Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern täglich. Börsenblatt für den eutschen Buchhand und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. MeZusendungen für da« Börsenblatt find an die Redaktion zu richten. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. M 36. Leipzig, Montag am 4. Mai. 1846. A m tlicher Th e i l. Bekanntmachung. Die Aus stellu ng von neuen Büchern und Kunstsachen wird auch in der bevorstehenden Jubilate-Messe wie seither im un tern Saale des Börsengebäudes stattsinden. Die hierzu bestimmten Artikel sind mit Factur und Preisangabe an Herrn Georg Wigand in Leipzig, der sich auch diesmal zur AnWhme zeitigst bereit erklärt hat, einzusenden. Stuttgart, Leipzig und Berlin, den 14. April 1846. Der Börsenvorstand. H. Erhard. W. Vogel. H. SchuUzr. Zur Prcßgesetzgebung. No. 11 der Gesetzsammlung für die Königl. Pceuß. Staaten enthält die beiden folgenden Cabinetsordren: „In Folge der Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung vom 13. Juni v. I. und 15. Januar d. I. bestimme Ich hierdurch für den ganzen Umfang der Monarchie: daß für Verlags- und Commis sionsartikel des vormaligen literarischen Comptoirs zu Zürich und Win terthur, jetzt der Buchhandlung Julius Fröbel <L Comp, zu Zürich, eine Debitserlaubniß (Verordnung vom 23. Februar 1843, §- 11 Nr. 3) nicht mehr ertheilt und der Debit bisher erlaubter Verlags- und Com missionsartikel des genannten literarischen Comptoirs und der genann ten Buchhandlung nur noch insoweit, als es zur Ausräumung der schon vor Publication des gegenwärtigen Erlasses von inländischen Buchhändlern wirklich angekauften Exemplare, deren Zahl von der Polizeibehörde bei jedem zur getreuen Angabe hierüber verpflichteten Buchhändler genau festzustellen ist, gestattet, im Uebrigen aber der Debit sämmtlicher jetzigen und zukünftigen Verlags- und Commissions artikel dieses literarischen Comptoirs und dieser Buchhandlung bei Ver meidung der durch die Verordnung vom 18. October 1819 Art. XVI. Nr. 5 und den Erlaß v. 6. August 1837 Nr. 4 angedrohten und mit der im zweiten Satze des §. 14 der Verordnung vom 30. Juni 1843 bestimmten Maßgabe anzuwendenden Strafe bis auf Weiteres gänzlich verboten sein soll. Berlin, den 8. Februar 1846. Friedrich Wilhelm." „Da die revolutionairen Bestrebungen, welche in neuerer Zeit in den ehemals polnischen Landestheilen hervorgetreten sind, eine ver schärfte Ueberwachung der Erzeugnisse der polnischen Presse nothwen- big machen, so will Ich, unter Suspension der Bestimmungen Meines Dreizehnter Jahrgang. Erlasses vom 4. October 1842, so wie der Vorschriften im zweiten Absatz des §. 20 der Verordnung vom 30. Juni 1843, hinsichtlich der in polnischer Sprache erscheinenden Schriften, hierdurch bis auf Wei teres bestimmen, daß auch solche Schriften dieser Art, deren Text zwanzig Druckbogen übersteigt, fortan der Censur unterworfen sein, und daß auch diejenigen in polnischer Sprache herauszugebenden perio dischen Schriften, deren einzelne Blätter oder Hefte in monatlichen oder längeren Zwischenräumen erscheinen, wie eigentliche Zeitschriften behandelt werden sollen und daher zu ihrem Erscheinen einer vorgängi gen, von dem Minister des Innern zu ertheilenden Eoncession bedür fen. Dies gilt auch von der Fortsetzung der bisher ohne Eoncession erschienenen periodischen Schriften der genannten Art. Berlin, den 20. März 1846. Friedrich Wilhelm." Das Grvßherz- Mecklenburg-Schwerin sche ossicielle Wo chenblatt No. 12 enthält folgende Bekanntmachung: Der Debit der unlängst im Verlage von Philipp Reclam junior zu Leipzig unter dem Titel: „Schicksale eines Proletariers, ein Volks buch" erschienenen Schrift des Privatgelehrten Ehrenreich Eichholz wird b undesbeschlu ßmä ßig für das hiesige Großherzogthum bei einer Strafe von 10 Rthlrn. für jeden Contraventionssall hiermit un tersagt. Schwerin, am 4. April 1846. Großherzogl. Mecklenburgische Landes-Regierung. L. v. Lützow. 68