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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1901
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- Deutsch
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enger begrenzten Kreise der Fachpresse und der technischen Presse, und man wird somit die Verpflichtung des inse rierenden Verlages zum unentgeltlichen Liefern von Beleg- Exemplaren auf Z 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht stützen können Die.Frage ist wesentlich verschieden von derjenigen, die die Lieferung von Beleg-Exemplaren bei Recensionen betrifft, obgleich sowohl in der Rechtsprechung der Gerichte, als auch in der theoretischen Erörterung die für die eine Seite der Frage in Betracht kommenden Gesichtspunkte mitunter auch schon für die andere verwertet worden sind. Hiernach wird allerdings dem eingangs erwähnten Erkenntnis, das die Lieferungspflicht von Beleg-Exemplaren verneint hat, die Zustimmung grundsätzlich nicht zu versagen sein. Man hat nun die Richtigkeit dieses Gedankengangs im allgemeinen zwar anerkannt, anderseits aber geglaubt, die Verpflichtung unter dem Gesichtspunkte des Beweises folgern zu können. Der Auftraggeber, d. h. der Besteller eines Inserats, so wird gesagt, brauche der Behauptung, daß der Auftrag bestellungs- und vereinbarungsgemäß ausgeführt worden sei, nicht ohne weiteres zu glauben, er könne viel mehr den Nachweis dafür verlangen. Lehne der ausführends Verlag die Erbringung des Beweises ab, so könne der Be steller auch so lange und insoweit die Zahlung verweigern; klage alsdann der Verlag und erbringe er vor Gericht den Beweis, daß er nach Vertrag und Bestellung ausgeführt habe, so müsse gleichwohl der Verlag mit den entstandenen Kosten belastet werden, weil der Beklagte zu der Klage nicht durch Bestreitung der Forderung Anlaß gegeben habe. Allein auch diese Folgerung kann nicht als genügend erachtet werden, um die Verpflichtung zur Vorlegung von Beleg-Exemplaren ohne Berechnung von deren Kosten dar- ^ zuthun. Es sind in ihr allerdings wichtige Gesichtspunkte enthalten, aber diese werden mit unrichtigen und falschen derart verwechselt, daß der Charakter der Unrichtigkeit über wiegt. Der Inserent bestellt nicht die Herstellung einer be stimmten Anzahl von Zeitungsexemplaren mit bestimmtem Inhalt, sondern die Veröffentlichung eines Inserats be stimmten Inhaltes und die übliche Verbreitung der Auflage, die dieses Inserat enthält. Er hat daher aus die kostenfreie Uebergabe von Beleg-Exemplaren keinen Rechtsanspruch. Glaubt er gegen die Ausführung Beanstandungen erheben zu können, so muß er auch das Risiko dafür übernehmen und dann, falls sich im Rechtswege seine Beanstandungen als grundlos erweisen, die entstandenen Kosten tragen. Eine andere Lösung der Frage läßt sich jedenfalls aus geltende Recht nicht stützen. Ein neues Handbuch der Lithographie?) lieber die Lithographie, ihre Technik und ihre Geschichte be steht schon eine reiche und wertvolle Litteratur, so daß man sich wohl fragen könnte, ob ein neues Werk über die Kunst Sene- felders notwendig und angezeigt sei. Man wird bezüglich der Antwort auf diese Frage nicht in Zweifel sein können, wenn man einen Blick wirft auf die Entwickelung, welche die graphischen Llalls 1897—1901, Oruolc unck VsrlaA von 'Wilbelm Lnapp. Lxlt. ^ 40.—. 1. Ilekt- Nit 4 ll'atoln uvä ö6 ^.ddilckunAOn iw ll'ext. (VIII, 94 8. m. 4 LI. LrlrlärunZsn. 1897/98. 8. —. (X^^m ^8.^ 95—336 w 10 ^1899^ L 20.—. ^ iw O'l'oxto.'"o vi-^4?g ^'' 1201. ^ 12.—. handenc das Neugekommene gefügt und uns die lithogra phische Kunst in ihrem thatsäcblichen Bestände gezeigt wird, war somit in der Thal zum Bedürfnis, zur Notwendigkeit geworden. Ein solches Buch kann aber nicht nach dem in technischen Dingen von gewissen -Fachgelehrten- angewandten Recept: werden; es erfordert einen ganzen Mann, der vor allen Dingen auch wirklich gründliche Kenntnisse des Faches besitzt, über das er schreiben soll, und der es nebenbei auch verstehen muß, seine Fach kenntnisse in gemeinverständlicher Weise klar und deutlich mitzu teilen, so daß der Mindererfahrene die Lehren und Ratschläge des Buches voll zu erfassen und richtig anzuwenden vermag. Ein solcher Mann aber ist der Verfasser