Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1846
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- 1846-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1846
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- Deutsch
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habe- Nun denn, die Organisation des deutschen Buchhandels ist eine Thatsache, der Börsenverein in Leipzig ist eine Thatsache und wir dürfen beide als ein Ergebnis? deutscher Betriebsamkeit und deut schen Verstandes den Nachbarvölkern zeigen, die unfern buchhändlerischen Institutionen ihren Beifall zollen. Preußen sucht eine Ehre in der Belebung und Begründung gewerblicher Corporationen und konnte eine so günstige Gelegenheit vorübergehen lassen, der veralteten 8tslion6r8-6on,p<r»y eine Körperschaft gegenüberzustellen, die aus dem Bedürfnis? heraus, im Dienste der deutschen Wissenschaft „geschichtlich sich entwickelt hat" und trotz dieser geschichtlichen Grundlage, oder eben weil dieselbe auf dem Leben ruht, in beständigem Forlschreiten begrif fen , jeder neuen Wendung der Literatur mit feinem Sinn und seltner Hingebung sich anschmiegt? Darf ein Staatsmann unsrer Tage eine so offenkundige Thatsache übersehen und mit der Re- gistrirung des englischen Verlages das preußische Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten belästigen, das für den deutschen Buchhandel — und einen preußischen giebt es nicht — kaum ein Büreau, geschweige denn eine Institution begründet hat? Zn dessen Pflichten es auch gar nicht liegt, dergleichen zu grün den, sondern nur, die etwa vorhandnen zu leiten und dafür zu sorgen, daß sie mit dem allgemeinen Staatszwecke im Einklang bleiben- Oder dürfen nur diejenigen Institutionen auf Förderung rechnen, — und wir achten keine höher als die Anerkennung von Seiten des Staats — die, die nicht entstanden, sondern beliebt worden sind und durch Maßregeln von obenher in's Leben gerufen? Schließlich noch eine Mittheilung, die ich der Sache und mir selber schuldig bin. Herr Enslin berichtet in Nr. 70 d. Bl. (pap:. 841) über ein von buchhändlerischen Sachverständigen abgegebenes Votum, das bereits Gegenstand eines herausfordernden Angriffs geivorden ist. Noch unter der vorigen Regierung, etwa vor sieben Jahren — ich ent sinne mich nicht genau des Datums — bin ich gleichfalls zu Berathungen hinzugezogen worden, über die jedoch Herr Enslin einseitig berichtet hat. Unser Votum siel, so weit ich mich dessen noch erinnre, allerdings zu Gunsten eines internationalen Verlagsrechts aus, aber es wurde von vornherein eine völlige Zollgleichheit verlangt. Diejenigen Collegen, denen mein: „so weit ich mich dessen noch erinnere" auffallen sollte, mögen sich die Formen vergegenwärtigen, un ter denen ein „sachverständiges Gutachten" abgefordert zu werden pflegt, zumal damals, wo das öffentliche Leben kaum merkbar sich regte und dem Beamten, der es einholte, sogar jener schüchterne Versuch sehr hoch angerechnet werden darf. Ein hoher Beamter aus dem Mini sterium der auswärtigen Angelegenheiten, der sich durch rastlose Thä- ligkeit für das Gesetz vom 11- Juni 1837 ein großes Verdienst um den deutschen Buchhandel erworben, den betreffenden Zweig seiner dienstlichen Tätigkeit jedoch schon seit Jahren aufgegeben hat, lud eine Anzahl unserer hiesigen Collegen zu sich ein, stellte ihnen die Sach lage vor, veranlaßt- einen Gedankenaustausch der Anwesenden und ließ darüber ein Protokoll aufnehmen, von dem ich eine Abschrift weder erbeten noch erhalten Habs. Einer anderweitigen Conferenz, die im vergangenen Winter stattfand, war ich beizuwohnen verhindert und weiß nicht, was in derselben vorgegangen ist. Es wäre von Interesse, wenn beide Protokolle veröffentlicht würden. Vielleicht würden sie den Beiveis liefern, daß eben Alles erlernt werden muß, daß es nicht genüge, die Sachverständigen nur zusammenzurufen, und daß man ihnen bei ihrer verantwortungsvollen Arbeit wohl mehr Zeit und Vertrauen gön nen dürfe, als bisher geschehen, daß endlich die mit der Einholung von Gutachten beauftragten Beamten das Fragen und die berufenen Sach verständigen das Antworten werden lernen müssen, wenn nicht auch dies größte und — etzte Heilmittel der Gesetzgebung unnütz verschwen det werden und seinen Äauben im Volke verlieren soll. M. Veil. m.