Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1846
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- 1846-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1846
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1846.^ 939 km gezeigt hat, wohlfeile rechtmäßige Ausgaben zu veranstalten. Hie- nach scheinen sehr erhebliche und dauernde Benachtheiligungen auch für den preußischen Sortiments-Buchhändler oder für das lesende Publi cum in Folge des Vertrages kaum zu besorgen zu sein- Jedenfalls dürste aber auch für denjenigen, der unsere Hoffnungen für die neue Gestaltung des Buchhandels zwischen Preußen und England in ihrem vollen Umfange nicht theilt, aus den vorstehenden Bemerkungen die Ue- berzeugung sich ergeben, daß der Vortheil von dem gegenseitig zugesi- checten Schutze gegen Nachdruck sich ebensowenig all e i n auf englischer Seite befindet, als der preußische Buchhandel nur Nachtheile davon zu erwarten haben möchte. Man sieht hieraus daß es gar nicht, in dem Maße wie der Ver fasser des in Rede stehenden Artikels vermeint, darauf ankam, den preu ßischen Buchhandel für die ihm entzogene Erlaubnis Nachdrücke engli scher Werke ungestraft zu vertreiben „durch ein oder das andere Zuge- standniß in Nebensachen" zu entschädigen. Daß einige gewinnentzie- hende Verkehrsbeschränkungen für den preußischen Buchhandel in Folge des Vertrags eintreten dürften, daß für diese eine anderweitige Ausglei chung wünschenswerth gewesen sei, wollen wir um so weniger laugnen, als die englische Regierung dieß nach Inhalt des Vertrages offenbar selbst anerkannt hat- Wir meinen aber, entgegen dem Verfasser des in Rede stehenden Aufsatzes, behaupten zu können, daß die von Eng land gewährte Herabsetzung der Bücherzölle auf 15 Sh. vom Eentner für alle in Preußen erschienenen Wecke (ausgenommen allein Werke die ursprünglich in England erschienen waren und 50 Sh. bezahlen sollen) ein nicht unwesentliches Zugeständnis sei, welches dem preußischen Buch handel wohl nach einer andern Seite hin ersetzen dürfte, was ihm auf der einen Seite genommen wird. Allerdings bleibt für die preußischen Werke noch ein Zoll von etwa 5 Thalern vom Eentner bestehen, wäh rend englische Werke bei der Einfuhr nach Preußen nur die allgemeine Eingangsabgabe von 15 Silbecgroschen zu entrichten haben. Nichts destoweniger dürfte billigen Ansprüchen englischerseits genügt sein. 15 Schilling vom Eentner beträgt in England die Accise von Druckpapier; mithin entrichten preußische in England eingesührte Werke eigentlich nur die Acciseabgabe in Ausgleichung der von englischen Büchern zu tragenden Abgabe, aber keinen weitern Eingangszoll. Sicherm Ver- nebmen nach hat die englische Regierung sich verbindlich gemacht, jenen Eingangszvll in demselben Maße ferner herabzusetzen als die Accise auf Druckpapier vermindert werden möchte, so daß, wenn diese Accise ganz aufgehoben wird, wie schon in Vorschlag gewesen ist, preußische Bücher auch frei von allem Eingangszoll in England würden eingehen können. Daß die englische Regierung den Zoll schon jetzt, wie in jenem Aufsatze verlangt wird, bis zu dem Satz von 1^ Sh. entsprechend der diesseiti gen Eingangsabgabe hätte vermindern sollen, ließ sich billigerweise wohl nicht in Anspruch nehmen, da dieß zu einer förmlichen Prämiirung des auswärtigen Buchhandels in Vergleich zu dem englischen geführt haben ivurde. Ein Verhältnis, bei dem es englischen Schriftstellern und Ver legern vortheilhaft hätte sein können, den Druck ihrer Werke in Deutschland besorgen und dann die ganze Auflage nach England gehen zu lassen, würde ein unnatürliches und deßhalb wohl nicht von Bestand gewesen sein; ein solches herbeizufüren konnte man der englischen Re gierung nicht wohl anmulhen. Uebrigens erhellt nicht, welche Vor teile dem preußischen Buchhandel daraus erwachsen sollten, wenn eng lische Buchhändler ihre Verlagswerke in Preußen drucken und dann die ganze Auflage nach England kommen ließen: es dürsten dabei nur die Buchdruckereien inleressirt sein. Für die Behauptung, daß bei den von Preußen zugestandenen Zoll sätzen jede Beschäftigung preußischer Pressen für England unmöglich geworden sei, ermangelt der Beweis. Dürfen wir dem folgen, was uns Personen mitgelheilt