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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1846
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- Deutsch
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892 M73 Verhältnissen, schon ein auf vollständige Gegenseitigkeit basirter Ver trag in finanzieller Beziehung mit Nothwendigkeit entschieden günstig für England, entschieden nachtheilig für Preußen wirken müßte. Sie sollten meine Ansicht mitbegründen, daß, wenn selbst ein auf Gegensei tigkeit begründeter Vertrag bedeutende finanzielle Nachtheile von Preu ßischer Seite fordere, noch viel mehr der vorliegende Vertrag, der, statt gleicher Eingangszölle in beiden Staaten , die Preußischen Bücher bei der Einfuhr in England mit dem lOfachen und dem 34fachen Betrage des für englische Bücher in Preußen zu erhebenden Eingangszolles be lastet, die Preußischen Interessen auf eine Weise gefährde, die dessen Ausdehnung auf die übrigen Zollvereinsstaaten nicht wünschen lasse. Wie mir scheint, durften daher in einem Artikel, der die Beurtheilung des vorliegenden Vertrags sich zur Aufgabe machte, diese Hinweisungen nicht übergangen werden, und wie die Schutzschrift behaupten mag, sie gehören nicht hierher, ist nicht abzusehen. Wie bei den Unterhand lungen über einen Vertrag nur Derjenige die bestehenden Verhältnisse ignoriren könnte, der zum Voraus entschlossen wäre, den Abschluß ü taut prix zu erreichen und die ungünstigsten Bedingungen sich diktiren zu lassen, ebenso würde auch der Beurtheiler eines Vertrages, der seine Augen den vorhandenen Verhältnissen verschließen wollte, seiner Auf gabe zu genügen nicht mehr im Stande sein. Mögen daher auch diese Hinweisungen für eine Apologie des Vertrags nicht passen, mag ihre Berührung um so unbequemer sein, weil.sie nicht bestritten werden können, in einer unbefangenen Kritik des Vertrags mußten sie eine Stelle finden. Als weit den wichtigsten Vortheil des neuen Vertrags für Preu ßen hebt dann die Schutzschrift die dadurch erlangte Ermäßigung des englischen Eingangszolles für Bücher in englischer Sprache, seit 1831 gedruckt, von 5 Pf. St- auf 2Vs Pfd. Bücher in fremden lebenden Sprachen von 2Vs Pfd- auf 15 Sch- hervor. Die Schutzschrift legt auf diese Aollermäßigung einen solchen Accent, daß anzunehmen ist, hier liege die eigentliche Quelle ihrer Be geisterung für den Vertrag, und was dem Vertrag den Namen gibt, das internationale Verlagsrecht, scheine ihr selbst untergeordneter und wenig praktischer Natur. In letzter Ansicht stimme ich mit der Schutz schrift vollkommen überein: ich glaube mit ihr, daß das Verbot des Nachdrucks deutscher Bücher in England für Preußen ohne irgend Praktischen Werth ist, da gewiß auch ohne dieses Verbot deutsche Bü cher künftig ebensowenig als bisher in England nachgedruckt würden. Wenn die Schutzschrift, und zwar in diplomatisch gewendeten Re deformen, die eine ernste Zurückweisung unstatthaft machen, sich wun dert, in meinem ersten Artikel den bisherigen höheren englischen Ein gangszoll nicht erwähnt zu sehen, so kann ich darauf ihr nur versichern, daß dies, weder weil mir der bisherige Zoll unbekannt gewesen wäre, noch weil ich dessen Anführung als nachtheilig für meine über den Ver trag ausgesprochenen Ansichten betrachtet, unterlassen worden. Wer ein so allbekanntes Verhältniß, über welches jeder Staatsmann, jeder Buchhändler, der es etwa nicht kennen sollte, sich täglich zu belehren Gelegenheit hat, im gleichen Augenblicke absichtlich verschweigen wollte, wo er zur öffentlichen Debatte auffordect, würde an den Strauß erin nern, der, um nicht gesehen zu werden, den Kopf unter seine Flügel verbirgt. Die einfache Ursache, weshalb im ersten Artikel, der über haupt sich nicht als eine vollständige Beleuchtung des Vertrags ankün digte, sondern nur „einige bei Durchlesung des Vertrags entstandene Bedenken mittheilen sollte, der bestehende englische Zoll nicht beson ders angeführt worden, ist, weil ich mich hier lediglich auf die Erörte rung-beschrankte, ob das in der Hauptsache gewährte Prinzip voller Gegenseitigkeit auch bei den ZoUbestimmungen fest gehalten sei, und welchen Einfluß die Nichteinhaltung der Gegenseitigkeit bei Bestim mung der Zollsätze, also die im Vertrage vorgesehenen Eingangszölle, auf