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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1846
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- 1846-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1846
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- Deutsch
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893 1846.) ersten belletristischen Werke, für englische Wörterbücher und Gramma tiken und sehr billige Textabdrücke der alten Klassiker, durch die Zoller mäßigung eine Vermehrung des Absatzes in England zu erwarten ist. Lediglich auf die angeführten Klassen aber dürste sich der vermehrte Absatz beschranken. Er kann nur erwartet werden von solchen Büchern, für welche ohnehin ein größeres englisches Publikum vorhanden ist, bei welchem sich die Zahl der Käufer noch etwas vermehren dürste, so fern die englischen Buchhändler die Zolldifferenz in der That auch ihren Abnehmern zu gut kommen lassen- Allein ich kann nicht glauben, daß in Folge dieser Zollermäßigung eine Absatzvermehrung von irgend einigem Belange gehofft werden darf für die immense Mehr zahl der übrigen nicht in vorstehende Kategocieen gehörenden Bücker unserer Literatur. Der englische Gelehrte, der ein deutsches Werk zu seinen Studien bedarf, wird dasselbe erwerben, mag der Preis um et liche Schillinge höher oder niedriger sein, und von allen deutschen Bü chern, von welchen bisher nur wenige Expl. nach England gegangen sind, wird auch künftig trotz des geringern Zolls keine größere Zahl ein- geführl werden, weil durch die Aenderung des Zolles nicht zugleich auch das für deutsche Bücher in England vorhandene Publikum geändert werden kann- Muß nun aber zugegeben werden, daß die Zahl der deutschen Bücher, welche ein größeres Publikum in England erwarten und daher in größeren Parrieen dort eingeführt werden können, nur einen höchst kleinen Bruchtheil unserer ganzen Literatur bilde, so folgt daraus, daß jene Zollermäßigung für die Literatur und den Buchhandel Deutschlands im Allgemeinen ohne fühlbaren praktischen Werth bleibt. Einer kleineren Zahl deutscher Buchhand lungen, deren Verlag Werke der obigen Kategorieen umfaßt, wird al lerdings der ermäßigte Zoll einige Vermehrung des englischen Absatzes dieser Wecke bringen, der für sie von Belang sein mag; dieselbe wird aber gar nicht in Betracht kommen, wenn man den gesam in ten deutschen Buchhandel in's Auge faßt. Wollte man nach Jahr und Tag bei den preußischen Buchhandlungen über die Wirkungen des ermäßigten Zolls auf den Absatz ihres Verlags nach England Umfrage halten, so würde unfehlbar von der überwiegendsten Mehrzahl die Ant- wort erfolgen, ihr englischer Absatz sei nicht stärker geworden als in früheren Jahren. Wenn die Schutzschrift die Analogie der Ausgleichungsabgaben auf Wein, Salz rc- im Zollvereine anführt — Salz unterliegt übri gens im Zollverein keiner Ausgleichungsabgabe, wohl aber Wein, Bier, Branntwein rc. — um damit die Einrechnung der englischen Accise auf Papier in den Zoll zu rechtfertigen, — die, gelegentlich bemerkr, nicht blos 14 Sch-, wie die Schutzschcift angibt, sondern .14 Sch. 8Vz Pfg. beträgt, da neben der excisellulx von 14 Sch. noch 5?h Zuschlagzu entrichten ist, — so hat die Schutzschrift übersehen, daß ihre Vectheidigung höchstens für den einen Zollsatz von 15 Sch. passen würde. Wie will sie aber durch Einrechnung dieser Accise den Zollsatz für in Deutschland in englischer Sprache gedruckte Bücher rechtferti gen, der im Vertrage zu 50 Sch., also um 34 Sch. 3Vs Pfg- höher als die englische Papier-Accisabgabe bestimmt worden? Immerhin bleibt aber die Wirkung der von Preußen zugegebenen Zollsätze die in Meinem ersten Artikel angegebene: jede Beschäftigung preußischerPres- sen für England ist durch sie auch für die Zukunft unmöglich gemacht- Auch meine Besorgnisse über Act. 1 des Vertrags kann ich durch die Schutzschrift nicht gehoben, noch weniger widerlegt finden. Im ersten Aufsatze hatte ich die betreffende Stelle des Act- 1 nach einem politischen Blatte citirt, das den Text des Vertrags nicht vollständig ge geben zu haben scheint. Inzwischen hat nun die Nr. 62 d. Bl. den vollständigen Text mitgetheilt. Was ich im ersten Aufsatze, die Richtig keit meiner Interpretation selbst in Frage stellend, als Besorgniß ausge sprochen hatte, stellt sich nunmehr dadurch als unzweifelhaft richtig