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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1846
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- Deutsch
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- Saxonica
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910 Auf Ew, Majestät gnädiges und gerechtes Gehör vertrauend, unter zeichnet sich als Ew. Majestät ergebenste Diener _. Professor vr. Bobrik. . Zürich, den 10. Mai 1846. Die Herrn rc. Bobrik zugegangene Antwort lautet: „Ew. Wohlgeboren eröffne ich auf die an des Königs Majestät gerichtete, zur Verfügung an mich abgegebene Jmmediatvorstellung vom 1V. Mai d. I., daß, so sehr ich den Verlust bedaure, welchen Sie nach Ihrer Versicherung durch das ergangene Debitsverbot der Verlags- u»d Commissionsartikel des vormaligen literarischen Comptoirs, jetzt der Handlung Julius Frdbel K Comp, in» Zürich, erleiden, ich doch habe Anstand nehmen müssen, eine Ausnahme von jener allgemeinen, auf Bundesbeschluß beruhenden Maßregel zu Gunsten eines einzelnen Werkes zu be fürworten. Berlin, den 10. Juni 1846. Für den Minister des Innern. Im Allerhöchsten Aufträge Bodelschwingh. Der Herr Minister bedauert also „den Verlust" und erkennt an, daß dieses Werk wol eigentlich „eine Ausnahme" verdient hätte, „der Bundesbeschluß aber stehe im Wege." Dem Professor Löwig, der sich ebenfalls wegen des Verbotes seiner organischen Chemie, die er als Mitverleger in derselben Handlung erscheinen läßt, an den König gewandt hatte, wurde im Wesentlichen derselbe Bescheid und ausdrück lich anerkannt, wie er „unschuldig" in Verlust komme. Die preußische Regierung ist mit der Schweiz nicht im Kriege. Züricher Bücher also, welche gegen Preußen verstoßen, müßten in Zü rich auf dem Wege Rechtens verfolgt werden. Die Bücher der „un schuldigen" Autoren hingegen sind kein Corpus äolivti, können also auch nicht in Anspruch genommen werden. Das Eigenthum unbetheiligter unschuldiger Privaten kann nach keinem Rechte der Welt mitten im Frieden angegriffen werden. „Unschuldige Bücher" haben so viel Recht, als unschuldiges Privateigenthum jeder anderen Art, wenn die Staaten in rechtlichem und friedlichem Verkehr sind. Mit einer Buchhandlung allein kann aber doch ein Staat oder Slaatenbünd keinen Krieg führen. Die Maßregel kann immer nur gegen kleinere, schwächere Staaten gerichtet werden. Größere dulden keine Beein trächtigung ihrer Angehörigen wider das Recht. Man denke sich nur, Preußen hätte es in diesem Falle mit England zu thun,und die rechtliche Unmöglichkeit der Maßregel wird sogleich in die Augen springen. Wäre nun aber auch ein Krieg zwischen den zwei Ländern, so dürften doch die einmal von Preußen als rechtliche Existenzen anerkannten und zum Debit zugelassenen Bücher, d. h. das Privateigenthum, nicht angegriffen werden, und wäre es aus Kriegsnolh verletzt worden, so ist dafür der Kriegsschadenersatz der Gebrauch unter civilisirten Na tionen. Entweder ersetzt es der eigene Staat, oder der besiegte Feind muß es zahlen Die Verbote ganzer Verlagöhandlungen sind aus diesen Gründen eine rechtliche Unmöglichkeit. Sie ver letzen viele Pcivatrechtssphären, stören eine Menge Contracte, die recht lich gültig sind und zerreißen die Friedensverträge und Handelsrechte, die zwischen den Staaten bestehen; sie unterwerfen politisch völlig un behelligte Autoren einer Gewaltmaßregel, zu der sie nicht die entfern teste Veranlassung gegeben, während es doch klar ist, daß selbst die po litisch misliebigen oder Injurien enthaltenden Schriften nur wie jede andere Verletzung im Wege Rechtens verfolgt werden können, wenn nicht der verfolgende Staat den Anspruch, eine Rechtsanstalt zu sein, aufgwt und sich für Polizei- oder Militäranstalt ohne Recht mit bloßen Befehlen nach jeweiligem Belieben erklärt. Der deutsche Bund hat di« „Unmöglichkeit" des Verlagsvecbotes einge sehen, weil der deutsche Bund „constituirte Rechtsstaaten", d. h. constitutionelle Staaten, wie Sachsen, Baden, Württemberg, in sich schließt. Der Herr Minister Bodelschwingh hat also in dieser Sache den Bundesbeschluß offenbar misverstanden und da die Cabi- ^1? 74 netsordre alle Bücher nur vorläufig „bis auf Weiteres" verbietet, so ist klar, daß Preußen von vornherein das Gefühl hatte, wenn irgendwo, so seien hier Reklamationen zu erwarten und zu berücksichtigen. Preu ßen wird schwerlich seine Ansprüche darauf, eine Rechtsanstalt zu sein und die Verträge und Friedensverhältnisse zu achten, aufgeben; es ver steht sich, daß eine Antastung des „unschul digen" Privateigenthums auch für Preußen eine Unmöglichkeit sein muß. Die Frage: Können Verlagsverbote executirt werden? ist eine Rechtsfrage vom höchsten Interesse, und wir fordern stimmfähige Ju risten auf, sich über die enorme Rechtsverletzung des Privateigenthums durch Unterdrückung ganzer Verlagshandlungen auszusprechen. Streifereien durch das Gebiet des Buchhandels. Ist es möglich??!! Kürzlich meldete uns ein Kunde, der bis jetzt keinen Rabatt von uns erhielt, weil er hauptsächlich nur Sub- scriptions-Artikel bezog, und weil wir überhaupt der Meinung sind, daß man sich so lange als möglich gegen das leidige Rabattgeben sträu ben muß: „ein Paar Stettiner Handlungen hätten ihm 16Usth Rabatt offerirt, wenn er von ihnen kaufen wolle, und zugleich sei ihm gesagt, daß dieser Rabatt von jeder soliden Buchhandlung be willigt würde." Wir frage» nun: ist es wohlmöglich, daß die Stettiner Buchhandlungen so unverantwortlich handeln können? Unverantwortlich gegen sich selbst, weil ihnen doch, wenn sie löUsth Rabatt geben, blutwenig übrig bleiben kann, unverantwortlich gegen ihre Collegen, die sie, wenn sie solche Aeußerungen, wie vorste hende rhun, aufs höchste beim Publikum, welches die Verhältnisse des Buchhandels nicht kennt, compromittiren, ja, die sie geradezu um ih ren rechtmäßigen Verdienst bringen! ? — * ^ * * * Im Börsenblatt f. d. Buchhandel No. 55 vom 12. Juni d. I- befindet sich unter 4252 eine Edictal-Citalion des König!. Land- und Stadtgerichts Braunsberg in Betreff des Nachlasses des verstorbenen Collegen Thcile. DieseCitation ist datirt vom27.Februar 1846 und laut derselben „sollen sich alle die, welche an Hrn. Theile noch Forde rungen haben, bis 1. Juli s. o. in Braunsberg melden, widrigenfalls man sonst seiner Ansprüche verlustig gehe." Wir müssen hier fragen, was können solche Anzeigen nützen, die am 1 2. Juni erst ins Börsenblatt kommen und am 1. Juli schon alle Wirkung verloren haben?! Am 1. Juli ist die Nummer 55 des Börsenblattes kaum in die Hände der in weiter Entfernung vonLeipzig wohnenden Buchhändler gekommen, und wie ist es diesen Letzteren da möglich, ihre etwaigen Ansprüche geltend zu machen, wenn kaum nahewohnendeCollegen Zeit genug hatten, in aller Eile sich nach Braunsberg zu wenden?! Und, fragen wir weiter, wie ist es möglich, daß die quäst. Anzeige 3^ Monate Zeit gebraucht hut.^um von Braunsberg nach Leipzig zu gelangen, was allenfalls in 3'/» -La gen hätte geschehen können? — Sollten die entfernt wohnenden Collegen, welche Ansprüche zu machen haben, hier nicht Einsprache thun können, so daß zu deren Gunsten der nur bis zum 1. Juli gestellte Termin nicht gültig ist, son dern verlängert werden muß? Collegen, welche ähnliche Fälle schon erlebt und Erfahrungen in solchen Sachen gemacht haben, würden sich ein Verdienst erwerben, wenn sie ihre gemachten Erfahrungen und Resultate mittheilten zum Nutzen und zur Nachachtung für andere Collegen. — Das heißtdoch dieGeduld auf harteProbe setzen! Ende des Jahres 1842 erschien bei Thome' in Berlin das erste Heft von „Gerlachs altem Testament" und seit der Zeit ist davon nur noch das 2., 3. und 4. Heft erschienen, also in 3-/z Jahren nur 4 schwache Hefte! — Woran mag nur diese höchst fatale Verzögerung liegen? Die Subscribenten quälen den Sortimentshändler von Zeit zu
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