Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1846
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- 1846-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1846
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- Deutsch
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1019 1848.^ Westermann in Braunschweig. 7370- Hermes, K. H., Geschichte der letzten 25 Jahre, ü.umgearb. u. verrollst. Lust. Mit 6 Stahlst. 1. Lief. gr. 8. Geh. * 6 737t. Sporschil, I., neues Heldenbuch für die deutsche Jugend. 4. wohlf.Aufl. 2. Lief.gr.8. Geh.*6R-s v. Wigand in Leipzig. 7372. Ausgcwiesene,dcr.2Bde.8. Geh. Zcilcr ln Mannheim. 7373. Messe, die heilige, an allen Sonn- und Feiertagen des Jahres, aus dem Latein.ins Deutsche übers.mit e.Anh.der nbthigstenGebete. gr.8.GH.* ^/,2^ Nichtamtlicher Theil Zur Preuß. Preßgesetzgebungsknnde. I. Aus einer preuszische» Provinzialstadt, den 1. Scpt. 1846. Zur dringendsten Beachtung für Verleger und Buchdrucker. Heute ist in hiesigen Buchhandlungen ein Circulair zur Kenntniß- nahme vom hies. Polizei-Prasidio mitgetheilt worden, welches mit folgenden Worten beginnt: „Die unter dem Titel: „Kalender für Zeit und Ewigkeit von Alban Stolz, „Vierter Jahrgang 1846, Freiburg, Herder'sche Buch - „handlung" erschienene Druckschrift soll wegen mangelnder Angabe „des Namens und Wohnortes des Druckers auf Grund des tz 6 der „Verordnung vom 30. Juni 1843 höheren Anordnungen gemäß in „den Königl. preußischen Staaten nicht debitirt und deren Verbreitung „nicht gestattet werden." Ungeachtet der im Börsenblatt schon mehrfach an die Herren Verleger gerichteten dringenden Vorstellungen sind dieselben zum großen Theile noch nicht zu der Einsicht gelangt, daß sie, abgesehen von ihrem eignen Nachtheil, jeden preußischen Soctimentshändler einer Eriminal-Untersuchung, die im Wiederholungsfälle Entziehung der Konzession zur Folge haben kann, aussetzen, der einen ihrer Artikel verkauft, auf dessen letzter Seite nicht Druckort und Namen des Druckers angegeben ist. Für den Verleger ist es eine Kleinigkeit, allen von ihm beschäftigten Druckereien zur Pflicht zu machen, auf der letzten Seite jedes für ihn zu druckenden Heftes oder Bandes ihre Firma nebst Wohnort zu nennen. (Die Firma des Druckers auf dem Umschläge genügt nicht) Es ist für den Sortimentshändler rein unmöglich, stch Verkaufs aller solcher Bücher zu enthalten, welchen die Angabe des Druckers fehlt, denn ein großer Theil der gangbarsten Werke leidet an diesem Mangel, die Verlagsartikel der Herren Bassermann in M., Hoff in M., Hallberger in St., Gcoos in H., Kupserberg in M., Heyder in Erlangen, Landherr in H., Kius in H., Meyer so», in B-, Stein in N. rc., sind selten oder gar nicht mit Angabe des Druckers versehen, dieselbe fehlt namentlich auch vielen der beliebtesten Schulbücher. Die preußische Eriminalbehörde hält den Grundsatz fest: jedes Buch ist schon von vornherein einem ausdrücklich verbotenen gleich zu achten, sobald der Drucker nicht speciell genannt ist. Mit der Versicherung, daß in solchen Fällen, wo Verleger und Drucker in einer Person vereinigt sind, ohne daß der Verleger für nöthig befunden hat zu sagen Druck und Verlag, sondern z. B. blos Verlag vonLeske inD. auf den Titel drucken ließ, der Drucker allerdings genannt ist, wenn auch nicht noch einmal speciell in seiner Eigenschaft als Drucker, ist bei preuß. Eriminalbehörden nicht ducchzukommen, wenn man auch noch so bestimmt Nachweisen kann, daß der Verleger auch im Besitz einer eigenen Druckerei ist und daher das betreffende Buch jedenfalls selbst gedruckt hat. Namentlich dem Denun- cianten ist hier ein großes Feld der Thätigkeit eröffnet; er