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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1929
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- 1929-04-02
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- 02.04.1929
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^ 75, 2, April 1929. Redaktioneller TeÄ. Börsenblatt s, k» Dtschn. Buchhandel. res mit überlassen behaupten, — Wenn sich die Schriftstellerkrcise (so hat der Allgemeine Schriftstellerverein sich dieses Prozesses für die Erben Wilhelm Büschs angenommen) und die Gerichte gegen solche Auffassung wenden, so haben sie völlig recht. Aber hier lag es doch anders! Hier handelt es sich doch gerade um die richtige Auslegung eines Vertrages, der mit sehr umfassenden Ausdrücken das gesamte Urheberrecht übertragen hatte. Wenn das Reichsgericht dann sagt: »Dem Vertragsgegenstände darf nicht nachträglich ein Sinn und Umfang gegeben werden, der, statt auslegend jenen Willen nach Tren und Glauben weiter zu entwickeln, zu ihm in Widerspruch gerät«, so kann dieser richtige Satz genau so gut zu dein gegenteiligen Ergebnis verwendet wer den, als es vom Reichsgericht hier geschieht. Denn ebensogut, wie man sich auf den Standpunkt stellt, der Urheberrechts-Über trager habe bei »den damaligen Umständen» spätere größere Aus dehnungen des Urheberrechts nicht mit einschließen wollen, kann man sich bei der gänzlichen Unbeweisbarkeit dieses imaginären Willens auf den Standpunkt des Urheberrechts-Empfängers stellen, der mit den »unbeschränkten dinglichen Urheberrechten» wirklich solche unbeschränkte dingliche Urheberrechte erworben zu haben glaubte. Ich habe mich nach dem Urteil der Vor instanz zu der Sache gutachtlich zu äußern gehabt und neben der Betonung der Unterschiede dieses Falles gegenüber dem bekann ten »Musikantcnmädcl»-Prozeß (RGZ. 1l8, 282) u. a. auf fol gendes hingewiescn: Es ergibt sich aus der Erwähnung der einzigen Ein schränkung (Nichtverkäuflichkeit der Originalvorlagen), daß keine weiteren Einschränkungen des übertragenen Urheberrechts gelten sollten. Das damals schon bekannte Ver filmungsrecht wird, wie sich aus dem Parteivorbringen ergibt, nur deshalb nicht ausdrücklich als mitübertragcn erwähnt, weil der Verlag es niemals gebrauchen zu können glaubt. Für eine inzwischen eingetretene gesetzliche Besserung der Autoren rechte gemäß 8 53 Kunstschutzgesetz wird eine neue Vergütung ge zahlt, ausdrücklich unter Abweisung einer Ver pflichtung dazu. Dies ist ein starker Beweis für die Aus legung des Parteiwillens im Sinne des deklaratorischen Charak ters des 1918er Vergleichs, also in dem Sinne, daß kein v e r meintliches neues Urheberrecht grundsätzlich den Erben des Verfassers hier Vorbehalten sein sollte. Wenn Worte und wenn Vergleiche nach langem Rechtsstreit überhaupt einen Sinn haben sollen, dann muß die Betonung des P l u r a- lis »unbeschränkte dingliche Urheberrechte», nachdem die Bei spiele des 8 14 Ziffer 1—5 UrhGes. genugsam bekannt geworden waren, auch diesesämtlichenRechte als mitübcrtragen umfassen, die ja nur im Zweifel (d. h. wenn nichts anderes vereinbart ist) dem Urheber auch bei der Urheberrechtsübertragung Vorbehalten bleiben. Wie soll denn stärker, als hier geschehen, dieser Wille ausgedrllckt werden? Wollte man dies anders aus legen, so hieße dies, dem K 14 UrhG, zwingenden Charakter beilegen und seine Worte »wenn nichts anderes vereinbart», die seinen zwingenden Charakter aufhebcn, gesetzwidrig außer acht lassen! Insbesondere habe ich den Gedanken vertreten, daß es der Sinn der 88 l2 und 14 UrhG, ist, daß bei Übertragung »des» Urheberrechts im Zweifel diejenigen neuen Ausübungsformen dem Urheber Vorbehalten bleiben, bei denen eine Gefahr der Veränderung des Werkes gegeben erscheint. Man sehe daraufhin die in den 88 12 und 14 genannten Fälle an und man wird zugeben, daß dieser Sinn der Paragraphen viel für sich hat (vergl. mein »Urheber- und Erfinderrecht» S. 106/7). Das Reichsgericht, dem diese Auffassung durch den Schriftsatz des An walts bekannt geworden ist, sagt in der Begründung des Urteils, diese Angriffe »dringen nicht durch». Es unterläßt jedoch die An gabe irgendeines Grundes, warum diese Gedanken »nicht durch- dringcn», was gewiß zu verlangen gewesen wäre, wenn ein neuer, zur Sache gehöriger, juristischer Gedanke vorgetragen wird. Es wiederholt vielmehr nur seine frühere Auffassung, in dem es sagt: »Selbst wenn das Urheberrecht ausdrücklich unbe schränkt überlassen wird, so