Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1846
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- 1846-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1846
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- Deutsch
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1020 Strafe genommen werden sollte. Wir sind weit davon entfernt, einem Verfahren der Art das Wort zu reden: aber die dasselbe executi- rende Behörde steht dabei auf dem Rechtsboden der vorhandenen Gesetz gebung, den, die Gesetze seien an sich noch so mangelhaft, wir kennen und res pectiren müssen. Wir wollen schon froh sein, wenn über diese Gesetze nie hinausgegangen wird: und eben, je mehr wir hierauf zu sehen haben und je mehr der preußische vielfach geängstigte Sorti mentshändler auf diese Gesetze der Preß-Polizei gegenüber fußen muß, um so consequenter muß er in seiner S tel lung zur Preß- Polizei deren Vorschriften befolgen und darf leider neben dem Buch staben dieser Gesetze nicht den gesunden Menschenverstand mit ins Spiel bringen. Der Polizei gegenüber ist jedes außerhalb Deutschland in deut scher Sprache erschienene Buch, so lange es nicht vom Ober-Censur- Gecicht erlaubt ist, wie ein ausd r ü cklich ver boten es anzusehen und, um uns deutlicher auszudrücken, zu behandeln Ich mache meine preußischen College» hieraus in ihrem eigenen In Messe aufmerksam. — Eine Berliner Buchhandlung — wir wissen nicht genau welche zur Zeit — legt alle genannten Schriften zur Ertheilung der Debits-Erlaubnis dem Ober-Censur-Gericht vor und macht die erhaltenen Entscheide im Börsenblatt*) bekannt. Auf eine andere Weise ist, was von den genannten Schriften erlaubt ist und was nicht, nicht in Erfahrung zu bringen, man müßte dann sofort bei Eintreffen des Buches einen speziellen Antrag resp. Anfrage an das Ober-Cens-Gericht richten, wie ich dies bei Schriften allgemeinen Inhalts oft gethan. Allerdings weist hier die Gesetzgebung den einzelnen Buchhändler aus sich selber und seine Erkundigungen an: steht daher ganz isolirt da und ist, zumal für die von Berlin entfernten Handlungen ein großer Mangel, den die Preß-Polizei auch zu fühlen angefangen und daher die Ausgabe von Verzeichnissen der zum Debit freigegebenen und der verbotenen außerhalb Deutschland erschienenen Schriften versucht hat. Herr K. hat ganz Recht, daß diese Verzeichnisse sehr post lestum und erst kommen, wenn die selbst erlaubten Schriften schon alt geworden und wir wünschen daher sehnlichst eine Verbesserung in dieser Handhabung der Gesetze und möchten auch glauben, daß bei einem vereinten Anträge der preußischen Buchhandlungen den ge nannten Uebelständen abgeholfen werden würde, wenn wir nicht aus den, auch in diesen Blattern mitgetheilten Antworten des Preuß. Ministeriums des Innern an die Professoren Bobrik und Loewig erkennen müßten, daß man preußischer Seits dem Debite der außerhalb Deutschland erschienenen Schriften Erleichterungen nicht schaffen mag. Sobald übrigens das Ober-Censur-Gericht über die Debits- Eclaubniß einer außerhalb Deutschland erschienenen Schrift entschieden hat, wird dieser Entscheid den einzelnen Censurstellen mitgetheilt. Ein weiterer Jrrthum ist es, wenn Herr K. behauptet, daßeine eben etablirre Buchhandlung jedes vorher verbotene Werk unbesorgt verkaufen kann, da dieselbe nur mit denVerboten bekannt gemacht wird, welche seit ihrem Bestehen erfolgen. In jeder zum Betriebe des Buchhandels in den Preußischen Staaten ertheilten Concession heißt es ausdrücklich, daß solche nur „in der Voraussetzung ertheilt werde, daß der Empfänger d>e sein Geschäft betreffenden Censur-Gesetze und polizeilichen Verordnungen, sie mögen bereits ergangen sein oder künftig noch ergehen, bei Vermeidung rc. pünktlich befolge" rc. rc. und wir mochten daher keinem sich Etablirenden rathen, Herrn K.'s Ausspruch -- dik. Der Polizei gegenüber —, sich als Richt schnur zu nehmen. Eine ganz andere Frage ist es: Wie soll der sich Neu-Etablirende von den vor seinem Etablissement