Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1846
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- 1846-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1846
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- Deutsch
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726 sM62 zuerst dargestellter oder aufgeführter Werke — vorausgesetzt, daß die selben vorher ihr Verlagsrecht bei den im vorhergehenden Artikel er wähnten Stellen und in Gemäßheit mit den Gesetzen ihrer resp. Staa ten gehörig haben eintragen lassen. Art. IV- Anstatt der Zollsätze, welche zu irgend einer Zeit während der Dauer dieser Uebereinkunft bei der Einfuhr fremder Bücher, Bil derdrucke und Zeichnungen in das vereinigte Königreich zu zahlen sein werden, soll die Einfuhr von Büchern, Bilderdrucken und Zeichnun gen, welche in den preußischen Landen herausgekommen und gesetzlich einführbar in das vereinigte Königreich sind, nur mit den in angefüg ter Tafel specisizicten Zollsätzen belegt werden, nämlich: Zölle auf Bücher, z. B. Von ursprünglich im vereinigten Königreiche produzirten und in Preußen wieder aufgelegten (republislwä ) Werken, der Centner 2L 10 Sch. Von nicht ursprünglich im Vereinigten Königreiche produzirten Werken, der Centner 15 Sch. Bilder oder Zeichnungen: schwarz oder colorirt und einzeln, das Stück Vo Penny, eingebunden oder geheftet, das Dutzend 14/g „ Art. V. Es ist vereinbart, daß Stempel nach einem den Zollbeam ten des vereinigten Königreiches bekannt zu machenden Muster ange schafft werden und daß die Municipal- oder andern Behörden der ver schiedenen Städte in Preußen mit diesen Stempeln alle Bücher, deren Ausfuhr in das vereinigte Königreich beabsichtigt wird, versehen sollen. Keine Bücher sollen für die Zwecke dieser Uebereinkunft, soweit dieselbe die Zollsätze betrifft, zu denen solche Bücher eingelassen werden sollen, für in Preußen herausgekommene gelten, als solche, die sich auf dem Titel als in einer Stadt oder in einem Orte innerhalb der preußischen Lande erschienen darstellen und die von der gehörigen Municipal - oder andern Behörde einer solchen Stadt oder eines solchen Ortes vorschrifts mäßig gestempelt worden sind. Art. VI. Nichts in dieser Uebereinkunft Enthaltenes soll ausge legt werden, um das Recht eines der zwei hohen contrahirenden Theile zu berühren, die Einfuhr in seine Staaten von solchen Büchern, welche nach seinen innern Gesetzen oder nach seinen Verträgen mit andern Staaten als Nachdruck oder Verletzungen des Verlagsrechts er klärt sind, zu verbieten. Art- VII. Im Fall einer der zwei hohen contrahirenden Theile einen Vertrag über internationales Verlagsrecht mit einer dritten Macht schließt, soll eine der im vorhergehenden Artikel enthaltenen gleiche Be stimmung in selbigen Vertrag ausgenommen werden. Art. VIII. Diejenigen deutschen Staaten, welche mit Preußen den Zoll- und Handelsverein bilden oder besagtem Vereine künftig bei treten, sollen das Recht haben, der gegenwärtigen Uebereinkunft sich anzuschließen rc. Art. IX. Gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1- Sept. 1846 in Wirksamkeit treten. Sie soll fünf Jahre lang von diesem Datum an und länger in Kraft bleiben, bis nach Ablauf eines Jahres nach der Kündigung, die von beiden Theilen zu jeder Zeit nach dem 1. Sept. 1851 geschehen kann. Art. X. Diese gegenwärtige Uebereinkunft soll ratisizirt und die Ratificationen sollen nach Ablauf