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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18460522
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1846
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550 49 Von dem Vereine nicht angehörigen College« starben im vergangenen Jahre die Herren Jos. Engelmann in Wachenheim, frü her Besitzer der noch bestehenden gleichnamigen Buchhandlung in Heidelberg, Friedr. Gottlob Franckh, Mitbesitzer der Franckh'schen Verlagshandlung in Stuttgart, ein Mann, dessen speculatives Talent für unser Geschäft neue Bahnen schuf und dessen Name daher auch fortleben wird in der Geschichte des deutschen Buchhandels; Heinr. Hoffmannin Frankfurt a. d. O., Jo h. Georg Kämmerer, frü her Theilnehmer der Buchhandlung Treuttel Li Würtz in Straßburg, Carl Aug. Koch in Greifswalde, Friedr. Schaffer, Firma: Fr. Schaffer k Comp, in Landsberg, Joseph Stahl, früher Besitzer der Stahl'schen Buchhandlung in Düsseldorf, Theissing Vater in Münster, 88 Jahr alt, der älteste unsrer College», Joh. Carl Theile, Firma: I. C. Theile, Ermländische Buchhandlung in Leipzig und Braunsberg, Felix Wächter in Tyrnau, Franz Züder lein in Bamberg. Nachdem nunmehr das Börsenblatt seil Anfang des vorigen Jahres in der veränderten Einrichtung und Gestalt erschienen ist, wie solche in der Generalversammlung des Vereins von 1844 angeordnet worden, kann auch über den Einfluß dieser Veränderungen aus die Fi nanzen des Blattes ein Urtheil gefällt werden. Eine Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen für dieses Blatt wird ihnen am Schlüße der allgemeinen Rechnungsablage mitge- theilt werden, woran sich dann eine Erörterung und Beschlußnahme über die schon öfters angeregten Fragen wegen Herabsetzung des Preises für das Börsenblatt und der Jnserlionsgebühren, so wie über die der heutigen Versammlung vorbehaltene Erledigung der Ansprüche des Ver waltungsausschusses vom Börsengebäude an einen Theil vom Ertrage dieses Blattes anschließen wird. Der außerordentliche Ausschuß, den Ihre vorjährige Generalversammlung gewählt, um eine Denkschrift über die dem Leipziger Commissions - und Speditions-Buchhandel durch die neuesten Verfügungen drohenden Gefahren zur Uebecreichung an die hohe Königl. Säch sische Regierung zu verfassen, hat ihre Aufgabe erfüllt. Schon im Juni v. I. ist diese Denkschrift dem Königl. Ministerium des Innern in Dresden übersandt worden. Da allen Börsen mitgliedern ein Abdruck dieser Denkschrift zugeschickt worden, so kann ihr Inhalt hier übergangen werden. Sollten übrigens Einzelne der an wesenden Herren noch ein Exemplar derselben wünschen, so stehen dieselben, soweit der Vorralh reicht, zu Diensten. Von einem durch diese Denkschrift herbeigeführten Resultate, wie es die vorjährige Generalversammlung gewünscht und mit vollem Vertrauen gehofft hatte, vermögen wir Ihnen leider nichts zu sagen. Der vor einigen Monaten vorgekommene, durch das Börsenblatt Ih nen bereits bekannte Vorfall mit der zu Beförderung unserer Verlangzettel und geschäftlichen Correspondenz hier bestehenden Bestellanstalt, mußte vielmehr die manichfachen sehr begründeten Besorgnisse der auswärtigen Buchhändler noch bedeutend vermehren. Ihr Vorstand fühlte sich da her auch verpflichtet, sobald ihm durch öffentliche Blätter die erste Kunde von diesem höchst bedauerlichen Falle zugekommen war, die geehrte Deputation des Leipziger Buchhändlerveceines um eine genaue factische Darstellung zu ersuchen, welche diese uns auch bereitwillig zu ertheilen, zugleich uns von den, bei den Königl. Sächsischen Behörden deshalb durch sie geschehenen Schritten in Kenntniß zu setzen, die Güte hatte. Wir gewannen dadurch die Ueberzeugung, daß von Seiten der Herren Deputirlen bereits gelhan war, was geschehen konnte, und glaubten somit eine Vorstellung des Börsenvorstandes an die hohe Königl. Sächsische Regierung vorerst und bis eine Entschließung des Königl. Ministerium des Innern an die Deputation