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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1846-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1846
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- Deutsch
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909 1846.^ Buchhandlung müßte denn wie die „große Nation" von sich, vom deut schen Zollvereine sagen wollen, er sei reich genug um seinen Ruhm zu bezahlen. Wenn wir Handelsvertrags auf eine Basis, wie diese, schlie ßen wollen, wo 100 T deutsche Bücher in England 15 Schill, und 100 K englische in Deutschland 52^ kr., die deutschen also 14^ von Gewicht schlechter gestellt sind, so wird sich auf eine solche Gegen seitigkeit für den Löwentheil jederzeit ein Vertragslustiger finden. Was es ferner heißen soll, den Hähern brit. Zoll gleich den im Zollvereine für gewisse Artikel noch bestehenden Ausgleichungsabgaben zu betrachten, ist vollends nicht abzusehen. Zm Zollvereine sind dieselben dem Voc- theile des freien Gesammtverkehrs gebrachte Opfer. Will der Zoll verein dem Auslande gegenüber und einzelner Artikel wegen gleiche Opfer bringen, so ist damit jeder auf die gröbste Verletzung der Ge genseitigkeit hinauslaufende Handelsvertrag gerechtfertigt. Was der Deutsche für seine Waaren dem Auslande mehr Zoll zahlt, als der Zollverein nimmt, braucht nur zur Ausgleichungsabgabe gestempelt zu werden. Der fragliche Vertrag soll zwischen Preußen und England am 1. Septbr. 1846 in Kraft treten; wie die Cotta'sche Buchhandlung anmerkt, würden dann preuß. Buchhändler resp. um 21 fl. u. 80 fl. vom Ctr. gegen andere Buchhändler im Vortheil sein. Vor der Hand wird aber an dem in's Lebentreten des Vertrags noch gezweisell werden dürfen. Die Ausbedingung solcher einseitigen Vortheile für den preu ßischen Buchhandel, als dem eines Zollvereinsstaates, einem fremden Lande gegenüber, widerspricht nicht weniger dem Grundprincipe des Zoll vereins, wie die Zollbegünstigung, welche vor einigen Jahren an der polnisch-russ. Grenze gewissen preuß. Waaren zugestanden wurde, in ihrer Ausschließlichkeit aber nicht zur Ausführung kam. Würde die Erwerbung solcher einseitiger Voctheile im Auslande für einzelne Han delsbranchen eines Zollveceinslandes von den andern kontrahiccnden Staaten des Vereins gestattet, so wäre es mit dem Zollvereine am Ende. Allein dieser Vertrag scheint uns auch außerdem das höhere geistig« Princip des Zollvereins aufs gefährlichste zu bedrohen. Dieses höhere Princip gestattet die freie Concurrenz der Gewerbszweige in den Dereinsländern sowol wie nach Außen, allein es gestattet nicht, daß zu dieser freien Eoncurrenz sich von den natürlichen allgemeinen Ver hältnissen nicht bedingte, künstliche Vortheile durch Eingreifen der Re gierung eines Zollvereinstaates in der Art gesellen, daß einzelne Gewerb- zweige dadurch in ihrer freien Entwickelung zum Nachtheile anderer Staaten gestört werden. Hat aber ein Gewerbszweig eine aus seinem Innern heraus entwickelte und nationale Organisation, so ist es der deutsche Buchhandel. Seine organische Entwickelung hat ihm Mittel punkte für gewisse, bestimmte Kreise und für diese wieder einen gemein samen Mittelpunkt in Leipzig gegeben. Dieser Organisation und sei nem ganzen Gebaren schnurgerade entgegen, läuft aber die Bestimmung des preuß.-engl. Vertrages, welche die Einzeichnung engl. Bücher und Deponirung eines Ex. derselben beim preuß. Ministerium der geistl. rc. Angelegenheiten vorschreibt, wenn sie des Schutzes im preuß. Staate sich versichern wollen. Für Großbritannien genügt die einmalige Ein- jüchnung bei der Stationers-Company. Einen ebensolchen gemein samen für den ganzen Zollvereins-Buchhandel gültigen Ort zur Ein- zeichnung hätte man ebenfalls stipuliren müssen. Berlin konnte die ser Ort wol nicht sein u. es wird nur natürlich scheinen, dieses gemein same Register für den Schutz engl. Verlagsrechts auf Gruno eines dann vom ganzen Zollverein contrahirten Vertrages an dem Orte zu suchen, wo die deutsche Buchhändlerbörse steht und der Sitz des Bör- sen-Vereins deutscher Buchhändler ist. Daß dem nicht so beliebt wor den, wird den Vertrag in seiner jetzigen Gestalt wol nie zur Pecfecrion im Zollvereine kommen lassen. Es wird schwerlich ein demselben an- gehöciger Staat von einiger Bedeutung darauf verzichten, ebenfalls ein Register zur