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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1846
- Sprache
- Deutsch
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1846.) 1033 Hampc in Bremen. Sckmiät, AI. ll. 1 Op. 8. Drei deutsclie vieder k. sine Stimme mit ?kte. 15 N^. T. HaSIingcr's Wlttwe S> Sobn in Wien. Straus«, I., Op. 189. vis Vorländer, Walter k. Orcd. 2 ü. 45 kr. k. 3 Violinen und kisss 1 kl. — k. Violine 20 kr. — 1. k'Iote 20 kr. — 1. Osaka» 20 kr. — k. Ouitarre 30 kr. — s. Violine u. ktte. 45 kr. — 1. Iklöte u. kkte. 45 kr. — k. pfte. ru 4 8<In. 1 ll. 15 kr. — k. kkts. 45 kr. — k. ?kte. im leickten 8t^l. 30 kr. Körner in Erfurt. Xöruer, 6. W., IVlusikalisclls tkskrenlsse. 4usvvabl der besten und elkoctvollstea Orßelkugen. Ld. 5—8. 8ubscr.-kr. ä 20 N^. Schcfflcr in Breslau. llesse, 1k., Op. 79. Lomancs sans karoles et Nocturne p. kkte. 15 Nz^. Op. 79b. komnnce san« karoles p. Viol. av. ?lts. I2-/z N^c. Wodniclri, tü., Op. 6. l'ense«, IVIelodis p. ?kte. 7H<> N/. Schubcrth 8 Co. in Hamburg. Oautkal, 1k. AI., Op. 96. Ilumoristisclis vundscksu, ein musikali- sckes 2eitxsmslds in k'vrm eines Potpourri in 14 8censn, kür Orck. 8 , k. kkte. 1 ^ 7siz N^. Op. 115. ver Kleins lambour. Marscl, k. ?kte. 5 Nj>k. Okwatal, X., Op. 34. Variad. Lßresblss et non diik. sur Is Oalop venütien de Straus« p. 1-kte. 15 N^. llessa, ä.., Op. 55 No. 1. „Verscliwie^en." I,!ed k. Sopran od. len. 10 Nxs, kür ^klt vd. Lnriton m. Vits. lO N^. Lrux, 6., Op. ll. Streites 0«»rtstr, Introd. u. luss k. kkls., Vio line, Viola und Vclle. 1 15 N/. Ala^er, 6., Op. 85. Oapriccio en Vorms de Valss p. pfte. 15 N/. XorvsIrc»v8lLi, I., Op. 16. 4 Oantilünes Sans karoles p. kkte. 15 N/- Lxobr, I,., Op. 130. Zweites tjuintett k. kkte., 2 Violinen, Viola und Vclle. 4 15 N^> Spondolt-, ll., Op. 4. „XlänAS des Ikroksinns." Louguet de kuit Vmussmsnts sn k'orme de vanses p. kkte. 15 Nj^. Op. 21. ver vandit, öallade v. Heslci, k. variton od.vass m. ?kte. 10 N^. Vieuxteinps, ll., Op. 7. llomances sans ksroles, p. Violon av. kkte. Oak. I. 1 5 N^. Vollweilsr, 6., Op. 12. larantelle No. 2. p. kkte. 15 N^. Nichtamtlicher Theil. Der Preußisch-Englische Vertrag. I. Die Stimmen über dieses Actenstück sind so vielfach und man- nichfaltig, daß schon darin eine Rechtfertigung liegt für Jeden, wel cher dabei intecessirt ist, auch sein Urtheil darüber abzugeben. Gegenseitige Anerkennung des Autor-Rechts ist ein so schönes und wichtiges Zeichen fortschreitender Cultuc, daß man dagegen die Frage gar nicht erheben soll, wer dabei gewinnt oder verliert. Ja ich glaube, jeder deutsche Staat sollte aussprechen, daß er jedem Aus länder, welcher erklärt, daß er in Deutschland Recht geben und Recht nehmen wolle, und welcher dies dadurch beurkundet, daß er entweder eine deutsche Firma mit auf den Titel setzt, oder irgend einen in Deutschland Ansässigen für sich dazu bevollmächtigt, den Schutz gewah ren wolle, welchen Deutsche in Deutschland in dieser Hinsicht genie ßen, ganz abgesehen davon, ob andere Staaten Reci- pcocität gew äh ren. Damit wäre das sittliche Princip am rein sten gewahrt, ohne einen Vertrag, welchem der Vorwurf gemacht wird, daß er in den gegenseitigen Leistungen und Zusagen nicht auf dem Pcin- cip der Billigkeit beruhe. Schließt eine Regierung aber einen Vertrag, der eine Ge genseitigkeit begründen soll, so erfordert es die National ere, daß diese Gegenseitigkeit auch eine wirkliche und wahrhaf tige sei. — Da muß es erlaubt sein, ganz scharf aufzupafsen