Erschein! j< u. Freiing; Buchhändle Ostern für den Deutschen Buchhand und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. AlleZusendungen für daS Börsenblatt sind an die Ncdaction zu richten. ^ 34. ' Leipzig, ^Dienstag am28. April. 1846. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Die Ausstellu ng von neuen Büchern und Kunstsachen wird auch in der bevorstehenden Jubilate-Messe wie seither im un tern Saale des Börsengebäudes stattfinden. Die hierzu bestimmten Artikel sind mit Factur und Preisangabe an Herrn Georg Wigand in Leipzig, der sich auch diesmal zur Annahme gütigst bereit erklärt hat, einzusenden. Stuttgart, Leipzig und Berlin, den 14. April 1846. Der Börsenvorstand. H. Erhard. W. Vogel: H. Schnitze. Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat Mai 1846 fungiren: Hr. L. Voß als Börsenvorsteher, Derselbeals Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, 27. April 1846. Die Deputieren des Auch Handels zu Leipzig. Protestatio» der Bnchhti„dwr veS Kaiserthums Oesterreich be züglich des, im Februar d. Z. versendeten Circulares der Her- leipziger Eommissiouärt. In demselden wird an sämmtliche Committenten das Ersuchen ge stellt, auf die sM. ohnehin nicht mehr in lluplo sondern nur in Ei nem Exempl. stattsindende) Zahlungslisten-Quittirung „verzichten" und sich dafür mit des eigenen Commissionars ,,Er k lärung" begnü gen zu wollen, „daß die in der Liste" v e rzeichneten Poste n ordnungsgemäß im Laufe der Oster-Messe gezahlt sind- Schon vor Jahresfrist hatte ein einzelner Commissionär dasselbe Ansinnen im Buchhändler-Börsenblatte veröffentlicht, worauf in der selben Zeitschrift (l-April 1845 Nr. 26) eine das jetzige Leipziger Corporations-Circulare voraussehende Verwahrung durch eine Oester- reichische Buchhandlung erfolgte. Dieser Aufsatz war mit unwiderleg baren Gründen *) so erschöpfend, klar und bündig abgefaßt, daß sich keine probehaltige Entgegnung denken ließ, wie denn auch wirklich keine Erwiederung erfolgte. Um so auffallender ist es daher, daß ohne die geringste Beachtung jener wenn auch nur von einer einzelnen Firma ausgesprochenen, so doch für alle Committenten die Gültigkeit des gu- *) Die Unterzeichneten Gremien erklären sich mit denselben vollkom men einverstanden und verweisen, um unnütze Wiederholung zu vermeiden, auf jenen Aufsatz. l Dreizehnter Jahrgang. ten Rechtes habenden Verwahrung sich jetzt dennoch sämmtliche Herren Leipziger Commiffionäre dem einseitig nur die eigene Zeit- und Mühe- Ersparung berücksichtigenden Belieben eines Einzelnen angeschlossen ha ben. Ein von Allen sanctionirtes Unrecht wird deßhalb noch nicht zum Rechte und ein Unrecht ist es schon, eine derartige Zumuthung an die Committenten erst durch einen vorgeschobenen Posten ergehen zu las sen, die schlagenden Gegengründe ungewürdigt zu ignoriren und das selbe Begehren in oorxore zu wiederholen. Es wird zwar, weil dem Cirkulare nicht auch die Wirkung eines Machtspruches sogleich verleihbar ist, einstweilen keine peremptorische Forderung gestellt, sondern nur „auf freundliche Aufnahme und Berücksichtigung von allen Seiten gehofft", aber hiermit in der That der Samen der Zwietracht gesaet, denn unter den Committenden mag es manche zu Kurzsichtige oder Gleichgültige für die Prinzipien einer umfassenden Geschäftsordnung geben, die keines- weges eine blos merkantile sein soll, sondern auch für vorkommende mögliche Falle der juridischen Grundlage durchaus nicht entbehren darf. Solche Kurzsichtige und Gleichgültige werden leicht noch durch ganz fremdartige Beweggründe, wohl auch durch Abhängigkeits-Verhaltnisse von ihren Commisstonaren, bestimmt, der eigenen Fahne untreu zu werden, und hatte sich erst auf diese Weise zu Gunsten der Herren Leipziger Commisstonäre eine Gegenpartei unter den Committenten, wenn auch noch klein, zusammengefunden, so würde man bald dem einstweilen gemachten „Vorschläge" um Verzichtleistung auf die Zahlungslisten-Quittirung die bestimmte Weigerung gegen die darauf Beharrenden Nachfolgen sehen. Es gilt daher, sich gleich von vornherein einer das Recht und die Rechtssicherheit der Committenten bedrohenden Maßregel ent- 64