darf dies nicht ausnahmslos so ver standen werden, als verbleibe nichts beim veräußernden Urheber, und der Erwerber habe mit dem Inbegriff erworbener Rechte auch alle unvorhcrsehbaren künftigen Ausnützungsmöglichkeiten überkommen, welche das Gesamtbild der Verwertung völlig ver ändern, bei der Entgeltbemessung aber garnicht in Betracht ge zogen werden konnten. Der Urheber behält in jedem Fall ein unveräußerliches Pcrsönlichkeitsrccht, das der Vertrag unberührt läßt, auch wenn der Andere die unbeschränkten ding lichen Urheberrechte und damit alle vcrmögensrechtlichen Be standteile des urheberrechtlichen Bcfugniskrciscs erwirbt; ein Recht, das sich vornehmlich in der Abwehr gegen entstellende Ver änderungen des Werkes (8 9 Lit. UrhG.) zeigt (RGZ. Bd. 69, S. 244, Bd. 79, S. 398—402). Dem persönlichkeitsrcchtlichen Kerns wächst an, was etwa nach dem Vertragsabschlüsse an vermögens rechtlichen Urheberbefugnissen durch gesetzliche Neuschöpfung in der Person des Veräußerers entsteht. Gleiches gilt von jenen ihrer Art und wirtschaftlichen Wirkung nach völlig neuen Mög lichkeiten der Ausnutzung, die (wie der Rundfunk) keine bloße Weiterbildung oder Abspaltung bisheriger Bcrwcrtungsarten sind». Dies aber ist das Alleranfechtbarste. Die wirtschaftliche Nutzung im Rundfunk ist hier rein vermögensrechtlicher Natur; sie als Teil des Pcrsönlichkeitsrcchts anzusehcn, ist hier gänzlich abwegig. Denn die Werke von Wilhelm Busch unterliegen keiner Gefahr einer Veränderung, wenn sie im Rundfunk vorgctragen werden. Das Urheber schafts recht, das aus den 88 9 und 14 zu entnehmen ist, als ein neben dem gewöhnlichen Urheberrecht bestehendes Recht, hat nichts mit dem Recht zu tun, welches im vorliegenden Fall die Erben Wilhelm Büschs geltend zu machen versuchten. Nicht aus parteiischen oder aus wirtschaftlichen Er wägungen, sondern aus juristischen Gründen muß ich, wie das oben mitgeteilte Urteil »Brücken zum Jenseits», auch dieses Ur teil des I. Zivilsenats des Reichsgerichts für sehr bedenklich und unbefriedigend halten. Kunstschutz von Drucktypen. Ein österreichisches Gerichtsurteil über den Schutz von Druck typen gegen Nachahmung ist in unsrem Bericht in Nr. 287 des Bbl. vom 11. Dezember 1928 mitgctcilt worden. Jetzt liegt auch cH deutsches Urteil vor — vom Oberlandesgcricht Darmstadt vom 26. Oktober 1928, abgedruckt in »Markenschutz und Wettbe werb» 1929, S. 85 —, das die von Professor Tiemann entworfene Mcdiaeval betraf. Diese Schrift ist in Österreich (als »Gloria- Mediaeval») nachgebildet und in Deutschland Vertrieben worden. Der des Vertriebes und damit der Verletzung des Kunstschutzge- setzcs in Deutschland Angeklagte wurde von allen drei Instanzen — Amtsgericht und Landgericht Mainz und Oberlandesgericht Darmstadt — verurteilt, von letzterem mit einer Begründung, aus welcher hier wichtige Sätze mitgctcilt zu werden verdienen: »Das Landgericht hat den Kunstschutz dadurch nicht als be einträchtigt angesehen, daß das Reichsgericht in RGZ. 76, 345 bei Behandlung eines Falles von einfacher Schulfraktur zwar Zierschriften, nicht aber den gewöhnlichen Brotschriften diesen Schutz zusichcrte; denn abgesehen von dem andersgearteten Tat bestand sei erst nach dieser am 10. Juni 1911 ergangenen Ent scheidung des Reichsgerichts gerade durch die Antigua von Koch (Darmstadts und Klingspor (Osfcnbach) ein bedeutender künstle rischer Aufschwung des Buchdrucks in Deutschland zu verzeichnen gewesen: diesen Fortschritten auf dem Gebiet der Bildung des künstlerischen Geschmacks werde die Entscheidung des Reichsgerichts aus 1911 nicht mehr gerecht .... Der Begriff des kunstgewerb lichen Erzeugnisses im Sinne des 8 2 KSchG, setzt nach Schrift tum und Rechtsprechung voraus, daß eine Gestaltung vorlicgt, in welcher ein eigenes künstlerisches Schaffen zutage tritt, wobei jede individuelle Formgebung genügt, durch welche das ästhetische Gefühl angeregt wird. Wenn das Landgericht auf Grund der erstatteten Gutachten diese Voraussetzungen bei der Tiemann- Mediaeval als gegeben angesehen hat, so ist diese Feststellung ohne Rechtsirrtum erfolgt und wird von dem Reviswnsgcricht auch auf Grund der Besichtigung der beiden Druckschriften be stätigt. An dieser Tatsache kann auch dadurch nichts geändert werden, daß die Druckschrift daneben auch Gebrauchszwecken dient. Wie in dem Komm, von Fuld, S. 6 zutreffend hervor- gehoben ist, kann der praktische Gebrauchszweck neben dem ästhe- 351
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