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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1846
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- Deutsch
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825 1846.^ Philippi, ebenfalls das erste Heft des übersetzten „Martin." Es konnte also nicht wohl anderswoher seinen Text genommen haben als aus der Kdllmann'schen Uebersetzung, und Kollmann klagte denn sofort auf Nach druck und Beschlagnahme. Das Philippi'sche Heft war auch ganz so ein gerichtet, daß man ihm die Möglichkeit einer so raschen Benützung des Kollmann'schen Uebersetzungsheftes ansehen konnte. Es enthielt nämlich in seinem größer?! Bestandtheil eine Einleitung Theodor Hells über Sue im allgemeinen, die längst voraus gedruckt sein konnte, und nur die ersten Capitel des wirklichen Romans. So ausgerüstet konnte es auf dem Markte vollständige Concurrenz machen, und in den paar Capiteln konnte es allen falls auch vor wörtlicher Auffassung des Nachdruckgesetzes, welches hier zu Lande nur zu sehr auf äußerliche Kennzeichen beschränkt ist, eine Weile Bestand haben- Denn der Text jener paar Capitel war dergestalt freie Bearbeitung, daß er einen Theil der Einleitung, Landesbeschreibung ausge lassen, und alles übrige in ganz freie, vom Original durchaus abgchende Sprache gebracht hatte. Der Eindruck war deßhalb ein völlig verschiede ner, weil diese Bearbeitung in fließend deutschem Stple sich viel besser aus nahm als die ungeschickt wortgetreue Originalübersetzung. Was geschieht nun nach erfolgter Anklage und nach einer Beschlagnahme, die wahrschein lich zu spät eingetreten ist, um die Versendung der Grimma'schcn Ausgabe zu hindern? Hr. Hofrath Philipp! erläßt ein Circular, welches die Fäden eines wohl vorbereiteten Romanes bieten und den oberflächlich zuschauenden Buchhändler ganz wohl über das gute Recht der Grimma'schcn Ausgabe beruhigen kann. Er spricht von einer Zusendung mit dem Poststempel „Brüssel," worin das Manuskript enthalten und so und so beschaffen gewesen sei. Was kümmert's ihn, wie man sich's in Brüssel verschafft! Genug daß er ein Manuscript gehabt habe vor dem Erscheinen des Constitution- nel-Feuilletons. Der Romantiker mag ausführen wie das Manuskript auf Sue's Landgut bei Orleans oder in der Druckerei des Constitutionnel ge stohlen und nach Brüssel gebracht worden sei. Will er aber durchaus eine geschickt durchgeführte Täuschung haben, nun so mag er sich ausmalen, wie man sich in Deutschland vorsorglich in Betreff des zustimmenden Da tums irgend ein Packet aus Brüssel senden und hinterher erst — denn der Gerichtsgang gibt ja so viele Wochen Zeit — ein Manuscript nach dem unterdeß erscheinenden Feuilleton anfertigen lassen und selbiges später als Zulage des Brüsseler Couverts produciren kann. Ist dieß nicht ein ganz interessanter Plan für denjenigen, der durchaus einen Roman erfinden will? Dem glücklichen Ausgange stehen nur noch folgende Schwierigkeiten im Wege: der Diebstahl des Manuskripts bei Orleans oder in Paris ist nur mit großer Anstrengung des Romantalentes wahrscheinlich zu machen. Es handelt sich bei solchen Manuscripten um so große Summen, cs ist Sue ein so umsichtiger, auf seinen buchhändlerischen Vortheil so gut speculircnder Kopf, daß anzunehmen ist, er werde sein Manuscript sorgfältig hüten vor den besonders gefährlichen Belgiern; es ist ferner Hr. Bfton, Eigenthümer des Constitutionnel, früherer Direktor der Oper, ein so gewitzigter Mann, daß man mit einiger Sicherheit vermuthen kann, er werde dies mit Gold aus gewogene Manuscript wie seinen Augapfel hüten; es ist endlich bei den delgischcn Nachdruckern so viel Gold und bei einem voraus erscheinenden Nachdruck von Sue's neuestem Romane so große Chance des Gewinns, d»ß man verwundert fragt: wenn solch ein Diebstahl möglich und das Manuscript in Brüssel war, warum verkaufte der Spitzbube es nicht zu "^höherem Preise in Brüssel, anstatt nach Grimma? Und doch ist das nicht gcschehen, die belgischen Nachdruckcr haben auf den Constitutionnel warten müssen. Sollten sie einem solchen Spitzbuben gegenüber gewissen hafter siin ais ein deutscher Buchhändler? Ei, wir haben ja wohl der gleichen Fälle in Belgien schon erlebt, aber noch nicht in Deutschland. Tie Er fahrung und Voraussetzung spräche also wohl