Einzeichnung britischer Verlagsrechte zu führen u- ebenfalls die Deponirung eines Exemplaces der einzuzeichnenden engl. Werke zu beanspruchen. Die Rechte im Zollvereine sind gleiche und jede Re gierung ist so souverain wie die andere. Alle können sich wol mit einem gegebenen natürlichen und gewissermaßen neutralen Verhält nisse verständigen, allein nicht mit einem, das irgend einen Beischmack von Suprematie hat. Wie verlautet, ist nämlich sogar noch ungewiß, ob englischer Seits dieses Zugeständniß unter dem denZollveceinsstaaten offen gelassenen Beitritte mit verstanden ist. Allein wäre dem selbst so, so wird der engl. Verleger sich hüten, bei allen Zollvereinsstaaten die Einzeichnung und die Deponirung eines Freiexemplars zu bewirken. Sind Vorbote ganzer Vcrlagöhandlnngcn rechtlich möglich? In Folge des Bundesbeschlusses: „die deutschen Regierungen möchten den Debit der Produkte des literarischen Comptoirs in Zürich so viel als möglich verhindern", hat Preußen alle Werke dieses Verlags verboten; — scheint also auf das Recht dritter unbetheiligter Personen, um nur die misliebige Firma zu zerstören, keine Rücksicht zu nehmen. Die Autoren legten Beschwerde ein. Wir theilen Herrn Professor Bobrik's Beschwerde an Se. Maj. den König von Preu ßen und die darauf erfolgte Antwort mit, in der Absicht, eine privat- und völkerrechtlich so höchst folgenreiche Frage einmal zur öffentlichen Diskussion zu bringen. Es fragt sich, sind nicht die Verbote gan zer Verlagshandlungen eine rechtliche Unmöglichkeit? Professor Bobrik schreibt: Sire! Ew. Majestät verbieten durch Kabinetsbefchl vom 8. Fcbr. d. I. den Debit sämmtlicher Verlagsartikel der hiesigen Buchhandlung Julius Frd - bel äb Comp. Das „Handbuch der praktischen Seefahrtskundc zum Selbstunterricht und für Lehrer, von vr. Eduard Bobrik, ehemaligem Schüler der Danziger Navigationsschule, drei Bände, Zürich und Hamburg bei Julius Fröbel L Comp-, und HoffmannL Campe, 1816" wird von dem Verbote mitbetroffen. Mit seinen für wissenschaftliche Nautik so wichtigen physikalischen Bestandtheilen und mit seinen zahlreichen Abbildungen und Karten ist die ses Handbuch ebensowol für ein gründliches Fachstudium, als^für die wissenschaftliche Muße gebildeter Leser bestimmt. Für jedes wiyenschaft- liche Werk bildet Preußen den Haupttheil der deutschen Lescwelt; vorzugs weise aber bildet es ihn in der Gegenwart für nautische Werke, seitdem unter Ew. Majestät Regierung und besonderem Schutze die Preußische Marine eine Entwickelung begonnen, welche jedem Vatcrlandsfrcunde eine glorreiche Zukunft gebührender Seegeltung verspricht- Sollte daher dem genannten Handbuche der Eingang in Preußen versagt sein: so wäre dem Unterzeichneten Verfasser sein geistiges und materielles Eigentum mit dem empfindlichsten Verluste bedroht; und zwar allein um einer polizeilichen Maßregel willen, zu welcher weder dieses Werk, noch irgend eines seiner frühem die geringste Veranlassung gegeben hat. Der Verfasser ist sich bewußt, nie als Schriftsteller irgend Etwas gegen die Gesetze seines Vaterlandes verfehlt zu haben. Für ein Werk aber, dessen vorwiegend mathematischer Inhalt und dessen zahlreiche Ab bildungen de» Druck am Wohnorte des Verfassers unumgänglich nbthig machten, mußte er mit derjenigen unter den hiesigen Buchhandlungen in Verbindung treten, welche neben mehreren wissenschaftlichen Werken von bedeutendem Umfange auch den Verlag dieses Handbuchs übernehmen wollte, und welche zur Zeit des Contractabschlusses durchaus von keinem Verbote betroffen war. Alle bisherigen Begriffe vom Eigentumsrechte, wie die völkerrecht lichen Begriffe über internationalen Verkehr, xvic die darauf beruhende öffentliche Meinung widersprechen der willkürlichen Ansicht, als hafteten unanklagbare Schriftsteller reinwisscnschaftlicher Werke durch den blöken Verlags-Contract mit einer Buchhandlung solidarisch für alle Landl,m^,i derselben; und als dürfe der empfindlichste Verlust eines Unschuldigen vm- >sinen aus >olcye ^ 'Verlust nach Kräften abruwenden, suhlt sich der Unterzeichnete als freier Mann und Familienvater verpflicbter; gefühle°zu^folgm?"^^°^ Ew. Majestät ermuthigt ihn, diesem Pfl-cht- Er richtet demnach an Ew. Majestät die ergebenste Bitte um die SeMttlkE ^ D°bitserlaubmß für sein „Handbuch der praktischen
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