Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1846
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- 1846-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1846
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368 scher Sprache erschienen ist, von welcher mehre Tausend Exemplare über die Bukowina und Siebenbürgen nach Ungarn eingeschwärzt wurden, und mit Rücksicht auf den Umstand, daß dieser Buchhändler sich schon mehre Male als Werkzeug zur Verbreitung die verwerflichsten, staatsgefährlichsten und verbrecherischsten Lehren enthaltender Erzeugnisse^der Druckpresse ge brauchen ließ, im Bunde mit dem gleichihm äußerst schlecht berüchtig ten Leipziger Verleger Reclamjn ». eine Menge der aufreizendsten und lügenhaftesten Schmähschriften gegen die österreichische Regierung heraus gab und zu deren Einschmuggelung sich häufig der unehrenhaftesten, ja so gar betrügerischer Mittel, als z. B. falscher Titel, fremder Firmen rc. bediente, und da zur wirksamen Abstellung solcher Hochverrats» und Aufruhr bezweckenden Unfuge dieser auswärtigen Buchhändler die ge wöhnlichen gesetzlichen Censurverfügungen nicht ausreichen: so haben Se. k. k. Majestät nach Inhalt eines hohen Hofdecrets vom 21/26. März, mit allerhöchster Entschließung vom 13. März, ven Debit sämmtlicher Verlagsartikel der Otto Wigand'schen Buchhandlung und der Buchhandlung des Reclam sim. zu Leipzig in allen ihren Staa ten und unter ausdrücklicher Verantwortung der inländischen Buch handlungen zu verbieten für gut befunden. — Dieses allerhöchste Ver bot, welches zum Behufe der Verständigung obiger leipziger Buchhänd ler der königl. sächs. Regierung bereits bekannt gegeben worden ist, wird dem Gremium der bürgerlichen Buchhändler zur eignen Wissen schaft und zur augenblicklichen Circulirung bei sämmtlichen hiesigen Buchhandlungewund Antiquaren mit dem Beisatze, daß für dessen pünktliche Befolgung jede Buchhandlung ausdrücklich verantwortlich bleibt, und mit dem Aufträge hiermit bekannt gemacht, daß die Be kanntmachung nach beigesetzter Unterschrift einer jeden Buchhandlung binnen 24 Stunden wieder anher zurück vorzulegen ist. Hölzl." Folgendes sind die von den Betheiligten veröffentlichte Erklärungen: Verwahrung. Ein österreichisches Hofdecret vom 21/26. Marz bezeichnet mich (s. D. A. Z. Nr. 90) als einen „äußerst schlecht berüchtigten Verleger der verwerflichsten, staatsgefährlichsten und verbrecherischsten Erz eugnisse der Druckpress e." Da ich als Bürger eines constiturionellen Staates, der selbst dem Letzten sei ner Angehörigen den Schutz der Gesetze angedeihen läßt, keiner Macht, wie hoch sie auch steht, das Recht einräume, meine bürgerliche Ehre zu verletzen, so erkläre ich hiermit, daß ich alle mir gesetzlich zustehen den Schrille thun werde, um meine tiefgekränkte Bürgerehre von jener unverdienten Anschuldigung rein zu waschen. Ich habe beim Verlage jedes meiner Werke allen gesetzlichen Anforderungen ge nügt; sämmtliche Schriften haben das Imprimatur der sächsischen Cen- sur erhalten; unwahr ist es, daß ich mich zu Einschmuggelung dersel- bender unehrenhaftesten, ja sogar betrügerischer Mit tel bedient habe; total unwahr, daß ich sie unter fremder Firma und falschem Titel eingeschmuggelt; alle Werke habe ich mit meiner Firma auf gewöhnlichem Buchhändlerwege nach Oesterreich gesandt. Nicht ich allein, die sächsische Eensur, die keiner Schrift jener verwerflichen Gattung die Druckerlaubnis! ertheilen kann und darf, ist dadurch in ihrer Amtsehre gekränkt, und schon aus diesem Grunde fällt jene mir und meinem Verlage zur Last gelegte Anschuldigung in ihr un- motivirtes Nichts zurück. Dieses meine vorläufige Erklärung. Jene ehrenwerthen Redactionen, welche das obenbezeichnete