*) Der zwischen England und Preußen zur Gründung eines internationalen Verlagsrechts abgeschlossene Vertrag hat im „Bör senblatts für den deutschen Buchhandel" eine nicht uninteressante Discussi'on hervorgerufen, welche uns veranlaßt, die dabei herangezo genen Punkte hervorzuheben und zu erörtern. Die betreffenden Aufsätze sind übrigens für die Frage um so belehrender, als sie, zum Theil von Interessenten geschrieben, uns die Aussichten zeigen, welche die künftige Wirkung des Vertrags vor dem Blicke der Einzel-Erfahrung entfaltet. Das sind immer sehr wichtige Daten. Man hat zuvörderst, und zwar von Stuttgart aus, den allge* meinen Einwand gemacht, daß, wenn man sich auch mit der Begründung internationaler Verlagsrechts als einer wünschenswecthen und nothwen- digen Ergänzung des bisher auf Deutschland beschränkten Verlagsrechts einverstanden erklären müsse, man sich doch nicht der Bemerkung ent halten könne, daß dabei die gegenseitigen Verhältnisse der Literatur und des Buchhandels der contrahicenden Staaten sorgfältig zu berücksichtigen seien. Nun sei es eine unumstößliche Thatsache, daß die englische Sprache und Literatur einen weit größeren Leserkreis in Deutschland habe, als umgekehrt die deutsche in England; daß in Folge dessen in Deutschland weit mehr englisch, als in England deutsch gedruckt worden sei, daß Deutschland daher, falls sich auch der übrige Theil des Zoll vereins auf das dahin bezügliche Anerbieten an den preußischen Vertrag anschließe, einen sehr großen, bisher bezogenen, industriellen Gewinn opfre, und England nur einen sehr kleinen. Im besonderen hat man hauptsächlich eingeworfen, daß die Aus dehnung auf das Verlagsrecht der Zeichner, Gravirer u.s.w. die. Gefahr in sich schließe, daß von England aus gegen Nachdruck der Abbildun gen im Texte bei Uebersetzungen Einspruch geschehen könne. Sollte aber, wie dann leicht erklärlich, die große Anzahl technischer und wissenschaftlicher Werke, die wir aus dem Englischen übersetzen, und die nur mit den beigefügten erläuternden Holzschnitten und Stahlstichen verständlich sind, dadurch vertheuect oder ganz unterdrückt werden, st würde dem Vertrage der doppelte Vorwurf aufzubürden sein, einen ganz gesetzlichen Erwerb im Buchhandel zu zerstören, und zugleich der Wissenschaft und der Industrie die Mittel zur Fortbildung und zur Belehrung zu entziehen. Der allgemeine Einwurf ist ganz richtig damit abgefertigt worden, daß man nachwies, die Verschiedenheit des pecuniären Opfers sei bei jedem Vertrag auf internationales Verlagsrecht unausbleiblich. Eng land , Frankreich, Italien, Spanien mit ihrem geschichtlich angestm- melten Literaturschatze und dem demgemäßen Ansehen ihrer heutigen Literatur müßten uns gegenüber in Vorlheil kommen, da wir nur ihnen, sie dagegen uns gar nicht oder wenig nachgedruckt haben. Umgekehrt würden Schweden, Dänemark, Rußland, Polen, Holland u.s.w. dabei Verluste erleiden, da sie uns mehr Nachdrucken, als wir ihnen, deren Sprachen in der Weltliteratur eine unbedeutendere Rolle spielen. Die besondere Einwendung wegen der Gefahr, die den Uebersetzun gen drohe, hat man zu erledigen versucht, indem man darauf aufmerk sam machte, daß bei den erläuternden Holzschnitten oder Stahlstichen ein deutsches Gericht die Frage , ob Nachdruck oder nicht, zu entscheiden haben werde. Ein deutsches Gericht mache aber stets, wie sich bei An thologien u. s. w. zeige, einen großen Unterschied zwischen Nachdruck und theilweiser Benutzung und werde eine Zeichnung, die nur mit dem dazu gehörigen Texte ein Ganzes bilde, nicht für geeignet erachten, um darauf als auf ein selbstständiges eorpu« delicti eine Beschwerde wegen Nachdrucks zu gründen. *) Aus No. 1 der Berliner Zeitungs-Halle, herausgegeben von G. Julius.
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