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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1903
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- Deutsch
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2572 Nichtamtlicher Teil. 73. 30. März 1903. hat vor allem Bedeutung für die Industrie und wiederum in erster Linie für die Exportindustrie. Der Wert derselben für den Handel ist zwar nicht zu unterschätzen, aber er steht doch hinter ihrer Bedeutung für die Industrie wesentlich zurück. Was den Buchhandel betrifft, insbesondere den Verlagsbuch handel, so werden für ihn namentlich die Vorschriften in Betracht zu ziehen sein, die sich auf den Schutz gegen die mißbräuchliche Nachahmung einer Firma und auf den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb beziehen; der internationale Schutz der Warenzeichen spielt für ihn im Verhältnis nur eine geringere Rolle. Bei der Beschützung gegen unlauteren Wettbewerb kann Rücksicht genommen werden auf diejenigen Staaten, die der Pariser Union beigetreten sind, in denen aber der Schutz ausländischer Urheberrechte sehr viel oder alles zu wünschen übrig läßt, es wären da insbesondere die Niederlande und die Vereinigten Staaten von Amerika zu nennen. Indessen wäre es grundlos, wenn der Verlagsbuch handel sich in dieser Beziehung allzu optimistischen Hoffnungen hingeben wollte. Der Mangel eines befriedigenden Urheber schutzes in diesen Staaten kann um deswillen nicht vermittelst einer kräftigen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ergänzt werden, weil auch das geltende Recht, das sich hierauf bezieht, un zureichend ist und jedenfalls weit hinter dem in Deutschland bestehenden zurllckbleibt. Deutschland gibt jetzt wenigstens auf diesem Gebiet den meisten Mitgliedstaaten der Pariser Union mehr als es empfängt, nur Frankreich hat von den Unionsstaaten einen Schutz gegen unlautern Wettbewerb, der nicht nur dem deutschen ebenbürtig ist, sondern sogar noch mehr bietet. Vom Standpunkt der allgemeinen Interessen wird daher der Verlagsbuchhandel den Beitritt des Reichs zu der Union zum Schutz gewerblichen Eigentums wohl beifällig begrüßen und darin einen wesentlichen Fort schritt auf dem Gebiet des Ausbaus und der möglichst voll- kommnen Entwicklung dieser für die modernen Verhältnisse so ungemein wichtigen Spezialzweige des modernen Rechts erblicken, vom Standpunkt seiner speziellen Interessen kann er nur das Urteil bestätigen, daß die Unionsverträge für den bessern Schutz der Individualrechte im Buchhandel in der Hauptsache ziemlich bedeutungslos sind. Kleine Mitteilungen. Österreichischer Zoll auf gebundene Bücher. (Vergl. Börsenbl. 1903, Nr. 32, 36, 43, 45, 49, 55, 56, 61, 64, 66, 67, 68 u. 71.) — Der Wiener Volksbildungsverein hat eine Eingabe an das Herrenhaus gerichtet, in der die Bitte gestellt wird, den Satz bezüglich des Einfuhrzolls auf gebundne Bücher aus dem neuen Zolltarif zu streichen. Die Eingabe führt die schon bekannten Nach weise, das; auch den Buchbindern durch den Zoll nicht genützt werden würde; dann heißt cs: Der Wiener Volksbilduugsverein würde auch von der ihm im Artikel,XI, 1 des Zolltarifgesetzes »gestandenen Zollfreiheit keinen Vorteil ziehen können, da er ja och nicht alle seine Einkäufe von Büchern, die er erst kennen lernen will, im Auslande besorgen kann, da die Transportkosten, die sonst der österreichische Sortimenter trägt, nun den Verein be lasten würden, da überdies die Manipulation auch bei zollfrei ein geführten Werken so kompliziert ist, daß der Wiener Volksbildungs verein auch ferner gezwungen sein wird, sich die von ihm zu kaufenden Bücher in Österreich, respektive Wien zu beschaffen. Außerdem aber ist das Interesse des Volksbildungsvereins nicht auf die Ver breitung der Lektüre durch seine Bibliotheken allein beschränkt; es ist für die Volksbildung von größter Bedeutung, daß die einzelnen sich selbst in den Besitz guter, anerkannter Werke setzen können, die ihnen durch das ganze Leben zur Seite stehen. Zu diesem Zwecke müssen aber die Bücher vor allem recht billig sein; durch den Zoll auf gebundne Bücher würde gerade die gute Literatur, die der einzelne Mann des Volks sich kaufen sollte, ungemein verteuert. Die »Österreichisch-ungarische Buchdrucker-Zeitung« schreibt in ihrer Nummer vom 19. März 1903: Vor einigen Tagen fand im Gremium der Buchdrucker und Schriftgießer Wiens eine Besprechung von Mitgliedern statt, in der die Wünsche der Buch drucker und Schriftgießer in Bezug auf die einschlägigen Posten des