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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1846
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- Deutsch
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Wagncrsche Buchh. in Frciburg im Dr. 5455. Zeitschrift für Theologie, Hrsg, von Wirk, v. Hirschcr, Staudenmaier, Schleyer und Maier. 15. Bd. in 2 Heften. 8. Geh. * 2 Wagncrsche Buchh. in Innsbruck. 5456. Anleitung,, kurze, die sechs Sonntage zu Ehren des heiligen Aloisius von Gonzaga andächtig zu feiern. 12. Geh. 1*/? N/ 5457. Bnuffirvn, über die Wirkung des Tabaks auf die Gesundheit rc. Aus dem Franz, übers, u. erläutert von I. M. Huber. 8. Geh. * 8 N-f 5458. Nothwendigste, das, für Eltern. Einige Erziehungsrcgeln. 3. Aufl. 8. Brixen. IVs N-f Wagncrsche Buchh. in Jnsbruck ferner. 5459. Wochenblatt der k. k. Landwirthschafts-Gesellschaft von Tirol und Vor arlberg. Jahrg. 1846 in 52Nrn. gr.4. *2i/z^s Möller in Leipzig. 5460. Lorenz, E. F.D.,neue Handelsschule. 3. umgearb. rc- Ausg. 10.Lief, gr. 8. Geh. als Re st- Zchsche Buchh. in Nürnberg. 5461. Herriok-LvbsSsr, Q L. W., die vv-mneaartixeir losscten. 8. 86. 3. kiekt. Zr.8.6ek. * ^ 5462. Look, 6.1,., 6IsLrscl>ni6sa. 13.66s. 2.—4.8ekt.gr.8.685.^21/»^ Ni chtamtli Der Preußisch-Englische Vertrag über internationales Verlagsrecht. Der zwischen Preußen und England kürzlich abgeschlossene Vertrag gegen den Nachdruck und für Erleichterung des Verkehrs mit Büchern wird nun von den Zeitungen veröffentlicht- Es wäre sehr zu wünschen gewesen, daß man durch Bekanntmachung wenigstens der wesent lichsten Punkte desselben schon vor dem Abschlüsse dem Buchhandel Ge legenheit gegeben hatte, seine Ansichten früher auszusprechen: die Eröffnung einer Debatte darüber dürfte aber auch jetzt noch nicht ohne allen Nutzen sein, da wohl manche Staaten des Zollvereins über den im Vertrage ihnen vorbehaltenen Beitritt sich noch nicht erklärt haben. Dies möge denn entschuldigen, wenn ich hier einige Bedenken mittheile, die sich mir bei Durchlösung des Vertrags ausdrangen. Gegen inter nationales Verlagsrecht an sich mich zu erklären, ist dabei keineswegs meine Absicht. Ich erkenne vielmehr im Allgemeinen die Begründung internationaler Verlagsrechts an als eine wünschenswerthe und noth- wendige Ergänzung des bisher auf Deutschland beschrankten Verlags rechts; allein sollen derartige Vertrage uns nicht größeren Nachtheil als Vortheil bringen, so müssen zugleich die gegenseitigen Verhältnisse der Literatur und des Buchhandels der beiden Staaten sorgfältig berück sichtigt werden. Ob aber diesen bei dem vorliegenden Vertrage gehörig Rechnung getragen worden, ob dieser neue Vertrag den Wissenschaften, der Literatur, dem Buchhandel in Deutschland Förderung verspreche, scheint mir bezweifelt werden zu müssen. Sehen wir uns zuerst in den Literaturen beider Staaten um, so sind wir zum Bekenntnisse genöthigt, daß nicht nur in dem reichen Schatze der alteren, sondern auch in der neueren und neuesten englischen Literatur eine Reihe von Schriften sich finden, für welche in Deutsch land ein so zahlreiches Publicum vorhanden ist, daß eine englische Aus gabe blos für Deutschland zu veranstalten möglich wird, während um gekehrt nur für sehr wenige deutsche Bücher aus unserer früheren Literatur, aus der neuen und neuesten fast für keine ein zureichendes Publicum in England vorhanden sein dürfte, um dort einen Wieder abdruck in deutscher Sprache unternehmen zu können. Auch die bis herige Erfahrung beweist dies. Nur von sehr wenigen und zwar fast nur von altern deutschen Büchern sind in England deutsche Ausgaben publicirt; die Zahl der in Deutschland abgedruckten englischen Schrif ten dagegen ist eine höchst bedeutende. Es erklärt