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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-12
- Erscheinungsdatum
- 12.11.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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263, 12. November 1V02. Nichtamtlicher Teil. 9301 Kommission in den wichtigsten Ländern zur Prüfung der praktischen Mittel, um diese Einrichtung durchzuführen. HI. Schutz der Jngenieurarbeiten. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möchten die Werke der Jngenieurkunst und alle andern noch nicht ge schützten geistigen Schöpfungen Schutz erlangen, und er be auftragt die ^.88oeiLtion, eine Kommission einzusetzen, um diese Frage zu prüfen IV. Mechanische Musikinstrumente. Der Kongreß stimmt dem vom Berichterstatter aus gearbeiteten Fragebogen zu, der als Grundlage für die in den verschleimen Ländern zu unternehmende Umfrage dienen soll. V. Geistiges Eigentum in Bezug auf das Theater. Der Kongreß ersucht den leitenden Ausschuß, das Studium dieser Frage weiterzuführen. VI. Kampf gegen den Nachdruck. Der Kongreß beschließt, die Mittel und Wege zu prüfen, die eine wirksame Bekämpfung des Nachdrucks sichern wollen. O Vorentwurs zur Revision der Berner Uebereinkunft. (Wir geben hier nur diejenigen Artikel wieder, die die ^sso- oiatiov abzuändern vorschlägt; die Abänderungen sind gesperrt Artikel I. Die vertragschließenden Länder bilden einen Ver band zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst. Die nachfolgenden Bestimmungen bedeuten nur ein Mindest maß des Schutzes, das weder dicAnwendung der günstigeren Be stimmungen der Landesgesetze, noch diejenigen der zwischen den Verbandsländern getroffenen oder noch zutreffenden Abkommen ausschließt, insoweit diese Abkommen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Bestim mungen enthalten, die der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht zuwiderlaufen. Artikel 2. Die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die nicht heraus gegebenen, als für die zum erstenmal in einem dieser Länder einräumen werden. Der Genuß dieser Rechte ist einzig und allein von der im Ursprungslande des Werks vorzunehmenden Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, die durch die Gesetz gebung dieses Landes vorgeschrieben sein mögen; derselbe hat in dem Ursprungslande gewährten Schutzes. Im Streitfall können der Ucheberoder seine Rechts nachfolger das Vorhandensein des Schutzes des Werks im Ursprungslande durch ein Zeugnis beweisen, das das Bureau der internationalen Union auszu stellen befugt ist.*) Als Ursprungsland des Werks wird dasjenige angesehen, in dem die erste Herausgabe erfolgt ist, oder wenn diese Heraus gabe gleichzeitig in mehreren Verbandsländern stattgefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die längste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der nicht herausgegebenen Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werks. Die nachgelassenen Werke sind unter den geschützten Werken inbegriffen. Artikel 4. Der Ausdruck -Werke der Litteratur und Kunst umfaßt Bücher, Broschüren und alle andern Schriftwerke; drama tische, dramatisch-musikalische, choreographische und alle andern Bühnen-Werke; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Architek tur, der Bildhauerei; Stiche und Photographien; die Litho- *) Durch diesen Paragraphen würde der dritte Absatz des Artikels 11 hinfällig. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. graphien, Illustrationen, geographischen Karten, geographischen, topographischen, architektonischen oder sonstigen wissenschaftlichen Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; ferner jedes Erzeugnis aus dem Bereich der Litteratur, Wissenschaft oder Kunst, das durch ein Verfahren des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann und welches auch immer sein Wert und seine Bestimmung sei. Artikels. Den Urhebern der durch diese Uebereinkunft übersetzen oder die Uebersetzung derselben zu gestatten. Artikel 7. Die in Zeitungen und periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten littera rischen oder künstlerischen Werke können in den übrigen Ländern ohne Er mächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original noch in Uebersetzung abgedruckt werden; jedoch ist die Wiedergabe der mit keinem Vorbehalt versehenen Artikel politischen Inhalts unter Angabe des Autor namens und der Quelle gestattet. Die Wiedergabe der bloßen Preßneuigkeiten ist nur untersagt, wenn sie den Charakter eines unlautern Wettbewerbs annimmt. Artikel 8. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Litteratur und Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besondern Abkommen maßgebend sein, unter der Bedingung jedoch, daß die Entlehnungen ohne jede Abänderung stattfinden. Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer, dramatisch-musikalischer, choreographischer oder andrer Bühnen werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke herausgegeben sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken, sowie ihre Rechtsnachsolger werden gegenseitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Vervielfältigungsrechts, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Ueber setzung ihrer Werke geschützt. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwen dung auf die öffentliiche Ausführung von nicht herausgegebnen oder herausgegebnen musikalischen Werken. Artikel Iv. Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf die die gegenwärtige Uebereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondre: die Wiedergabe eines Werks auf auswechselbaren oder nichtauswechselbaren Organen, die zu seiner Auffüh rung oder Projektion mittels mechanischer Instrumente bestimmt sind, wie Musikinstrumente, durchlochte Rollen, Scheiben oder Kartons, Phonographen, Kine- matographen u. dgl.; die nicht genehmigten indirekten Aneignungen eines Werks der Litteratur und Kunst, wie Adap tationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle, einer Dichtung in ein dramatisches, dramatisch-musikalisches Werk oder umgekehrt. Artikel 12. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann in denjenigen Verbandsländern, in denen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, durch die zuständigen Be hörden beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der innern Gesetzgebung des betreffenden Landes. Die durch irgend ein Mittel erfolgte Anbringung einer Unterschrift oder irgend eines andern Zeichens auf einem Werke der Litteratur und Kunst, wodurch dasselbe einem andern als dem wirklichen Urheber zu geschrieben wird, wird dem Nachdruck gleichgestellt, un beschadet strengerer Bestimmungen der Landesgesetze. Artikel 16. Das Schlußprotokoll würde nach den Inten tionen der Verfasser des Vorentwurfs, die nur einen einzigen Akt wollen, wegfallen; Ziffer b dieses Protokolls behandelt die Be fugnisse des internationalen Bureaus und wurde in den jetzigen Artikel 16 der Uebereinkunft eingefügt mit folgender Abänderung : Das Bureau wird die in Artikel 2, 3. Absatz vorge sehenen Bescheinigungen aus stellen; es wird auch allen Interessenten Auskunft erteilen. Zusatzartikel. Die Veräußerung eines Kunstwerks schließt ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung nicht die Veräußerung des Vervielsältigungsrechts in sich. 1224
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