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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1846
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- Deutsch
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938 dem derselbe, volle Gegenseitigkeit in dem Schutze gegen Nachdruck rc. stipulirend, nur England Vortheile gewähre, Preußen aber ledig lich Opfer auferlege. Er verhehlt nicht wie es seine Hoffnung und sein Zweck sei durch die von ihm hervorgehobenen Bedenken diejenigen Zoll vereinsstaaten , welche sich etwa über den in dem Vertrag ihnen vorbe haltenen Beitritt noch nicht erklärt hätten, von dem Anschluß an einen Vertrag zurückzuhalten, „der, so anerkennungswerlh vom theoretischen Standpunkt aus das leitende Princip desselben sein mag, doch in sei nen praktischen Folgen der deutschen Literatur und dem deutschen Buch handel nurNnchtheile zu bringen geeignet sein dürfte." Ohne mit dem Verfasser darüber rechten zu wollen, ob bei Beur- theilung des Vertrages vom 13. Mai d. I. dem „praktischen Stand punkt" oder den Anforderungen der Sittlichkeit und des Rechts die erste Stelle gebühre, sei es uns vergönnt in den nachfolgenden Betrachtun gen der Frage näher zu treten: ob in der That Preußen, wie so zuver sichtlich behauptet wird, in dem fraglichen Vertrage die Interessen sei ner Buchhändler dem alleinigen Vortheil Englands aufgeopfert habe? Wenn der Verfasser gleich im Eingänge des Artikels andeutet, wie er das Verkennen der praktischen Seite der Sache dem Umstande zuschreiben zu können glaube, daß man dem Buchhandel vor Abschluß des Vertrages keine Gelegenheit gegeben seine Ansichten über denselben auszusprechen, so zeigt dieß nur, daß derselbe sich nicht veranlaßt gese hen hat über diesen Punkt zuvörderst nähere Erkundigung einzuziehen Eine Anfrage bei einigen der wichtigsten hiesigen Verlagshandlungen würde ihn davon unterrichtet haben — was hier in weiteren Kreisen bekannt ist — daß unsere Regierung den Vertrag nicht abgeschlossen hat ohne das sachverständige Urtheil einer Anzahl von Buchhändlern, die mit den einschlagenden Verhältnissen vorzüglich vertraut sind, zu befragen und sich zuvor die Ueberzeugung zu verschaffen, daß selbst unter weniger günstigen Bedingungen, als gegenwärtig erreicht worden sind, die fragliche vertragsmäßige Vereinbarung zwischen Preußen und Eng land von dem diesseitigen Buchhandel für zweckmäßig und wünschens- werth erachtet wurde. Daß der Verfasser ein solches Einholen sach verständiger Gutachten nicht für genügend erachten und die öffent liche Bekanntmachung der Stipulationen des Vertrages, während der selbe noch in der Verhandlung war, im Sinne gehabt haben sollte, läßt sich wohl kaum annehmen. Wie unthunlich es ist, einem solchen Ver langen, wo es sich um Abschließung eines Staatsvertrags handelt, zu entsprechen, bedarf für den Unbefangenen keiner weiteren Ausführung. Wenden wir uns nun zu den Bedenken des Verfassers gegen den Vertrag selbst, so finden wir die Behauptung, daß durch den in voller Reciprocität zugesicherten Schutz vor Nachdruck in Betreff der in den «ontrahirenden Staaten erschienenen Werke nur England einen Vor theil erreicht, Preußenaber nur ein Opfer gebracht habe — auf folgende Anführungen gestützt: „England verzichte auf ein Recht, wo von seine Buchhändler ohnehin, mit nur höchst seltenen Ausnahmen, keinen Gebrauch machten und (wegen des geringen Bedarfs an deut schen Büchern) keinen Nutzen ziehen konnten, erlange dagegen aber den Dortheil des Schutzes der englischen Verlagsrechte in Preußen; Preußen entziehe seinen Buchhändlern ein bisher oft benutztes Recht, ohne ih nen durch den Schutz ihrer Verlagsrechts in England ein Aequivalent von einigem Werth verschafft zu haben, weil auch schon bisher der Wiederabdruck deutscher Verlagswerke in England mit höchst seltenen Ausnahmen nicht unternommen worden, und auch künftig nicht zu be furchten gewesen wäre." Es ließe sich hiegegen vor allem einwenden, daß von dem Entziehen eines Rechts bei dem Verbot irgendeines Nachdrucks nicht wohl die Rede sein könne, da Nachdruck, wenn auch geduldet, an sich immer eine widerrechtliche Handlung bleibt — daß Vortheile, die aus einer widerrechtlichen Handlung fließen, wenig An spruch auf Berücksichtigung haben. Indessen — wir wollten uns ja nur an die Prüfung der praktischen Fragen halten. Geben