen und dem Sortimenter Unstimmigkeiten und die etwaige Streichung oder Preisändcrung von Verfügungen svätestens einen Monat nach den in 8 30 genannten Abrech nungsfristen anzeigen. d> Zurückgewiesene Rücksendungen hat der Verleger späte stens sechs Wochen nach Eingang bei ihm oder seinem Kommis sionär dem Sortimenter oder dessen Kommissionär wieder zu zustellen. Bei späterer Zustellung kann der Sortimenter die Wiederannahme verweigern. 8 3!>. Frist für Rücksendung gestrichener Ver fügungen. ->) Gestrichene Verfügungen hat der Sortimenter, soweit er zur Rückgabe berechtigt ist, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung dem Verleger oder dessen Kommissionär zuzustellen. Spätere Rücknahme kann der Ver leger ablehnen und sofortige Bezahlung fordern. b) Für Firmen im entfernteren Ausland unterliegt die Ver längerung der Rücksendungsfrist für gestrichene Verfügungen be sonderer Vereinbarung. 8 36. Rücksendung von Bedingtgut. u) Der Verleger braucht bedingt gelieferte, durch Benutzung oder mangelnde Sorgfalt des Sortimenters beschädigte Werke nicht zurückzunehmen. Die Rücksendung solcher Werke soll jedoch dem Sortimenter gestattet sein, falls die Mängel beseitigt werden können und der Sortimenter bereit ist, die Kosten hierfür zu tragen. d) Der Verleger darf die Rücknahme fest oder bar geliefer ter Werke anstelle von bedingt gelieferten der gleichen oder einer späteren, in Preis und Inhalt unveränderten Auflage nicht verweigern. c) Es ist unstatthaft, anstelle von Werken, die im alten Rechnungsabschnitt geliefert waren, im neuen Rechnungsab schnitt bedingt bezogen« zurückzusenden. <>) Vorbehalte wegen Rücksendung von Bedingtgut oder Abrechnung vor Ablauf des Rechnungsabschnittes müssen auf der Begleitrechnung auffällig und unzweideutig vermerkt wer den. Solche Vorbehalte müssen auch in den Rundschreiben und Anzeigen, nach denen der Sortimenter bestellt, enthalten sein. 462 e) Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Laufe des Rechnungsabschnittes Bedingtgut zurück, so hat er dies im Bör senblatt anzuzeigen oder die beteiligten Sortimenter besonders zu benachrichtigen. Der Sortimenter muß das Zurückverlangte dem Verleger oder dessen Kommissionär unverzüglich, längstens aber innerhalb zweier Monate zustellen. Später braucht der Verleger nicht zurückzunehmen, wenn inzwischen der Druck einer neuen veränderten Auflage begonnen hat. Für die Berechnung der Frist ist die erste Anzeige des Verlegers im Börsenblatt maßgebend. Verlangt der Verleger in besonders dringenden Fällen un mittelbar Bedingtgut auf seine Kosten unmittelbar zurück, so soll der Sortimenter dieser Aufforderung unverzüglich Nach kommen. Ist er dazu außerstande, so hat er den Verleger un mittelbar zu benachrichtigen. k) Die Verlängerung der Rücksendungsfrist des Absatzes s unterliegt für Firmen im entfernteren Ausland besonderer Ver einbarung. 8) Für unverlangte Sendungen an Firmen, die nach der neuesten Ausgabe des Buchhändler-Adreßbuches ihren Bedarf selbst wählen, gelten die Bestimmungen in Absatz a bis k nicht. 8 37. Rücksendung von Fest- oder Barliese rungen mit Rückgaberecht. Fest oder bar mit Rückgaberecht gelieferte Werke sind zum nächsten Halbjahrstermin (8 30) zurückzusenden, sofern nicht auf der Rechnung ein früherer Zeitpunkt vorgeschrieben ist. Für Zeitschriften und Fortsetzungen gilt 8 12. Geschästsvcrkaus. Kommissionswechsel. 8 38. Geschästsverkauf. a) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die im Betriebe begründeten Forde rungen gelten den Schuldnern gegenüber als aus den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. d) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelbuchhändlers ein, so hastet die Gesellschaft, auch wenn sie die Firma nicht fort führt, für alle im Geschäft des Einzelbuchhändlers entstandenen Verbindlichkeiten. c) Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Registerbehörde bekanntgemacht, von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten durch Rundschreiben mit geteilt oder in der in 8 3 angegebenen Weise veröffentlicht wor den ist. Zur Bekanntgabe sind auch nicht ins Handelsregister ein getragene Betriebe verpflichtet. ä) Auch wenn die Firma nicht fortgeführt wird, soll der Erwerber eines Sortimentsgeschäftes für Erfüllung sämtlicher von dem Verkäufer eingegangener Verpflichtungen besorgt sein. Wird das Geschäft aus der Konkursmasse erworben, so haftet der Erwerber nicht für die Verpflichtungen des Gemein schuldners. 8 39. Kommissionswechsel. ») Ein Kommissionswechsel darf erst nach Ausgleich der fälligen und Sicherstellung der schwebenden Verbindlichkeiten der Kommittentenfirma gegenüber dem bisherigen Kommissionär, insbesondere nach Sicherstellung der Abrechnung und Bezahlung der Sortimentslieserungen des Kommissionärs an die Firma erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber der Kommittenten firma wechselt und der neue Inhaber nicht für die Verbindlich keiten des bisherigen Inhabers haftet.
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