und genau ab- Mägen;—der Rechts-Idee braucht man dabei nichts zu vergeben. Die Ungleichheit in den Leistungen kann darin liegen: 1) Daß der Schutz des Autor-Rechts in England nicht derselbe vollständige ist, wie in Deutschland (dies läßt sich von mir nicht be haupten und nicht widerlegen, weil mir das Material — die Engli schen Gesetze nicht zur Hand sind. Manche Fragen in dem begonne nen Streit scheinen überhaupt nur deshalb aufgeworfen zu sein, weil diese Grundlage, die Gesetze, nicht hinreichend bekannt sind). — Die ser Punct verdient die genaueste Untersuchung- Ist der Schutz, welchen England dem Autor-Recht gewährt, nicht gleich mit dem, welchen England in Deutschland finden wird, so erklärt man: „mit dir mache ich keinen Vertrag, bis du deine Gesetze verbessert hast," und ich meine, damit dient man dem sittlichen Prinzip und der Rechts te mehr und besser, als wenn man einen Vertrag macht, der Rechts gleichheit vorgiebt, aber nicht enthält. 2) Daß die Zölle, welche nebenbei auch im Vertrag geregelt wur den, nicht gleich sind. — Sie sind es nicht, das ist Thatsache, und uns liegt es nicht ob, die Gründe für diese Ungleichheit aufzusuchen: genug die Ungleichheit besteht, und wenn deutsche Bücher in England Hähern Zoll bezahlen müssen, als englische in Deutschland, so ist es für das Geschäft ganz gleichgültig, ob das von der Englischen Pa- piec-Accise kommt, oder sonst woher. Es ist eines Deutschen Staats nicht würdig, ein solch unbilliges Verhältniß durch einen förmlichen Vertrag gutzuheißen. 3) Der im Vertrag festgesetzte (gegen früher allerdings ermä ßigte) Englische Bücher-Zoll gilt aber nur für die 3 vereinigten König reiche selbst, nicht für die Englischen Colonien: für die Aus fuhr nach diesen bleiben die höheren älteren Zollsätze un verändert bestehen! Diesen Punkt hat meines Wissens noch keiner der Gegner des Vertrags erwähnt, und er ist so wichtig, schon weil er evident zeigt, in welchem Sinne England den Abschluß des Vertrags betrieben hat! Der Eolonien ist im ganzen Vertrage nicht Erwähnung gethan und wir fragen jeden Kenner Englischer Gesetze und Verhältnisse, ob nicht der Vertrag nur für Großbritann ien und Irland gilt- Wer aus Deutschland ein Geschäft mit Büchern nach Ostindien oder Canada machen will, muß also entweder den enormen bis her i g e n Englischen Zoll (nicht den im Vertrage schon etwas ermä ßigten) bezahlen, oder er muß sich eines Englischen Hauses für das Geschäft bedienen, hängt also dann von den Interessen, der Thätigkeit, Rechtlichkeit und Geschäftskenntniß dieses Englischen Freundes ab. — Diese Erwägungen führen mich zu folgendem Schluß: ek) Die deutschen Staaten mögen dem Autor-Recht die breiteste, beste Grundlage geben; — sie mögen es schützen, ohne auch nur nach der Nationalität des Inhabers zu fragen: wir werden dies nur loben! II) Ein anderes ist's, einen Vertrag zu machen. — Im Privat-Verkehr, wie im Verkehr der Völker gilt die gleiche Regel- ein Vertrag ist nur dann zweckmäßig, nur dann ehrenhaft, nur dann klug wenn beide Partheien Leistungen zusagen, welche sich — wenigstens nach ihrer eigenen Schätzung, gleich sind. Ob der Englische Schutz für Autor- und Verlags rechte dem Deutschen gleich steht, muß noch genauer un- tersuchtund erörtert werden, als bisher (Die Mehrzahl derer, welche ganz wesentliche Interessen dabei haben, -rissen wemg von den Engüschen Gesetzen; - das ist curios; aber es ist s° - ->«- müssen wir offen gestehen).
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