haben, die mit den Verhältnissen des englischen Buchhandels vollkommen bekannt sind, so reicht schon die Differenz des Arbeitslohns für das Drucken in Preußen in Vergleich zu England hin, den Zollsatz der 15 Sh. zu decken, und es bleibt noch ein genügender Vortheil in den sonstigen Productionskosten für die preußischen Drucke reien übrig, um ihnen eine vortheilhafte Eoncurrenz mit den englischen, namentlich auch hinsichtlich des Absatzes griechischer und lateinischer Elassiker, zu gestatten. In der Thal stellt sich der Unterschied der jetzigen Bücherpreise in Preußen und in England so erheblich dar, daß für diejenigen Werke preußischen Verlags, für welche in England auf Absatz zu rechnen ist, der Zoll von 15 Sh. vom Eentner kein besonders lästiger erscheint. Derselbe gewährt vielmehr eine wesentliche Erleichterung des Verkehrs mit Büchern in Vergleich mit den sonstigen Bücherzollsätzen Englands, und es ist zu hoffen und zu erwarten, daß der preußische Buchhandel hierdurch zu ausgedehntem vortheilbcingenden Geschäften nach Eng land Gelegenheit finden werde. Daß preußischen Buchhändlern, wie in dem Aufsatz ferner her vorgehoben wird, die gerichtliche Verfolgung eines Nachdruckers in Eng land größere Kosten verursachen dürfte, als englische Buchhändler für ein dießfälliges Verfahren in Preußen aufzuwenden haben dürften, mag zugegeben werden. Wenige möchten aber der Ansicht beitreten, daß diesem Punkte ein Einfluß auf Beantwortung der Frage einzuräumen gewesen wäre: ob es zweckmäßig sei einen Vertrag über internationalen Schutz gegen Nachdruck u. s. w- mit England abzuschließen. Was zuletzt die Ausführung in dem uns vorliegenden Aufsatze be trifft, daß, wenn jede in einem englischen Werk enthaltene Zeichnung oder Abbildung, sollte sie auch nur zur Erläuterung des Textes dienen und nicht Hauptsache sein, durch den Vertrag gegen Nachbildung ge schützt sei, hiemit die Möglichkeit deutscher Uebertragungen von einer großen Zahl von wissenschaftlichen Werken völlig abgeschnitten, die Verbreitung wissenswerther Kenntnisse durch deutsche „Originalwecke" vielfach ganz gehindert sei u. s. w-, so wollen wir die Frage, in wel chen Fällen nach dem Gesetz vom 11. Juni 1837 eine Nachbildung solcher Zeichnungen ohne weiteres nicht gestattet sein würde, einem kom petentem Urtheil zur Beantwortung überlassen. Wir glauben zur Wi derlegung der geäußerten Besorgnisse uns auf die Bemerkung beschrän- ' ken zu können, daß in Fällen wo eine Benutzung von Abbildungen ! u. s. w., welche englischen Werken beigegeben sind, für Uebersetzungen oder andere deutsche Wecke ferner nicht zulässig erscheint, der Weg ei- ^ ner Verständigung mit dem englischen Herausgeber u. s. w. übrig bleibt, j die unter angemessenen Bedingungen nicht entstehen wird- Dm Ver- ^ trag vom 13. Mai d. I. wird man um solcher Folgen willen nicht mit l größerm Recht als eine Hemmung des Fortschritts der Wissenschaft l und der Verbreitung nützlicher Kenntnisse angceifen können als ein je des Gesetz gegen Nachdruck, wie in einer für Deutschland glücklicher weise vergangenen Zeit von den Gegnern der Anerkennung von Autor rechten wohl geschah. Wir überlassen es dem unbefangenen Urtheil unserer Leser, ob es uns gelungen ist, zu zeigen, wie der Vertrag vom 13. Mai d. I. neben anerkennungswerthem theoretischen Princip auch seine praktischen Sei ten habe, die den Unternehmungen preußischer Buchhändler förderlich zu werden versprechen, und wie da, wo Benachtheiligungen der letztem in Folge des Vertrags eintreten möchten, dieselben entweder nur vor übergehend sein oder durch jene Vortheile ihre Ausgleichung erhalten werden. Reifliche Erwägung der Sache wird, so hoffen wir dieser Ansicht in weitern Kreisen Eingang verschaffen, und die öffentliche Mei nung dürfte sich mit uns in dem Wunsche vereinigen, daß die Zollver einsregierungen sich in der Lage sehen möchten, durch Anschluß an den Vertrag vom 13. Mai d. I. das Werk der Herstellung Lkinterna- tionalen Schutzes gegen das Gewerbe der Nackdmcker u s w- weiter hinauszuführen." ^ ' Das Prinzip der reinen Sittlichkeit, welchesHerr Snslin in nem offenen Bnefe an Herrn Erhard uns vorführt, ist recht gut, d ch
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