des im Verlage von Wil helm Knapp in Halle a. S. erschienenen -Handbuchs der Lithographie und des Steindrucks-, Herr Regierungsrat Georg Fritz. Vicedirektor der k. k. Hof- und Staats druckerei in Wien, der trotz seines Beamtentitels noch mit beiden Füßen in der Praxis, aus der er hervorgegangen ist, steht und dem sich im täglichen Betriebe des großen Staatsinstituts fortwährend Gelegenheit bietet, sich von dem Werte alles dessen, was Anspruch darauf erhebt, eine Verbesserung, Vervollkommnung oder eine neue Erfindung in graphischen Dingen zu sein, durch die Praxis zu überzeugen. Man darf somit sein Buch, zu dem übrigens, wie Herr Regierungsrat Fritz uns dies in der Vorrede sagt, der Oberfaktor der lithographischen Abteilung der Staats druckerei, Herr Friedrich Hesse, den chromolithographischen Teil geschrieben hat, im voraus als ein Kompendium des lithogra phischen Wissens der Gegenwart bezeichnen. Der Inhalt desselben rechtfertigt diesen ihm beigelegten bedeutungsvollen Charakter. In welcher Weise Herr Fritz an die Lösung der großen Aufgabe, die ihm durch die Ausarbeitung seines Buches zufiel, gegcgangen ist, das sagt er uns selbst kurz im Vor worte. -Der zu behandelnde, weit ausreichende Stoff-, schreibt er, -ist in vorliegendem Handbuche derart angeordnet, daß im ersten Abschnitte, gewissermaßen als Einführung, die theo- ! retische Grundlage der Lithographie, die Einrichtung des litho graphischen Ateliers, die Werkzeuge, Utensilien, Materialien, Steine, Platten, Aetzmittel rc., behandelt werden. Im zweiten Abschnitte werden die lithographischen Zeichen- und Graviermanieren, die diversen Umdruckverfahren, Maschinengravüren und die Karto graphie ausführlich besprochen; der dritte Abschnitt ist lediglich der Chromolithographie mit ihrem gegenwärtig vielfach ver zweigten Verfahren gewidmet, wozu auch der Anhang gehört, in dem die theoretische und praktische Farbenlehre, soweit sie in den ! Rahmen dieses Werkes paßt, kurz erläutert wird. Im Nachtrag werden noch einige, während des Erscheinens des Handbuchs ausgetauchte Neuheiten besprochen.« Es ergiebt sich hieraus, daß Herr Regierungsrat Fritz das ganze Gebiet der Lithographie in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen hat, und daß es ihm gelungen ist, das gewaltige Material, den -weit ausreichenden Stoff-, wie er sich ausdrückt, in sachlich > präciser, klarer und erschöpfender Weise zu bewältigen; davon giebt jede Seite seines Werkes Kunde. Das Buch, das sich als erster Band eines nicht allein die Lithographie, sondern auch die verschiedenen graphischen Verfahren zu behandeln bestimmten Handbuchs präsentiert, enthält XX und 476 Seiten Hochquart, ungerechnet die fast jeder der dreiund zwanzig Kunstbeilagen beigegebenen erläuternden Blätter; es ist auf feines, weißes, kräftiges Velin gedruckt, und seine ganze Aus stattung ist eine hochelegante, dem Gegenstände angemessene. Außer durch die Kunstbeilagen, von denen elf in Farbendruck ausgeführt sind, ist es durch 243 Abbildungen im Text illustriert, bestimmt, uns die Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen, deren der Litho graph und der Steindrucker bedürfen, im Bilde zu zeigen, oder uns Proben und Beispiele der geschilderten Verfahren vorzuführen, i als Erläuterungen des beschreibenden Wortes. Wenn man nun auch eine Technik niemals aus einem Buche ! allein erlernen kann, so bietet das Fritz'sche Werk unstreitig über ! den darin behandelten Gegenstand alles, was man in der Praxis zu wissen nötig hat; es ist der erfahrenste Ratgeber für jeden Jünger der Kunst Senefelders; denn, möge er selbst in einem großen, vielseitigen Betriebe ihr zugeführt worden sein, diese Kunst ist doch auch so vielseitig, daß sie kaum ein Menschenwissen und noch weniger ein einzelner Betrieb zu erschöpfen vermag. > Beispiel ist ja das Werk selbst, für dessen Herstellung der Verfasser > einen tüchtigen lithographischen Künstler, Herrn Overfaktor Hesse, für einen speziellen Kunstzweig, die ebenso schöne wie schwierige ! Chromolithographie, mir herangezogen und damit seinem Buche auch nach dieser Seite hin den ersten Platz gesichert hat. Auf den Inhalt des umfangreichen Werkes kann hier nicht 782*
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