Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18460717
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184607179
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18460717
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1846
- Monat1846-07
- Tag1846-07-17
- Monat1846-07
- Jahr1846
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ignd besorgen und die ganze Auflage nach England gehen lassen wür den. Es lag jedoch im Interesse von England, auch dies unmöglich zu machen, und so wußten denn, wie zu vermuthen ist, die englischen Unterhändler geltend zu machen, daß die hohe Accise, die in England von zum Drucke bestimmtem Papiere erhoben wird, um Gleichmäßig keit herzustellen, auch von aus Deutschland eingehenden Druckschriften erhoben und auf den Eingangszoll geschlagen werden müsse, daß daher ein auf 5 ^ 4 S-s ermäßigter englischer Eingangszoll, diese englische Papieraccise mit berücksichtigt, eigentlich nicht höher sei, als die Preu ßische Eingangsabgabe von 15 S-s — und die preußischen Unterhänd ler glaubten auf diese Argumente hin auch poch den hohen Zoll zuge stehen zu müssen, durch den nun jede Beschäftigung Preußischer Pressen für 'England gleichfalls unmöglich geworden. Ein weiterer Punkt, worin England entschieden im Vortheil ist, konnte zwar durch den Vertrag nicht beseitigt werden, verdiente aber im merhin Berücksichtigung bei der Vorfrage, ob überhaupt zweckmäßig sei, mit England einen Vertrag über internationales Verlagsrecht zu schlie ßen? Ich meine die unverhältnißmäßigen Kosten von Advocaten und Gerichten in England, die der Art sind, daß wohl kaum ein deutscher Verleger wegen des Nachdrucks einer Schrift seines Verlags in Eng land sich zu einer Klage entschließen wird. Die Erfahrung wird zeigen, daß, wenn in Preußen Nachdrucke englischer Werke erscheinen sollten, die englischen Verleger flugs Klagen einreichen, und ihr Recht finden werden. Die Kosten einer solchen Klage in Preußen werden in der Regel 10, 20, höchstens 30 nicht übersteigen, und eine so kleine Summe riskirt Jeder, der sich in seinen Rechten verletzt glaubt, unbe denklich, ftibst wenn der Erfolg der Klage nicht unzweifelhaft sein sollte. In England aber kann eine solche Klage eben so viele und noch mehr Pfunde Sterling kosten, und es ist daher vorauszusagen, daß, wenn umgekehrt einem deutschen Verleger in England nachgedruckt werden sollte, dieser meist verziehen wird, die Verletzung seiner Rechte hmzunehmen, ohne deshalb eine Klage einzuceichen, weil er die höchst bedeutenden Kosten eines englischen Prozesses nicht wagen will. Endlich scheint mir noch eine Bestimmung des 1. Artikels — wenn ich sie richtig interpretire — von so bedeutendem Nachtheile für die Fortbildung unserer Literatur und für den deutschen Buchhandel, daß — wenn diese meine Auslegung richtig ist — schon dieser einzigen Bestimmung wegen der ganze Vertrag als ein sehr bedauerlicher be zeichnet werden müßte. Der Art. I. sichert nämlich „allen in dem einen Lande erschienenen Werken der Literatur und schönen Künste überhaupt in dem andern Lande ganz dieselben Verlagsrechte zu, welche sie genießen würden, wenn das Werk in diesem Lande ans Licht getreten wäre." Was ist nun hier unter „Werken der schönen Künste überhaupt" zu verstehen? Ich glaube, England wird im vorkommen den Falle die Behauptung aufstellen, und nach dem Wortlaute des Vertrages wird sie kaum als unrichtig umzustoßen sein, daß jede in einem englischen Werke enthaltene Originalzeichnung, sei sie in Stahl- °der Kupferstich, lithographirt oder im Holzschnitt beigegeben, wenn sie >wch nur zur Erläuterung des Textes diene und wenn auch nicht die Zeichnungen, sondern der Text die Hauptsache des Werkes bilden, durch dm neuen Vertrag gegen Nachbildung geschützt sei. Was aus der Anerkennung dieses Satzes hervorgehen müßte, mag sich Jeder selbst Ausfuhren. Nicht nur die Möglichkeit von deutschen Uebertragungen der großen Zahl solcher wissenschaftlichen Werke, deren Texte, Holz schnitte