ergangenen *) Die löbl. ^rautweinsche Buchhdlg. hatte bisher die Güte, sich dieser Mühe zu unrer-rehen. Wir werden im nächsten Blatte wieder meh rere Schriften anzeigen, für welche die Erlaubnis zum Debit gegeben wurde. d. R. Bücherverboten überhaupt Kenntniß erlangen, da diese Verbote offiz iell nirgends vollständig publicirt werden ? Wir haben bereits früher auf diesen, die widerlichsten Fatalitäten leicht hervorrufenden Umstand hingewiesen, der die Befolgung einer Verordnung zur Un möglichkeit macht. Mit dieser Unmöglichkeit sollte freilich auch die Verordnung selbst fallen: sie besteht aber und wir dürfen nicht zugeben, daß Neulinge verleitet werden, durch Unachtsamkeit die Strafgelder in den Polizeicassen zu vermehren. — Ueber die Ver pflichtung der Beifügung des Druckers auf dem Buche oder auf einer Anzeige haben wir uns ganz kürzlich erst in diesen Blättern ausgesprochen: Dies ist Sache des Verlegers und Druckers selbst und wenn auch die Preß-Polizei gesetzlich den Debit einer Schrift oder Anzeige, auf welcher der Name des Druckers fehlt, untersagen kann und den Verleger und Drucker resp. strafen, so verfällt der die Schrift debitirende Sortimentshändler wegen dieses Debits doch nicht in Strafe- Wenn wir in Vorstehendem, die K.'schen Unrichtigkeiten berich tigend , die Stellung des preuß. Sortimentshändlers der Preß-Polizei gegenüber in einigen Punkten dargelegt, wie solche von dem Einzelnen, will er nicht in Strafe fallen, festzuhalten sind, so müssen wir leider Herrn K. aus voller Seele beistimmen, wie mangelhaft, wie unzweck mäßig die besprochenen Gesetze selbst sind und wie sehr der freie Verkehr des Buchhandels gerade durch dieselben erst recht gehemmt wird- Niemand kann eine Abhülfe, eine Aenderung hier sehnlicher wünschen denn wir: aber gerade, je mehr wir eine solche Aenderung ansireben, je kräftiger wir für dieselbe das Wort nehmen, je fester müssen wir die mangelhaften Gesetze kennen und dürfen nicht Andere, wirmei nen der Preß-Polizei gegenüber, sie zu übertreten verführen. Springer. Hl. Zur Ivarnung! Die preuß. Sortimentshandlungen haben sich sehr mit dem Ver theilen Hinrichsscher und Thunscher Kataloge, welche auch sämnttliche n Sachsen nicht verbotene Bücher, enthalten, vorzufehen. Die Ver breitung ist strafbar, wenn die Titel mit dem Zusatz abqedruck?werden: Au finden bei dl. dl." Die Behörde fragt nicht darnach, daß der Katalog ein Leipziger ist, sondern hält sich an Buchstaben und macht den Verbreiter dafür verantwortlich. Die Verleger dieser Kataloge wollen übrigens für die Zukunft hiernach ihre Einrichtungen treffen! I. e n Verbot In Schleswig-Holstein: Heidelberger Adresse an die Schleswig-Holsteiner. Heidelberg, C. F. Winter- Zur Würdigung des vom Könige zu Dänemark unterm 8. Juli 1846 er lassenen offenen Briefes, die Erbfolge in den Herzogthümcr Schleswig, Holstein und Lauenburg betreffend. Leipzig, Müller. Die Abonnenten-Zahl mehrerer Journale von Parks wird nach amt lichen Ausweisen des Stempclamtes folgendermaßen angegeben: Epoquc: 11,129, National: 4516, Univers: 4750 , Esprit public: 3558, Com merce: 3774, Estafette: 3806, Omotidienne: 3129, Patrie: 2581, Ga- ette de France: 2903, Droit: 2308, Charivari: 2903, Echo franoais: !581, Reforme: 2000; Courrier fran^ais: 2000; dagegen haben Siecle 32,516, Constitutionnel: 29,581, Presse: 23,968 und Debats: 11,967 Abonnenten. Man kann jedoch annehmen, daß bei jedem dieser vier letzten Journale die Zahl zu hoch angegeben.ist. Todesanzeige. Herr Carl August Kümmel in^Halle, einer unserer ehrenwerthesten Veteranen, ging, beinahe 77 Jahre alt, am 4. Sept. nach mehrmonatlichen Leiden zur ewigen Ruhe ein. Sein achter deutscher Biedersinn, die Redlichkeit seiner Denk- und Handlungsweise, sein reges Interesse an Allem, was Buchhandel betraf, seine ausdauernde Thätigkeit bis zu dem Tage, an welchem er aus dem Kreise der Collegen schied, sichern ihm immerdar ein bleibendes freundliches Andenken.
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