sich dies auch schon daraus, daß — wiewohl in Zeitungs-Correspondenzen seit einer Reihe von Lehren alljährlich die Versicherung wiederkehrt, die Kenntnis der deutschen Sprache verbreite sich mehr und mehr in England, die deutsche Literatur werde dort stets mehr beliebt und geachtet — die Zahl der Engländer, die deutsch verstehen und sich für deutsche Literatur interes- siren, doch nur eine sehr kleine ist m Vergleichung mit der Zahl unse rer Landsleute in Deutschlarw, die englisch verstehen und mit englischer Literatur sich beschäftigen. Eine weitere Ursache, weshalb der Wieder- cher Th eil. abdruck eines deutschen Buches in England zu den seltenen Ausnahmen gehört, liegt in den viel höheren Kosten des Satzes, Drucks und Pa piers in England, die nur in wenigen Fällen gestatten, den Verkaufs preis eines in England veranstalteten Wiederabdrucks ebenso billig oder gar noch billiger zu stellen, als den Preis der viel wohlfeiler producic- ten deutschen Originalausgabe. Wenn daher der neue Vertrag, in diesem Punkte volle Gegenseitigkeit aussprechend, die Reproduction englischen Verlags in Preußen aufgibt gegen das Verbot preußischen Verlag in England zu reproduciren, so hat, vom praktischen Stand punkte aus betrachtet, dadurch nur England einen Voctheil erreicht, Preußen aber nur ein Opfer gebracht- England verzichtet auf ein Recht, wovon seine Buchhändler ohnehin, mit nur höchst seltenen Aus nahmen, keinen Gebrauch machten und keinen Nutzen ziehen konnten, und gewinnt dagegen den Vortheil des Schutzes der englischen Ver lagsrechts in Preußen. Preußen aber entzieht seinen Buchhändlern ein bisher oft benutztes Recht, und erlangt dagegen zwar den Schutz der preußischen Verlagsrechts in England, der aber fast keinen Werth hat, weil auch schon bisher, wo kein solches Verbot bestand der Wiederab druck deutscher Verlagswerke in England mit höchst seltenen Ausnah men nicht unternommen worden, und aus den angegebenen Gründen auch künftig nicht zu befürchten gewesen wäre. Als einigen Ersatz für dieses England bewilligte, lediglich Englands Voctheil befördernde Zugeständniß voller Gegenseitigkeit in der Hauptsache sollte man nun wenigstens in Nebensachen eines oder das andere Zugeständniß zum Vortheile von Preußen hoffen, allerwe- nigstens auch bei den minder wesentlichen Punkten dieselbe volle Ge genseitigkeit erwarten dürfen. Aber selbst die Gegenseitigkeit wird im Vertrage aufgegeben, sobald der Vortheil Englands eine Ausnahme heischt. Während Preußen von aus England einzusührenden Büchern fortwährend nur 15 SA vom Centner Eingangszoll zu erheben sich verpflichtet, bestimmt der Vertrag den englischen Einfuhrzoll von nicht ursprünglich in England gedruckten, aus Preußen einzuführenden Bü chern zu 15 Schill, od. 5-^4 SA, von ursprünglich in England ge druckten und in Preußen wieder aufgelegten Büchern 2 Pfund oder 13 21 SA vom Centner. Diese Bestimmung des Vertrags zeigt allerdings, daß die englischen Unterhändler die Verhältnisse des Buch handels beider Staaten genau kannten, u. für das Interesse Englands recht gut zu sorgen verstanden. Ware der Grundsatz voller Gegensei tigkeit, der in dem Hauptsatze ausschließlich zum Vortheile Englands aufgestellt worden, auch beim Zolle beibehalten und die Eingangsgebühr in Preußen gedruckter Bücher in England ebenfalls zu 15 SA festge setzt worden; so wäre dadurch den Preußischen Pressen wenigstens ein theilweiser Ersatz für die durch den Hauptsatz ihnen auferlegten Opfer in Aussicht gestellt worden- Da Druck und Papier in Preußen viel billiger sind als in England, so hatte man hoffen dürfen, daß zuweilen englische Verleger oder Schriftsteller den Druck ihrer Werke in Deutsch-
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