erfolgt sein würde, unterlassen zu können. Am gestrigen Tage ist nun eine auf diese Angelegenheit bezügliche Verordnung des Königl. Ministerium des Innern Uri. 5. Mai 1846 zur Kenntniß des Vorstands gekommen. Der Herr Vorsteher der Leip ziger Deputation will die Güte haben, sie Ihnen mitzutheilen, worauf es dann Ihrer Entscheidung überlassen bleiben wird, ob und welche Schritte bei der Königl. Sächsischen Regierung deshalb gelhan werden sollen, auch von Seilen des Börsenvereins der deutschen Buchhänd ler, dessen sämmtliche Mitglieder dabei betheiligt und eine unbedingte Garantie dafür zu fordern berechtigt sind, daß unsre der Bestellanstalt zur sicheren Beförderung übergebenen Papiere auch in die rechten Hände kommen und unter allen Umständen in keine anderen als in die rech ten Hände gelangen können und dürfen. Wenn von Maaßcegeln die Rede ist, durch welche der Buchhandel sich benachtheiligt finden muß, so kann Ihr Vorstand die in neuerer Zeit erlassenen Verbote vom gesummten Verlage einzelner Buchhandlungen gleichfalls nicht unberührt lassen. Schon anderwärts ist die Frage aufgeworfen worden, ob überhaupt solche Verbote eines ganzen Verlags, des gegenwärtigen sowohl, mit Inbegriff aller noch so unverfänglichen, ja sogar der rein wissenschaftlichen Schriften, wie des zukünftigen, mit den Bundesgesetzcn in Einklang zu bringen seien, da durch derartige Verbote der von den deutschen Bundesstaaten zugesicherte Schutz des literarischen Verkehrs unwi- derspcechlich aufgehoben würde. Aber auch noch aus weiteren Gründen wird eine solche Maaßcegel nicht zu rechtfertigen sein: denn es knüpfen sich an dieselbe solche Folgen, die nach der Ueberzeugung Ihres Vorstandes von den Regierungen, welche solche Verbote in neuerer Zeit ausge sprochen, übersehen worden sein müssen. Es wird nämlich dadurch nicht allein und ausschließlich der Verleger betroffen, dessen gesummten Verlag man mit dem Jnter- dicte belegen will. Auch völlig unbelheiligte dritte Personen werden dadurch in ihren Eigenlhumsrechten gekränkt. Jeder Schriftsteller, welcher ein Buch im verbotenen Verlage hecausgegeben, wofür das Honorar je nach der größeren oder kleineren Zahl der abgesetzten Exemplare sich regelt, oder der für neue Auflagen weiteres Honorar zu beziehen hat, wird durch ein solches Gesammtveclagsverbot milgestcaft, ohne daß irgend etwas ihm zur Last gelegt werden könnte; denn auch der Verkauf seiner Schrift, so unschuldig ihr Inhalt sein mag, wird durch das Gesammrverbot unterdrückt. Diese Milbestrasung unbetheiligter, völlig schuldloser Dritter, die unmöglich in der Absicht der hohen Regierungen liegen kann, ist durchaus untrennbar von jedem Verbote eines ganzen Verlags und es ist daher auf die Gerechligkeilsliebe der hohen deutschen Regierungen zu vertrauen, daß sie, aufmerksam gemacht, wie jedes solche Verbot eines ganzen Verlags die Eigenthumsrechte von unbctheiligten dritten Personen unvermeidlich mit verletzen muß, diese bedauernswürdige Maaßcegel fernerhin nicht mehr eintreten lassen werden. Als einen wesentlichen Fortschritt in der Gesetzgebung über literarisches Eigenthum freuen wir uns, den Beschluß der hohen Bundes versammlung vom 19. Juni v. Jahres anführen zu können. Das frühere Minimum des Schutzes gegen Nachdruck von 10 Jahren von dem Erscheinen eines literarischen Werkes an, wird fortan für die Lebensdauer des Urhebers und weitere 30 Jahre nach dessen Tode innerhalb des ganzen deutschen Bundes gewahret. Sicherem Vernehmen nach ist ferner ein Vertrag zwischen den Staaten des Zollvereins und Großbritannien dem Abschluß nahe, durch welchen Bestimmungen über internationales Verlagsrecht festgestellt werden sollen. Wir glauben hierzugleich der Bemühungen unsres Collegen Herrn Bruhn in Schleswig anerkennend erwähnen zu müssen, der seit Jahren Schritte gethan, um in dem nicht zum deutschen Bunde gehörenden Herzogthum Schleswig, wo der Nachdruck deutscher Bücher
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