heraus. Die hieher gehörende Stelle des Art. 1 lautet nämlich nach S. 725 d. Bl.: „Desgleichen die Erfinder, Zeichner oder Gravirer von Bildern und Gegenständen der Skulptur, sowie die Autoren, Erfinder, Zeichner, Gravirer von jedem, was immer für Werke der Literatur und schö nen Künste, sollen in dem andern Staate das nämliche Privile gium des Verlagsrechts genießen, wie es gesetzlich von dem Autor, Erfinder, Zeichner oder Gravirer eines ähnlichen Werkes, wenn es zuerst.in diesem andern Staate veröffentlicht wäre, genossen werden würde, verbunden mit den nämlichen gesetzlichen Hülfsmitteln und dem nämlichen Schutze gegen Nachdruck und unberechtigte Auflagen." Bekanntlich verbieten die Bundesgesetze in Deutschland die Nach bildung von künstlerischen Erzeugnissen, die in Deutschland erschienen sind, und zwar ohne alle Unterscheidung, ob sie größeren oder geringe ren künstlerischen Werth haben mögen. Würde sich ein deutscher Ver leger z. B- beikommen lassen, die Original-Holzschnitte eines deutschen technischen Werks nachschneiden und einen andern Text dazu ausarbei ten zu lassen, wird nicht der Hr. Verfasser der Schutzschrift zugestehen, daß jedes deutsche Gericht und jedes darüber zu vernehmende Collegium von Sachverständigen unvermeidlich diese Nachbildung der Holzschnitte für Nachdruck erklären, und daß daher, trotz des verschiedenen Textes, schon wegen der Nachbildung der Holzschnitte gegen das ganze Buch eingeschrikten werden müßte? Wenn aber den englischen Erfindern, Zeichnern, Gravirecn von jedem, was immer für einem Werk der Li teratur und schönen Künste durch den Vertrag in Deutschland derselbe Schutz zugesichert wird, den die deutschen Erfinder, Zeichner oder Gra virer eines künstlerischen Erzeugnisses in Deutschland genießen, können dann noch ferner deutsche Uebertragungen von den zahlreichen wissen schaftlichen Werken gegeben werden, welchen Holzschnitte rc. als un entbehrliche Erläuterung des Textes beigegeben sind? Wenn hier die Schutzschrift bemerkt, dem deutschen Buchhändler, der eine solche Ueber- tragung veranlassen möchte, stehe frei, sich mit dem englischen Verleger über Ablassung von Eliche's, Abdrücken u- s-w- zu verständigen, oder statt der Copie eines englischen ein Original zu schaffen, so ist dies zwar schon richtig. In einer Reihe von Fällen aber wird der englische Verleger solche Forderungen für die Eliche's, Abdrücken, stellen, und zu stellen genöthigt sein, weil die Herstellungskosten der Holzschnitte, Platten, Eliche's, Abdrücke -c. in England bedeutend kostbarer sind als in Deutschland, daß der deutsche Buchhändler, der keine englischen Ver kaufspreise stellen darf, seinen Plan aufzugeben gezwungen sein wird. So wird also das letzte Resultat das von mir angegebene sein: deut sche Uebertragungen solcher Wecke werden in Folge des neuen preußi schen Vertrags nur noch sehr selten erscheinen können. Ob aber der deutsche Verleger häufig in der Lage sein wird, die rechten Männer zu finden, die auf Bestellung des Buchhändlers, statt der unterbliebenen Uebertragung eines vielleicht trefflichen Werkes, für diesen ein ebenso treffliches deutsches Originalwerk schreiben, wird die Erfahrung zeigen. Ebenso muß ich bei meiner weiteren Behauptung bleiben, daß durch den Vertrag für deutsche Originalwecke die Benützung englischer Quellen häufig unthunlich gemacht werde, daß z. B- in England er fundene neue Maschinen auch in deutschen Originalwerken nicht mehr werden abgebildet, nicht mehr beschrieben werden können, weil eine Beschreibung ohne Zeichnung unverständlich, letztere aber eine uner laubte Nachbildung wäre. Ist, wo es sich von Benützung einer grö ßeren Zahl von Abbildungen eines ganzen englischen Werkes handelt eine vorherige Verständigung mit dem englischen Verleger noch denk bar und in einzelnen Fällen ausführbar, so wird dagegen eine solche völlig unausführbar, wenn aus einer Reihe von englischen Werken einzelne Zeichnungen für ein deutsches Ociginalwerk benützt wer den wollten. Nimmt man auch an, die sämmtlichen um ihre Einwil ligung anzugehenden englischen Verleger würden billig genug denken, um die ihnen keinen pecuniären Nachtheil bringende Benützung ohne oder für eine geringe Entschädigung zu gestalten, so würde doch schon die Correspondenz des deutschen Unternehmers mit den verschiedenen
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