De kret ausgenommen haben, werden so viel Billigkeitsgefühl besitzen, auch dieser Verwahrung einen Platz in ihrem Blatte einzuräumen. Leipzig, den 31- März 1846. Philipp Reclam j un. 28 k. Vorläufige Erklärung. Die k. k. österreichische Regierung hat unter dem 21. Marz d. I. mittels Hofdecrets meinen sämmtlichen Verlag in allen ihren Staaten verboten. Die Gründe sind: 1) eine Flugschrift in ungarischer Sprache welche ich gedruckt und verlegt und dann in mehren Tausend Exemplaren über die Bukowina und Siebenbürgen eingeschwärzt ha ben soll; 2) weil ich mich schon mehre Male als Werkzeug zur Ver breitung die verwerflichsten, staatsgefährlichsten und ver brecherischsten Lehren enthaltender Erzeugnisse der Druck presse gebrauchen ließ; 3) eine Menge der aufreizendsten und lügenhaftesten Schmäh schriften gegen die österreichische Regierung herausgab, und zu deren Einschmuggelung mich der unehrenhaftesten, ja sogar betrügerischer Mittel, als: falscher Titel, fremder Firmen, bediente. Das sind die Gründe, mit denen ich's zu thun habe; das ge- sammte deutsche Publicum mag sich selbst ein Urtheil über die Art und Weise des k. k- Hofdecrets bilden. 1) die ungarische Broschüre wurde mir im Manuscript vom Verfasser, wohnhaft in Pesth, übersandt. Bemerkt wurde dabei, daß sie auf Veranlassung einer vom Grafen Batthyany aus geschriebenen Preisfrage über das Urbarium geschrieben sei und als die erste und vorzüglichste anerkannt worden wäre. Auf dem Titel des Manuscripts war ein Motto aus den Wer ken eines der erstenungarischenDichter,dieoftin Ungarn gedruckt sind und die jeder Ungar, der lesen kann, kennt. Ich bemerke dies aus dem Grunde, weil die österreichische Regierung in ihren Mo tiven an meine Regierung dieses Motto als revolutionair besonders be zeichnet hat- Ich übergab das Manuscript der hiesigen Eensur, und empfing dasselbe nach einigen Tagen mit dem Imprimatur versehen zu rück. Es wurde gedruckt und aus dem gewöhnlichen, legalen Wege, über Wien an einige Buchhändler versandt. Ich erkläre nun — ein anderes Mittel steht mir ja nicht zu Ge bote —- daß ich Dem, welcher mir beweist, daß von mir ein Exem plar auf anderm Wege als dem legalen nach Oesterreich gesandt worden ist , tausend Ducaten bezahlen werde. Von der Gerechtigkeit der österreichischen Regierung fordere ich, daß sie die Beschuldigung durch die strengste Untersu chung beweist oder zucücknimmt. Obschon nun in dieser Broschüre nichts wider die österreichische Regierung steht (ich werde zum Beleg eine deutsche Uebersetzung dem gesummten deutschen Publicum vorlegen), so mußte doch selbst in dem Falle, daß diese Schrift mit Recht eine „ince ndi arische" hätte ge nannt werden können, zunächst der Verfasser zur Verantwortung gezo gen und dann meine Regierung befragt werden, ob ich die gesetzlichen Formen erfüllt oder nicht. ^4 2) Ich berufe mich auf das Zeugniß aller Derer, die mich persönlich oder geschäftlich in meinen frühem Aufenthaltsorten in Un garn und seit 14 Jahren in meiner jetzigen Heimath Leipzig kennen ge lernt haben, ich berufe mich auf das Zeugniß meiner Obrigkeit, ob ich mich jemals bei meinem Thun und Lassen als Buchhändler wie als Mensch von andern Grundsätzen als von denen, zu denen ich mich frei u- offen bekannt, habe leiten lassen; ob ich mich jemals von irgend wem und zu irgend was als Werkzeug habe brauchen lassen, und ob ich vom Pfade der Rechtlichkeit und der Gesetzmäßigkeit auch beim Widerstande mich habe foctreißen lassen- .46 3) Ich habe keine „aufreizende und lügenhafte Schmäh schriften gegen Oesterreich" gebracht! Ich habe überhaupt nicht Eine Schrift gegen Oesterreich gedruckt und verlegt. Ich achte seine Be-
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