u. s. w. als unentbehrliche Erläuterung beigegebcn sind, wäre damit völlig abgeschnitten: eben so würden auch für deutsche Original werke englische Quellen häufig nicht mehr benutzt, in England erfun dene neue Maschinen z. B- auch in deutschen Originalwerken nicht Mehr abgebildet, nicht mehr beschrieben werden können, weil eine Be schreibung ohne Zeichnung unverständlich ist, letztere aber eine uner laubte Nachbildung wäre. Nicht nur die Benutzung der gestimmten neueren englischen Lite ratur wird daher als Folge des Vertrags dem preußischen Publicum sehr erschwert, fast entzogen werden — denn die Preise neuer englischer Bücher, deren Verlagsrechte noch nicht erloschen, sind in der Regel so hoch, daß jede größere Verbreitung derselben in Deutschland abge schnitten ist, sobald man nur auf die in England gedruckten Original ausgaben gewiesen ist — sondern auch Ueberfttzungen englischer Werke, die durch Zeichnungen erläutert sind, sogar die Benutzung von Zeich nungen aus englischen Schriften für deutsche Ociginalwerke wird durch den Vertrag aufgehoben. Sollte meine Auslegung des 1. Artikels eine zu ausgedehnte, eine irrige sein, so könnte ich mich nur freuen, sie widerlegt zu sehen. Aber auch wenn eine officielle Interpretation dieses 1- Artikels gegeben werden sollte, welche die geäußerten Besorgnisse beseitigt, scheinen mir doch in dem Vertrage die Einräumungen zum Vortheil Englands einerseits und die Nachtheile für Preußen anderseits so entschieden, daß ich den Wunsch nicht unterdrücken kann, die übrigen Zollvereinsstaa ten möchten reiflich erwägen, ob geratken sei, der Aufforderung Preu ßens gemäß sich diesem Vertrage anzuschließen, der, so anerkennungs- werth vom theoretischen Standpunkte aus das leitende Princip dessel ben sein mag, doch in seinen practischen Folgen der deutschen Literatur und dem deutschen Buchhandel nur Nachtheile zu bringen geeignet sein dürfte. Heinrich Erhard. Ehrenbezeigung. Dresden, am 9. Juli. Se. Königl. Majestät haben zu ge nehmigen geruht, daß der Verlagsbuchhändler Bernhard Tauchnitz zu Leipzig den ihm von des Herzogs von Lucca königlicher Hoheit ver liehenen lucchesischen Civilverdienstorden vom heiligen Ludwig, dritter Classe, annchme und trage. Nachdrucks-Beschlagnahme. Der Rath der Stadt Leipzig bezeugt hiermit auf Ansuchen, daß die Druckschrift mit dem Titel: Martin, das Findelkind oder Erlebnisse eines Kammerdieners von Eugene Suc- Ins Deutsche übertragen von Theodor Hell. Ersten Theils erste Abtheilung. Grimma, Druck und Verlag des Ver lags-Comptoirs. auf Ansuchen des hiesigen Buchhändlers Herrn Christian Ernst Kollmann, als ein im Sinne des Gesetzes vom 22. Februar 1844 unerlaubter Nach druck von dem in seinem rechtmäßigen Verlage erschienenen Werke mit dem Titel: Martin der Findling, oder Memoiren eines Kammerdieners. Deut sche Originalausgabe unter Mitwirkung von Wich. Ludw. Wesche von Eugen Sue. 1. Band. Leipzig, Verlag von Christian Ernst Kollmann 1846 . , ^ , von uns provisorisch mit Beschlag gelegt und gegen dessen vertrieb das gewöhnliche Verbot erlassen worden ist- Leipzig, den 11. Juli 1846. . » - - ° ^ Der Rath der Stadt Leipzig. I>r. Dcmuth. Kittler. Das Amtsblatt der königlichen Regierung zu Münster enthält folgende Oberpräsidialbekanntmachung von, s. ^uli: „Des Lonigs Majestät baben auf den Antrag des Ministeriums des Eimern mittelst Allerhöchster Ordre, vom 19. v. M. zu genehmigen geruht, daß, die-zu Bremen erscheinenden^ politsichen Blätter: 1) die Bremer Zettungssür Politik, Hander und »ster-M tur, und 2) die Weser Zeitung in den fonigliehen StaätEs auf We« teres unbedingt verboten werden^ Demnach dürfen die gedachten ZeitunacW bei Vermeidung der ,m Artikel XVI. zu 5 des Edicts ^ - vom 6. August 1837 und §. 11 der Verl ausa geben ftichchoten ^ ^ angedrohten Strafen fortan weder eingeführt, sonst verbreitet ^ öffentlichen Orte» ausgelegt oder befchde t w !"en " ^ ^ ^rch königlichen Staaten mittelst der Post
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder