Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1846
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- 1846-08-25
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- 25.08.1846
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1846.^ 937 Der Preußisch-Englische Vertrag. I. Der Preuß. Engl. Vertrag über internationales Verlagsrecht ist Gegenstand einer ausführlichen Diskussion in d. Bl. geworden, und mit Recht verdient ec wegen seiner Wichtigkeit die besondere Aufmerk samkeit des deutschen Buchhandels. Nachdem Herr Erhard seine Beleuchtung des Vertrages gegen die Einwendungen der Cotta'scheu Buchhandlung bereits selbst vertheidigte, würde ich kaum nöthig erach ten, etwas hinzuzufügen, glaubte ich nicht, daß der Sache noch ein anderer Gesichtspunkt abzugewinnen ist, von welchem aus die Ansicht des Herrn Erhard gegen die Angriffe seiner Gegner gerechtfertigt erscheint. Herr Enslin und die Cotta'sche Buchhdlg. stützen sich auf das sittliche Prinzip bei der Vertheidigung des Vertrages, wogegen andere merkantilische Rücksichten zurücktreten müßten. Nun scheint mir aber klar, daß nicht das sittliche Prinzip jenem Vertrage zu Grunde liegt; denn das sittliche Prinzip (wenn ein solches im Sinne des Herrn Enslin existirte) würde jeden Vertrag überflüssig machen, es würde uns von jedem Nachdruck abhalten müssen, es bestehe Ge genseitigkeit oder nicht; denn bekanntlich hört der Diebstahl nicht da durch auf unsittlich zu sein, daß er bei einem Nachbar ausgeübt wird, der selbst stiehlt. Wendet man ein, daß Repressalien ausgeübt wer den müssen, so ist das Prinzip der Repressalien an sich kein sittli ches, und wenn dennoch von demselben die Rede sein dürfte, warum sollte es nicht in gleichem Maße aus die Einfuhrzölle seine Anwendung finden? Und ist die Besteuerung auf Literatur, aus geistiges Leben und geistigen Fortschritt überhaupt als sittlich zu rechtfertigen? Es ist demnach sicher, daß der Vertrag nicht vom sittlichen, son dern lediglich vom staatswirthschastlichen Standpunkt ausgegangen und daher auch nur von diesem zu beurtheilen ist, und da war allerdings Dortheil und Nachtheil gegen einander abzuwagen. Es müßte auch, wenn von zwei Contrahenten der Eine von sittlichen Prinzipien aus geht, der Andere sich aber nur von dem eigenen Interesse leiten läßt, ein sehr unbilliges Resultat die Folge sein. Lagen aber hier von beiden Seiten sittliche Motive zu Grunde, und war Preußen bereit, denselben bedeutende Opfer zu bringen, warum hätte England nicht für das sittliche Prinzip gleichfalls wenigstens etwas von seinem Interesse opfern sollen, anstatt von demselben zu profiticen? Ich erinnere an Frankreich, das oft genug bedeutende, sehr be deutende Aequivalente Belgien gegenüber zu gewähren bereit war, wenn dasselbe den Nachdruck französischer Werke einstellen wollte; ebenso ist Deutschland, dessen entschicvener Nachtheil dasinternatio nale Verlagsrecht mit England ist, berechtigt, dafür andere Vortheile zu verlangen, und England darf dieselben nicht scheuen, ohne sein eige nes Interesse zu gefährden. Endlich ist es aber mit dem ganzen moralischen Prinzip in diesem Falle eine eigene Sache. Schon oft hat ein lange bestandenes Unrecht dazu verleitet, das so lange vermißte Recht, ist es endlich erkämpft, wit Vorliebe zu umklammern und in blindem Eifer zu überschätzen. So mit dem Schutz gegen Nachdruck, den wir lange entbehrt, dann ober mit Unrecht auf ein geistiges Eigenthumsrecht, auf ein sittliches Prinzip zurückgeführt haben. Diese Ansicht ist weder in der Wissen schaft noch in der Gesetzgebung anerkannt worden. Das sogenannte geistige Eigenthum läßt sich schon seiner Natur nach nicht so scharf be kränzen, wie der materielle Besitz, weshalb dessen Gesetze auch nicht stricte auf jenes zu übertragen sind. Wer das geistige Eigenthum ganz in derselben Weise schützen will wie den materiellen Besitz, der Muß streng genommen das Ausbeuten vorhandener Werke für neue Werke, die Benutzung der Fortschritte der Wissenschaft, das Fortbauen auf neue Gedanken des Geistes in der Literatur, als eine Beeinträch tigung des Eigenthumsrechts verbieten und damit dem Leben der Wis senschaft das Todesurtheil sprechen. Schutz der Autoren wie des Verlags-Eigenthums ist noth- wendig zur Förderung der Wissenschaft und Kunst; unbedingte Anerkennung dessen aber, was man als geistiges Eigen thumsrecht bezeichnet hat, würde ihr Untergang sein. Aufgabe der Gesetzgebung ist es daher, diejenige Gränze aufzufinden, in welcher Schutz der Autoren und Freiheit der geistigen Fortbewegung sich das rechte Gleichgewicht halten. Von dieser Ansicht ausgehend, wird man zu erwägen haben, in wieweit internationales Verlagsrecht überhaupt zu erstreben ist- Was den Vers, dieser Zeilen betrifft, so hält ec dasselbe, wie jede Gleich mäßigkeit in unseren literarischen Verhältnissen, *) allerdings für wün- schenswerth, aber nur unter Bedingungen, welche gewährleisten, daß die Fortschritte des Geistes nicht durch Verhinderung freier Ausbreitung der Literatur gehemmt werden. Solche Hemmung könnte aber, wie Herr Erhard nachgewiesen hat, durch den qu. Vertrag wohl eintreten, und es ist, was Herr Er ha cd nicht angeführt hat, nach meiner Ansicht kaum zu bezweifeln, daß die Gerichte, die bekanntlich nach dem Wortlaute des Gesetzes urtheilen, auch für Uebersetzungen ein Monopol anerkennen werden, wenn der Englische Verfasser die kleine, nichts kostende Vorsicht gebraucht, auf dem Titel seines Buches die Herausgabe einer Uebersetzung anzu kündigen, mit der er sich dann immer noch zwei Jahre Zeit lassen kann. (Preuß. Gesetz vom I I. Juni 1837 § 9.) Hierdurch wird der Meistbietende und wer zuerst kommt, Herr der Uebersetzung, wäh rend der trefflichste Uebersetzer, wenn er nicht gleiche Kosten aufzubrin gen vermag oder nicht mit gleich hastiger Industrie speculirt, sein Talent vergraben, und das deutsche Publikum sich mit einem schlechten, aber monopvlisirten Machwerke begnügen mag. Ich kämpfe nicht pro ciomo (um diesem Vorwurf meinerseits zu begegnen), denn ich verlege im Allgemeinen weder Werke fremder Sprachen noch Uebersetzungen, und habe auch für die Folge keine Nei gung dazu, auch pro putriu kann ich nicht in dem Sinne kämpfen, um für ein moralisches Prinzip aufzutreten, so ich vielmehr in dem^ Ver trage nicht anerkenne, aber pro pstris kämpfe ich in dem Lünne, daß mir die Förderung der Wissenschaft, die Freiheit der geistigen Be wegung im Vaterlande und das Interesse der Literatur und des deut schen Buchhandels dringend am Herzen liegt. Simion. II. Die Augsburger Allgemeine Zeitung äußert sich in einem Artikel aus Berlin über die Kritik des Herrn Heinrich Erhard in Nr. 65 d. Bl- wie folgt: , g ^ „Der hohen Bedeutung, welche der Vertrag vom 13. Mai d. unstreitig darum hat, weil derselbe den gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung von Erzeugnissen der Literatur und der schonen Künste sprechenden Rechtsgrundsätzen internationale Geltung verschafft, läßt der Verfasser zwar eine etwas kühleAnerkennung in der Bemerkung wider fahren, daß er nicht „gegen internationales Verlagsrecht" sich erklä ren wolle, vielmehr „die Begründung eines solchen im allgemeinen als eine wünschenswecthe und nothwendige Ergänzung des bisher auf Deutschland beschränkten Verlagsrechts" anerkenne. Indessen verneh men wir alsbald, daß der Verfasser von einer solchen „Ergänzung" der bisher in Deutschland für den Schutz der Autorrechte gethanen Schritte an sich wenig hält, wenn nicht anderweitige Vortheste damit Hand in Hand gehen; denn von diesem, dem „praktischen Standpunkt" aus be trachtet, bedauert der Verfasser den Vertrag als durchaus verfehlt, <n- 4 ^"^fisdes „sittlichen Prinzips^ wäre danach wohl zu nächst >m eigenen Vaterlande zu streben, wo die verschiedenen Rechtsbe- stimmungen und besonders der verschiedene Grad von Vorsicht, womit die Presse bevormundet wird, noch ein weites -delk der Tbät gkeit darbieten.
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