von zwei Monat oder wenn möglich früher in Berlin ausgewechselt werden. (U. 8.) Westmoreland. (U. 8.) Canitz. Bei dem Abschlüsse der vorstehenden Uebereinkunft wurde von den zwei Bevollmächtigten folgendes Protokoll unterzeichnet: „Die Unterzeichneten Bevollmächtigten Ihrer Maj. der Königin von Großbritannien und Irland und Sr. Maj. des Königs von Preu ßen kamen am heutigen Tage zusammen, um den auf Grundlage der stattgehabten Unterhandlungen wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte von Autoren gegen Nachdruck und unberechtigte Reproduction entwor fenen Vertrag zu unterzeichnen. Nachdem die beiden Originalabschriften des Vertrages geprüft und nach Form und 'Inhalt mit den vereinbarten Stipulationen über einstimmend befunden worden waren, schritten die Bevollmächtigten zur Unterzeichnung desselben unter den folgenden Bedingungen, welche Bedingungen, erscheinen sie auch nicht von der Beschaffenheit, um in den Text des Vertrags ausgenommen zu werden, demungeachtet bei der Ratification desselben, als damit vereinbart und ratisicirt betrachtet werden sollen: 1) Im Betreff Artikel II. Beide Regierungen verpflichten sich, daß die Gebühren, welche zu irgend einer Zeit für Eintragung eines einzelnen Werkes in das Verzeichniß der Stationerscompagnie in Lon don oder in den Katalog bei dem Ministerium der geistlichen, Unter richts- und Medizinalangelegenheiten Sr. preuß. Maj. erhoben wer den, nicht den Betrag von 1 Sch. Sterl. oder von 10 Silbergr. übersteigen sollen. 2) In Bezug auf denselben Artikel: Die Uebergabe eines Gratis- Exemplares soll in London bei der Stationerscompagnie, in Preußen in dem Lokale des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medi- cinalangelegenheiten zu Berlin geschehen. 3) Im Betreff Artikel IV. Beide Regierungen sind einverstan den , daß der Zoll von aus Preußen nach Großbritannien eingeführten musikalischen Werken nicht höher als der Zoll von aus Preußen nach Großbritannien eingeführten Büchern sein soll- 4) Im Betreff Artikel V. Es ist angenommen, daß das in die sem Artikel vereinbarte Stempeln auf Bücher und musikalische Werke inach der Interpretation des Wortes „Bücher" im Artikel I>. der Parlamentsacte 5 und 6 Victoria, Cap. 45 vom 1. Juli 1842) be schränkt wird, demnach alle andern im Artikel I. der am heutigen Tage Unterzeichneten Uebereinkunft erwähnten Gegenstände nicht gestempelt zu sein brauchen, um nach Großbritannien zu dem für dieselben durch Artikel IV. des gegenwärtigen Vertrags festgesetzten Zolle eingeführt werden zu können. Geschehen Berlin, 13. Mai 1846. (1>. 8.) Westmoreland. (U. 8.) Canitz." Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. §. Hinricbsscken Buchh.) Angekommen in Leipzig am 2. —4. Juli 1846. Fr. Aderholz m Breslau. 5025. Eeppert, G>, Anleitung zu gcomerrischenConstructionen. gr.8. Gb.*Vs4 5026. Srndschrcibcn, drittes, der Mtgl. der Breslauer Jsraelitengemcindc an vr. Geiger, gr.8. * IN-k 5027. — zweites, der Mtgl. der Breslauer Jsraelitengemeinde an sich selbst. 2. Abdruck, gr.8. *1N-§ Arnvldischc Bnchh. in Leipzig. 5028. * Einert, C., Erörterungen cinzelnerMaterien desCivilrechts. 2.Ausg. 8.Geh.*s/^ Bädcker in Essen. 5029. Erk,L.,undW.Greef,Liedcrkranz.I.Heft.8.Aufl.I2.Geh.^ Basscrmann in Mannheim. 5030. ILeisr,!!., llieursprünglidie ssorm cles Oekslogz I>erge,?ttlkun<! er klärt. gr. 8.6ei>. 24 IVz/t
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