bestellt bei ei nem Buchhändler irgend ein ganz unschuldiges Buch, von dem er vorher weiß, daß ihm die Firma des Druckers fehlt, der nichts Arges ahnende Buchhändler verschreibt das Buch, er kann unmöglich jedes Buch Nach sehen, ob nach preuß. Vorschrift der Drucker genannt ist, liefert cs nebst Rechnung dem Denuncianlen in die Hände, welcher dann sofort auf Untersuchung anlrägt. Möglich ist auch folgender Fall: Ein gangbares Berliner Schul buch wird von Stuttgart her durch die Concurrenz eines ähnlichen be droht, der Stultg. Verleger hat vergessen, die Firma seines Druckers im Buche zu nennen. Der Berliner Verfasser wird darauf aufmerk sam, sieht sich für die Zukunft in seinen Honorar-Einkünften geschmä lert, reicht das ihm mißfällige Buch beim Ober-Eensur-Gericht ein, und letzteres wird gewiß in Preußen verboten werden. Bei einem großen Theil der in Preußen wöchentlich vorkommen den Bücher-Verbote ist kein weiterer Grund als der mangelnde Name des Druckers in dem polizeilichen Circulair angegeben; da solche Ver bote aber in der Regel Bücher treffen, von denen ein Verbot nach der gewöhnlichen Praxis nicht zu erwarten stand, so ist darauf die übliche Vorsicht nicht gewendet worden, fast immer sind einige Exemplare verkauft. Der Soctimentshandler soll die Zahl der verkauften Exem plare gewissenhaft in der dazu bestimmten Rubrik angeben; bei je dem andern Buche, welches eben verboten wird, kann er es ohne Nach theil thun, aber wenn ec ein Buch als verkauft angiebt, welches seinen Drucker nicht nennt, so wird er für die bereits verkauften Exemplare sofort zur Verantwortung gezogen und in Strafe genommen. Wenn die Herren Verleger die ihnen hier anempfohlene dringend nothwendige Vorsicht zu beobachten nicht gesonnen sein sollten, so kann es nicht ausbleiben, daß preuß. Sortimenter solche Nova gar nicht an nehmen werden, denen die Angabe des Druckorts und Druckers fehlt. Dem Königl. Ober-Eensurgericht möchte aber noch die Frage vorzulegen sein, ob der Kalender für Zeit und Ewigkeit in solchen Exemplaren verkauft werden darf, denen die Herdersche Verlagshand lung die Firma der Druckerei nachträglich am gehörigen Orte hinzuge- füat hat, was durch Ankleben eines Blattes leicht bewirkt werden kann. ^ ^ S. L. R- Der Aussatz des Herrn Kihlholz in No. 76 d. Bl. ) enthalt über die Preußische Preßgesetzgebung verschiedene Unrichtigkeiten, deren Widerlegung im Interesse des preußischen Sortimentshandels, welcher bei Befolgung der K-'schen Gesetz-Auslegungen Gefahr lauft, leidige Censur-Eontraventionen zu begehen, nöthig ist. Die Preußische Preßgesetzgebung bestimmt ausdrücklich, daß jede, außerhalb der deutschen Bundesstaaten in deutscher Sprache erschienene Schrift nur nach erhaltener Debits-Erlaubniß verkauft werden darf. (Eensur-Jnstruct. v. 18. Octbr. 1819 Art. XI und Eabinels-Ordre v. 6. Aug. 1837 Act. 5.) Es ist ganz gleichgültig, ob diese Schrift nur eine neue Auslage eines in der früheren Auflage erlaubt gewesenen Buches ist, oder ein sonst ganz unschuldiges Buch, ein Kochbuch, eine türkische Grammatik für Deutsche oder der gleichen : die citirten Gesetzes - §§. machen keine Ausnahme und die den Buchhandel beaufsichtigende Polizei eben so wenig. Ist es doch vor einem Jahre vorgekommen, daß eine hiesige Buchhandlung wegen Ausstellung eines in der Schweiz erschienenen Waschbuches >" *) In Folge eines Mißverständnisses wurde bei der Lufn--Hm"u be- merken unterlassen, daß der m Rede stehende Artikel ursprünglich f schlesische Zeitung geschrieben war, aus deren No ^ ^ derselbe au; den Wunsch des Herrn Vers, entlehnt wurde- ^ ^ 151 *
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