dafür, daß das Manuscript in Belgien geblieben und nicht auf den kleinen durch Honorarzahlungcn nicht berühmten Markt nach Grimma gekommen wäre. So weit liegt diese für die Combination des Romanschreibcrs viel ergiebigere als für unfern Buchhandel schmeichelhafte Sache vor der Oeffentlichkeit; erwarten wir den Spruch des Gerichts, der jedenfalls für Rechtlichkeit und literarisches Eigenthum von Bedeutung sein wird. Hinzusetzen muß ich noch, daß gegen alle Illusion das aus Brüssel kommende Manuscript schon als schlechte, „mit GalliciSmen angefüllte" Uebersetzung angckommen sein soll, und daß ferner dies Grimma'sche Comp toir ein Hauptstapelplatz ist für all die deutsche Journal- und Buchmache rn, welche zum Nachtheile deutscher Originalbücher den Markt über schwemmt. In diesem Punkt wird vom deutschen Buchhandel unbeschreib lich gegen das Entstehen und Gedeihen einer eigenthümlichen Literatur gesündigt, und Kritik wie Gericht sollten in Bcurtheilung und Classisici- rung von unerlaubter Nachbildung unerbittlich streng sein. Aslmählig regt sich nun wohl in den jüngern Schriftstellern das Bewußtsein, die Plünde rungen vor Gericht zu ziehen: Friedrich Gerstäcker, dessen „Regulatoren" neulich in diesen Blättern ausgezeichnet wurden, hat neulich jenes Comptoir wegen Nachdrucks amerikanischer Schilderungen verklagt, und in demselben „Erzähler" (beliebter Manteltitel für Kinder aus aller Herren Länder) findet sich auch aus Heinrich Laube's „Drei Königstädten" ein Abschnitt über Gustav Adolf in Deutschland, unter einem Titel, welchen das Comp toir erfunden und für welchen es Laube's Namen entfernen zu dürfen geglaubt hat. In Aussicht stellt auch dasselbe Comptoir eine Auswahl neuer Classiker, ein Pantheon, aus welchem ihm denn natürlich kein einzi ger Halbgott eigenthümlich, welches also ganz und gar aus Nachdruck aufgebaut wird. Mögen die Aspiranten,, auf solche Halbgöttlichkeit hier durch aufmerksam gemacht sein, sich nach bevorstehender Entwendung ihrer Gliedmaßen bei Zeiten umzusehen. Aus Kurhessen, 22. Jul. Das im April d. I. der Ständever sammlung vorgelegt gewesene Gesetz über den Nachdruck und die un befugte Nachbildung von Werken der Wissenschaft und Kunst wird nun unterm 13- Juli publicirt. Es enthält von Wort zu Wort nur dieselben Bestimmungen, welche der Bundesbeschluß vom 19. Juni v. I. als für das ganze deutsche Bundesgebiet gültig aufstellt, ohne doch auf diesen Bundesbeschluß irgend Bezug zu nehmen. Derselbe ist sogar hier noch nicht gesetzlich bekannt gemacht worden, während fast in allen übrigen Bundesstaaten die erforderliche Bekanntmachung längst erfolgt ist. Im Eingänge des Gesetzes wird nur bemerkt, es werde zur Ergänzung der Bestimmungen in dem durch die Verordnung vom 28. Dec. 1837 verkün digten Beschlüsse der Bundesversammlung vom 9. Nov. 1837 nach Anhö rung des Staatsministcriums und mit Zustimmung der Landstände erlassen. Einige, obwol unzureichende Bestimmungen zu Sicherung des literarischen Eigenthums deutscher Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernach druck bestanden in Kurhessen selbstständig schon nach einer Verordnung vom 16. Mai 1829. (D. A. Z.) Kassel, den 21. Juli. Das elfte Heft des Staatslexicons, neuere Folge, herausgcgeben von C. v. Rotteck und Welcker, ist von der Polizei consiscirt und die Verausgabung desselben den Buchhändlern bei 20 Strafe verboten worden. Es enthält dies Heft den Buchstaben C und darunter einen Zusatz-Artikel zu dem früheren „Casselwelcher diese Maßregel herbeigeführt hat. (Fr. I.) Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgetheilt von Wfg' Gerhard.) Englische Literatur. Uxinn, n., Sketches vf protestantism in Its>7, past undpresent; in cl»<lin§ n Notice of tlie Origin, liistor)' sack present Stute vk tke. IVsIdenses. 12. Loston, 17. 8. 9 ». vncici»c„, l., klistor)- of Invention», viscoverie», and Orioins. Irsns- Isteck lrom tde Oerman b^ IVillism lohnston. 4. edition. 2 vol». Vol. I. Ivxp. 8. I-ondon. 3 s. 6 d. Loor», l., hlducation and kducstional Institution», considered «itk re . oncs , lnüustriai ?roiessions und tke present -lspect o> Society. 8. London. 3 s. vorn, -1., Lnglsnd, ftome und Oxford, compared »» to certsin voc- trmes: rn 8.x I-ectures. 8. Okeltenkam/ 9 ».
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