die deutsche Presse äußern würden. Wenn die Schutzschrift die Autorität Ihrec Brittischen Majestät gegen meine Behauptung in Anspruch nimmt, es sei durch den Vertrag „kein Zugeständniß zum Vortheile Preußens" gegeben worden, so mag es allerdings kühn sein, wenn ich diesen Satz dennoch nicht aufgebe. Ich muß mir jedoch er lauben, diesem Königlichen Ausspruche aus dem vom Großbritannischen Imperial karliament genehmigten Gesetze folgende, von dem Herrn Verfasser der Schutzschrift wohl übersehene Stelle entgegen zu setzen: ln everx esse, in vvkiok Her Alszestx, dzc Ordre in Oouneil (con- kormabl), to set 7 L 8 Viel. e. 12) «Kall ksve allovved to tlle sutkors Le. ok Looks and krints Le., publisked in snzc koreissn vountrx, lko Privilegs ok vopxriFkt in respeot ko suok dooks or prints, vken im- porkell into tke United Linxdom, tlie sosle ok duties tiiereon ms^, under eWt 7 L 8 Vivt., e. 73., Ke reduced to tke koIIowinA rate«: a-ral </e Wo ,eck«etso«, mm/ de rw re//«,,/ ko e'm/,ork«k«o»r />om eouttkrres, ror'k/r re//er 1/rr/esk// /ras kreakre« o/>eerproee'kA-' //oo/es, vir. Works i» tke lanKvaxe or lanKusKes ok tke eoun- tr^ ok export, oriZliiallx produeed tkerein, or original Works ok tkst eountr^ in tke dssd lan^usZes or otker Works in tke desck Ian°gu>K8s, will, orixinsi oommentaries, produeed in tkst eounkr^, 15 s. per evt. -1» otker Works puklisked in tke eounlr^ ok export, ik printed prior to tke xesr 1801, 20 s. per ewt. lk printed in or sinee 1801, 50 s. per ewt. ?rrnks ch DrowenAe. pisin or ooloured, single, s/z d. esvk; bound or sewn, 1^<i. per doren. *) Aus dieser Gesetzesstelle wird auch der Herr Verfasser derSchutzschrist sich überzeugen, daß die Zollsätze von 50 Schillingen und 15 Schil lingen keineswegs ein besonderes, zum Vortheile Preußens gemachtes Zugeständniß sind, sondern eine für alle Staaten, die Verträge über Gegenseitigkeit des Verlagsrechts mit England schließen wollen, zum Voraus gesetzlich bestimmte Norm: eine Norm, welche die brittische Gesetzgebung, mit möglichster Wahrnehmung einseitigen brit- tischen Vortheils, dem Auslande zum Voraus anbot, deren Bewilli gung Ihre Brittische Majestät, wenn überhaupt der für Englands Interessen sehr günstige Vertrag zu Stande kommen sollte, nicht ver weigern konnte, die jedoch eben deswegen als ein „Zugeständniß zum Vortheile Preußens" nicht prädicict werden kann, wie die Schutzschrist geltend machen möchte. Wenn ferner die Schutzschrift die im Vertrag bestimmte Ermäßi gung der englischen Bücherzölle — die jedoch stets noch so hoch sind, daß das von der Themse den deutschen Regierungen so dringend em pfohlene Princip des kree trade noch schwer darin zu entdecken sein dürste — als einen hohen Gewinn für den gesummten deutschen Buch handel betrachtet, so kann ich auch dies nicht zugeben. Ich bin mit ihr einverstanden, daß für einzelne Klassen von Büchern, die sie wohl vollständig aufführt, nämlich für höchstens ein halbes Dutzend unserer *) Wenn Ihre Majestät durch einen Gebeimenraths-Befehl, der Acte 7 u. 8 Vict., Cap. 12 entsprechend, den Verfassern rc. eines Buches oder Kupferstiches rc., welches in irgend einem fremden Lande publicirt worden ist, ein Privilegium gegen den Nachdruck verliehen haben sollre, so sollen die in der Acte 7 u. 8 Vict-, Cap. 73 bestimmten Einfuhrzölle in nach stehender Weise ermäßigt werden: auch soll die gleiche Ermäßi gung für die Einfuhren von Ländern stattsinden, mit welchen Ihre Majestät Recip ro ci täts-Verträ gc haben, nämlich für Bücher, und zwar für Werke in der Sprache oder in den Sprachen des Ausfuhrlandes, welche in letzterem als Originalwerke ge drucktworden sind, so wie für Originalwerke dieses (Ausfuhr-) Landes in todten Sprachen, oder für andere Werke in todten Sprachen mit Commentaren, welche in dem Ausfuhrlande erzeugt worden sind, 15 Schilling per Cent- ner. Für alle anderen, in dem Ausfuhrlande gedruckten Werke, wenn sie vor dem Jahre 1801 gedruckt worden sind, 2t> Schilling per Centner. Wenn sie aber in oder seit dem Jahre I80l gedruckt worden sind, 5t) Sch- per Centner. Für Kupferstiche und Zeichnungen, einfach oder colorirt, Vs Pfennig für das Stück; wenn sie gebunden oder broschirt sind, 0/s Pfennig per Dutzend.
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