wir denn zu, daß mehr englische Bücher in Deutschland als deutsche Bücher in England gelesen und gebraucht werden mögen — daß es sich eher ver lohnt habe ein englisches Werk in und für Deutschland als ein deutsches Werk in und für England nachzudrucken. Aber was wir nicht zugeben können, ist, daß dieser Gesichtspunkt genüge, eine richtige Ansicht von den praktischen Folgen des Vertrages zu gewähren. Sehen wir hier auch ganz davon ab, daß der Vertrag nicht allein die Interessen des Buchhandels, sondern auch die des Kunst- und Mu- sikalienhandels betrifft, daß er nicht allein dem Verfasser und Heraus geber von Druckwerken, sondern auch dem bildenden Künstler, dem Componisten rc- internationalen Schutz vor unbefugter Nachbildung rc. gewähret, so erscheint doch selbst für die Beurtheilung der Folgen des Vertrags für den Buchhandel speciell es nöthig einen weiteren Um blick zu nehmen. Fassen wir die Interessen der Verlagsbuchhandlungen so wie die der Sortimentsgeschäfte und des bücherkaufenden Publicums, der Eonsumenten, abgesondert ins Auge. Der Verlagsbuchhändler wird freilich daraus verzichten müssen, Werke für die in England ein Verlagsrecht besteht neu herauszugeben. Es mag auch in Rücksicht auf die hohen Productionskosten für Bücher in England und auf den dortigen Bedarf an deutschen Büchern, wenig Gefahr für ihn vor englischem Nachdruck deutscher Werke bestanden haben, und daher wegen des Verbots dieses Nachdrucks in England für die preußischen Verleger auf eine sehr wesentliche Erhöhung des Ab satzes seiner rechtmäßigen Ausgaben nicht zu rechnen sein. Allein ec wird andererseits in Betracht ziehen müssen, daß nicht nur seine Vec- lagsartikel in deutscher Sprache, sondern auch die in andern leben den und in tobten Sprachen des Schutzes vor Nachdruck in England genießen werden, daß unter diesen namentlich für commentirte oder sonst bearbeitete Ausgaben von Classikern, für wissenschaftliche Werke rc. ein wichtiger Markt in England sich öffnen dürfte, ja, daß es ihm möglich sein wird, Unternehmungen, selbst durch Herausgabe von Werken in englischer Sprache, zu machen, die lediglich für den englischen Markt berechnet sind. Daß der für Werke preußischen Ursprungs bestimmte Eingangszoll von 15 Sh. vom Centner kein Hinderniß hiefüc bieten dürfte, wollen wir weiter unten deutlich zu machen suchen. Was aber die Versorgung Deutschlands mit englischen Büchern betrifft, so ist nicht unbeachtet zu lassen, daß unter der großen Zahl englischer Werke, für welche in England kein Verlagsrecht mehr besteht, d. h. unter den älteren Werken, viele sind, die in Deutschland einen guten Absatz fin den, und daß für diese dem preußischen Buchhändler die Veranstaltung neuer Ausgaben nach wie vor unbenommen bleibt. Der preußische Sortimentshändler wird in Folge des Vertrags den Vertrieb von Nachdrücken englischer Werke aufzugeben haben, der, na mentlich für die Erzeugnisse der neuesten Literatur, nicht unbeträchtlich gewesen sein mag. Allein gerade je bedeutender dieser Absatz gewesen, je größer das Bedürfniß des Publicums in Preußen nach englischen Büchern ist, desto eher dürften sich die Nachtheile für die Buchhändler und das lesende Publicum beseitigen. Es liegt in dem Interesse der eng lischen Verleger nicht lediglich den hiesigen Absatz von Nachdrücken zu verhindern, sondern hauptsächlich sich hier einen neuen Markt zu ver schaffen. Daß dieser nur dann zu erwerben und vortheilbringend sei, wenn dem hiesigen Publicum der Ankauf der englischen Ausgaben nicht erschwert, sondern erleichtert werde, kann den englischen Verlegern nicht entgehen. Sie werden daher sicher darauf bedacht sein, selbst wohlfeile Ausgaben für das Ausland zu veranstalten, und in Folge dessen möchte für die Sortiments-Buchhandlungen, deren Interessen mit denen des Publicums ganz identisch sind, in Beziehung auf den Vertrieb dieser Ausgaben bald wieder eben das Verhältniß sich Herstellen, welches jetzt hinsichtlich des Verkehrs mit den wohlfeilen Nachdrucksausgaben be steht. Die Erfahrung hat es, namentlich in Bezug auf die in Frank reich erscheinenden Werke, gelehrt, daß es eben der Nachdruck ist, wel cher die rechtmäßigen Ausgaben vertheuert, wahrend andererseits es sich als ein wirksames Mittel dem Absätze von Nachdrücken entgegenzuwir-
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