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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1902
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- Deutsch
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9300 Nichtamtlicher Teil. -R 263, 12 November 1902. Lssoeistirm Herrn Jules Lermina. An der feierlichen Eröffnungssitzung wurde der Kongreß durch die Gegenwart des Unterrichtsministers Excellenz Nuncio Nasi beehrt, der eine tief durchdachte und an weitsichtigen Gedanken reiche Rede hielt. Schon die Rede des Bürgermeisters von Neapel, des Senators und Professors Miraglia, hatte übrigens ge zeigt, daß man sich aus dem klassischen Boden juristischer Wissenschaft befand An dem vom Gemeinderat gebotnen Empfangsabend richtete mit Recht das so graziöse Frauen element Neapels die Hauptaufmerksamkeit auf sich. Der bei bewegtem Meer unternommene Ausflug nach Capri wurde durch das böse Wetter etwas beeinträchtigt; dagegen bot die Einfahrt in den illuminierten Golf von Neapel und in den von Gondeln und von mit Sängern bemannten Schiffen durchzognen Hafen ein feenhaftes Schauspiel. Den tiefsten Eindruck wird aber auf jeden Freund von Geschichte, Natur und Schönheit der Pompeji abgestattete Besuch gemacht haben, der an einem prächtigen, mit der toten Stadt in spannendem Kontrast stehenden Tage unternommen wurde. Diese Ruinen sprachen zu Herz und Gemüt die ergreifendste Sprache. Anhang. scschlüsse drs Kongresses von Neapel. l> Zum Rechtsleben der Berner Union. I. Revision der Berner Uebereinkunst. ->) Vorentwurs. 1. Der Kongreß nimmt den Vorentwurf zur Revision der Berner Uebereinkunst in folgender Fassung an: 2. Der Kongreß beauftragt den leitenden Ausschuß in den Verbandsstaaten Landeskommisstonen zu bilden, die diesen Vorentwurf prüfen, ihn den beteiligten Vereinen unterbreiten und Mittel und Wege finden sollen, daß die darin enthaltnen Bestimmungen von den betreffenden Regierungen angenommen werden. Diese Kommissionen haben dem nächsten Kongreß eingehende Berichte einzureichen, in wel chen die Bemerkungen, zu denen der Vorentwurf in dem betreffenden Lande über jede Frage Ver anlassung gegeben hat, sowie die zu seiner Ver wirklichung gethanen oder noch zu thuenden Schritte mitgeteilt werden sollen. b) Wünsche, die mit dem Borentwurf im Zusammen hang stehen. Schutz der Werke der Architektur. Indem der Kongreß einerseits die seit 25 Jahren auf den internationalen Architekten- und Künstlerkongressen, sowie aus den internationalen Kongressen der LssooMon littsrairo st srtistigas ivtsrvatiousiö angenommenen Wünsche erneuert, anderseits daran erinnert, daß das Schluß protokoll der diplomatischen Pariser Konferenz von 1896 den Grundsatz des völligen Schutzes der Werke der Architektur aufstellt, spricht er angesichts der auf der nächsten, durch die Berliner Konferenz vorzunehmenden Durchsicht der Berner Uebereinkunst den Wunsch aus: 1. daß die Werke der Architektur in allen Gesetzen und internationalen Verträgen wie alle übrigen Kunst werke geschützt werden mögen; 2. daß das französische Gesetz vom 11. März 1902, das im ersten Artikel ausdrücklich den Architekten die gleichen Eigentumsrechte an ihren Werken zuerkennt wie den übrigen Künstlern, in kurzer Frist von allen Verbandsstaaten angenommen werden möge. 3. Zu diesem Zweck empfiehlt der Kongreß der >6sisss »Loeisis esntrals «Iss srebitsetss trsnxsis«, sich mit den auswärtigen, speziell mit den italienischen, deutschen und englischen Kollegen ins Einvernehmen zu setzen, damit sie den völligen Schutz der Architektur durch ihre Landesgesetzs erlangen, und insbesondre den aus dem Kongreß von Neapel angenommnen Wunsch den amtlichen Kommissionen mitzuteilen, die in diesen Ländern mit der Reform der Gesetzgebung über künst lerisches Eigentum betraut sind. Schutz der Werke der Photographie. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die französischen und italienischen Photographenvereine mögen bei den aus wärtigen Kollegen dahin vorstellig werden, daß diese die Notwendigkeit einsehen, für die Werke der Photographie einen vorbehaltlosen Schutz durch die Gesetzgebung über die Kunstwerke zu erlangen. Schutz der Chromolithographien. Es ist wünschenswert, daß die mit der Revision des Unionsvertrags betraute Berliner Konferenz durch eine erläuternde Deklaration erkläre, es herrsche Ein verständnis darüber, daß die Chromolithographien unter den im Artikel 4 der Berner Uebereinkunst aufgeführten Litho graphien inbegriffen sind. v) Reform von Landesgesetzen. Deutschland. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in den neuen Gesetzen über das Urheberrecht an Kunst werken und Photographien der Schutz der Portraits gemäß den von der »Lseooiatian iittörsirs st artistigus illtsr- vrüioiisls« angenommnen Grundsätzen geregelt werde Vereinigte Staaten. Der Kongreß begrüßt die von den amerikanischen Schriftsteller- und Verlegeroereinen gemachten Anstrengungen zur Verbesserung des durch das Gesetz vom 3. März 1891 den fremden Wecken eingeräumten Schutzes Gleichzeitig spricht er aber die feste Hoffnung aus, daß in naher Zukunft die in diesem Gesetz enthaltne Herstellungs klausel abgeschafft werde und daß die Vereinigten Staaten der Berner Konventton beitreten. Frankreich. Der Kongreß begrüßt mit Freude das Gesetz vom 11. März 1902, das den Schutz des Knnst- gewerbes sicherstem, und beglückwünscht warm die Befür worter dieses Gesetzes. Italien. Der Kongreß vernimmt mit Befriedigung, daß die Kommission zur Reform der italienischen Urheber rechtsgesetzgebung den von der tlssooistiov befürworteten Ge danken Rechnung getragen hat, und er spricht den Wunsch aus, die Fassung des neuen Gesetzes möge in völlige Ueber- einstimmung mit den Artikeln des Vorentwurfs zur Revision der Berner Uebereinkunst gebracht werden. I!) Verschiedne Beschlüsse und zurückgestellte Fragen. I. Abschaffung der Förmlichkeiten. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, alle Gesetz gebungen mögen die obligatorischen Förmlichkeiten der Hinterlegung von Pflichtexemplaren und der Eintragung behufs Erlangung des Urheberrechtsschutzes beseitigen II. Einführung der Abgabepflicht auf gemeinfreie Werke. Der Kongreß erneuert den Wunsch, daß nach Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Autors, seiner Erben oder seiner Rechtsnachfolger eine Abgabepflicht auf die gemein- freien Werke bestimmt werde, und er beauftragt den leiten den Ausschuß der Lssosistio» mit der Einsetzung einer
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