autonomen Zolltarifs einer eingehenden Erörterung unter- ogen wurden. Das Resultat dieser Verhandlungen war die For- erung einer Erhöhung des Zolls der gewöhnlichen Drucksorten von 24 X auf 48 X, die Aufhebung des Zolls auf gebun dene Bücher, die Regelung des Zolls auf Lettern und Messing linien im Sinn der vor zwei Jahren gefaßten Beschlüße und der Stilisierung des Texts der Zollpositionen in einer jeden Zweifel ausschließenden Form. Versendung von Paketen während der Osterzeit. — Der Staatssekretär des Reichspostamts macht bekannt, daß die Vereinigung mehrerer Pakete zu einer Postpaket adresse für die Zeit vom 5. bis einschließlich 12. April im innern deutschen Verkehr nicht gestattet ist. Auch für den Auslands verkehr empfiehlt es sich im Interesse des Publikums, während dieser Zeit zu jedem Paket besondere Begleitpapiere auszufertigen. »Krebs«, Verein jüngerer Buchhändler in Berlin. — Dieser rührige Verein veranstaltet am Dienstag, den 31. d.M., abends 3 4!) Uhr im kleinen Saal des Vereinshauses, Wilhelmstraße 118 seinen letzten Vortrag im Wintersemester 1902/3. Herr Theodor Kappstein, Dozent an der Humboldt-Akademie in Berlin, wird einen Vortrag über die moderne dramatische Literatur halten. Der Verein bittet um zahlreichen Besuch der Berliner Kollegen; der Eintritt ist auch für Gäste und Damem frei. -2. Beschlagnahmte Druckschrift. — Durch Urteil des Berliner Landgerichts I ist wegen Vergehens gegen H 95 des Reichsstraf gesetzbuchs (Majcstätsbeleidigung) auf Unbrauchbarmachung aller Exemplare des Feuilleton-Artikels der Wiener Sonn- und Montags zeitung vom 26. Januar 1903: »Aus dem Tagebuch Wil helms II.«, sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen erkannt worden. Freigegebene Ansichtspostkarten. — Unter Anklage des Vergehens gegen Z 184, Nr. 1 (unzüchtige Abbildungen) ver bunden mit den ZK 40, 41 des Strafgesetzbuchs, erschien dieser Tage, wie das »Berliner Tageblatt» berichtet, der Verleger Albert Brinitzer vor der zweiten Strafkammer des Landgerichts I in Berlin. Mitangeklagt waren ein Buchdrucker, ein Kolorist und ein Großhändler. Grund zur Klage gab die Herausgabe einer Serie von Flcischnotpostkarten. Die eine derselben stellt zwei »Damen» dar, darüber steht »Cafe Keck«, darunter »Teure Fleischpreise». Diese Karte wurde seinerzeit konfisziert. Der Staatsanwalt beantragte gegen den Verleger 200 gegen den Drucker und den Koloristen je 100 ^ und gegen den Großhändler 50 Geldstrafe. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Masse, führte aus, daß zunächst objektiv nichts Anstößiges in der Karte zu erblicken sei, denn die bloße Erwähnung beziehungsweise Dar stellung zweier Besucherinnen des bekannten Nachtcafss könne unmöglich strafbar sein. Aber auch subjektiv sei an der Sache nichts anzufechten, denn die Art der Zeichnung sei nicht anstößig. Das Gericht schloß sich den Ausführungen des Verteidigers an und sprach sämtliche Angeklagten frei. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Libliotbsü dörrss VIII: Lavarioa. Icktsratvr rmr dssobiobts unck llavdss- und Volkskunde des XöniArsiobs Ladern. siVlsist aus den Libliotbsken von dosepb von dörrss und duido dörrss.) Xnticin.- Xatalo^ XXXIX des 8üddsutssüsn Xntiguariats in Nünobsn. 8°. 28 8. 631 Xrn. Tanera, Karl, Hauptmann a. D., Eine Gegenwehr. 8". 3 S. Wird Interessenten gratis von der Firma Ferdinand Hirt L Sohn in Leipzig zugesandt. In dieser Flugschrift wendet sich der Autor gegen eine ab sprechende Kritik seiner Jugendschrift »Der Freiwillige des Iltis«, die sich in der Broschüre »Zur Jugendschriftenfrage. Eine Sammlung von Aufsätzen und Kritiken, herausgegeben von den Vereinigten Deutschen Prüfungsausschüssen für Jugendschriften« (Leipzig 1903) befindet. II. XaobtraA ruw Xag;er - Xatalo^ 1903 von I». 8tas.oümann, Lar-8or1imsnt in XsipriA. XI. 4". 24 8. Personalnachrichteri. Fünfzigjähriges Berufsjubiläum. — Gestern, am 29. März, beging Herr Buchdruckcreibesitzer Ernst Theodor- Naumann in Leipzig, ein in der Kollegenschaft sehr bekannter und beliebter Vertreter des Leipziger Buchdruckgewerbes, sein fünfzig jähriges Berufsjubiläum. Er ist Mitinhaber der rühmlichst bekannten Firma C. G. Naumann, die im vorigen Jahr ihr hundertjähriges Bestehen feiern konnte (vergl. Börsenbl. 1902, Nr. 4). Der Jubilar- Hat sich um das Buchgewerbe sowohl in technischer wie in sozialer Beziehung sehr verdient gemacht. Cr gehört seit achtundzwanzig Jahren der Leitung des Deutschen Buchdrucker-Vereins an.
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