Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1846
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- 1846-09-18
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- 18.09.1846
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1846.) 1051 Nichtamtlicher Theil. Der preußisch - englische Vertrag noch einmal. „Wenn es einmal anerkannt ist, daß den Schriftstellern an ihren Werken ein zwar in der Dauer beschranktes, aber ausschließliches Ver lagsrecht in den Granzen ihres Vaterlandes und des ihre Sprache reden den Volkes gebühre, so liegt es sehr nahe, dasselbe auch aus alle übrigen civilisirten Nationen auszudehnen, da es nur der Gerechtigkeit gemäß scheint, sowie sich die Literatur über die Granzen des Staats und der Muttersprache hinaus verbreitet, ihr auch das Recht folgen zu lasten und gegenseitig auf einen Gewinn zu verzichten, der unrechtmäßig er scheint, zugleich aber den Austausch der literarischen Erzeugnisse aller gebildeten Völker auf eine Weise zu befördern, die aus die originale Pro duktivität nur günstig zurückwirken kann." „Diese Idee ist zuerst von Franzosen und Engländern angeregt wor den, und hat bei dem Gerechtigkeitsgefühl der Deutschen vielfachen An klang gefunden. Sie ist auf Veranlassung einer Auschrist von dreißig Berliner Buchhandlungen in der Hauptversammlung des Börsenvereins am 9. Mai d. I. besprochen, im Principe gebilligt und zur Berücksich tigung in der gegenwärtigen Denkschrift verstellt worden, obgleich da durch, wenigstens für jetzt, der deutsche Buchhandel offenbar verlieren würde." „Allen gerechten und verständigen Anforderungen in dieser Beziehung scheint aber der vorliegende tz. vollkommen zu genügen, und die Bedin gung der Reciprocität einer unbedingten Gleichstellung der Inländer und Ausländer (welche französische Buchhändler in einer Eingabe an die De- putirtenkammer gewünscht haben) vorzuziehen." „Wird, wie sehr zu wünschen ist, die dreißigjährige Schutzfrist vom Tode des Verfassers an in ganz Deutschland eingeführt, so ist dies eine längere als die in England und Frankreich gültige. Es würde aber wi dersinnig sein, wenn Deutschland Ausländern das ausschließliche Verlagsrecht in seinen Gränzen länger aufrecht erhalten wollte, als in chrem eignenVaterlande, während deutscher Verlag dort früher Gemein gut würde als bei uns." ,/Die Nachtheile eines solchen Verfahrens haben sich bereits an den Folgen des Bundesbeschlusses vom 6. Septbr. 1832 gezeigt, welcher in Vezug aus die deutschen Bundesstaaten dasselbe Princip ausgestellt und wie eine auf möglichst kurze Schutzfristen gesetzte Prämie gewirkt hat. Auf diesen Bundesbeschluß nämlich und dessen fortdauernde Wirksamkeit haben sich in der würtembergischen Abgeordnetenkammer die Vectheidi- Aer kurzer Schutzschristen berufen, um diejenigen zu widerlegen, welche m Bezug auf tz. 38 des preuß. Gesetzes einen gleich langen Schutz des Verlagsrechts in Würtemberg wünschten." „Wenn nun solche Ansichten vom Standpunkte eines deutschen Staats gegen die andern öffentlich ausgesprochen worden sind, so wird es um so weniger rathsam sein, sich der Diskretion fremder Regierungen und gesetzgebender Versammlungen unbedingt hinzugeben." „Ferner würde allerdings die Reciprocität theilweis eludirt werden, Wenn nicht auch zugleich in Bezug auf den Zoll von Büchern eine gewisse Gleichförmigkeit hergestellt würde. In Holland, England, Frankreich und Rußland liegt ein weit höherer Einfuhrzoll auf den Bü chern als im Gebiete des deutschen Zollvereins. Es würde sich daher eine Bestimmung, daß die Reciprocität im Schutze der Verlagsrechte nur dann eintreten solle, wenn auch die Bücher-Zölle der Staaten sich gleich stehn, nicht allein rechtfertigen, sondern ihr auch wenigstens gegen Frank reich und England, die nach Deutschland mehr Bücher aus- als von da einführen, Geltung und Nachdruck zu verschaffen sein." „Daß der Austausch geistiger Erzeugnisse unter den Völkern nicht länger durch hohe Zollsätze erschwert werde, scheint überhaupt eine so, billige Forderung im Interesse der Eultur, daß ihr kein Staat wird lange widerstehen können, zumal das finanzielle Interesse bei dieser Frage durchaus nicht erheblich ist. Jedenfalls werden sich diejenigen Staaten den sichersten Anspruch auf die Dankbarkeit aller Nationen erwerben, die sowie gegenseitigen Schutz für die Verlagsrechts so auch gegenseitige Zoll erleichterung für die Einfuhr fremder Geistesproducte erstreben und er wirken." So spricht sich die im Auftrag des Börsenvereins abgefaßte Eoburger Denkschrift vom 5. Oktober 1841 in ihren Bemerkungen zu §. 38 des preuß. Gesetzes von 1837 aus und in diesen wenigen Sätzen scheint mir eine gewiß unparteiische Kritik jenes Vertrags zu liegen, der — man mag nun sagen, was man will — keine wahre und vollständige Recipro cität enthält; denn 1) ist darin dem englischen Verlage dis lange deutsche Schutzfrist, dem deutschen nur die kurze englische gewährt; 2) bleibt der englische Zoll im günstigsten Falle mehr als lOmal höher als der des Zollvereins; 3) haben wir den Engländern zugestanden, daß sie von englischen Büchern, deren Verlagsrecht in England erloschen ist, wenn sie in Deutschland gedruckt werden, den enormen Zoll von F. 2Vs pr. Centnec erheben dürfen, während wir aus nichts der gleichen Anspruch machen. In allen diesen Punkten ist nicht mit gleichem Maße gemessen worden und das muß unser Nationalgefühl verletzen. Was gehen uns englische Paclamentsacten und Accisen an? Wir hätten unserm und aller Welt Rechlsgefühl genug gelhan, wenn wir uns zu Anerkennung des internationalen Verlagsrechts bereit erklärt hätten, aber nur auf völlig gleiche Bedingungen. Diese möglich zu machen, war Sache der Engländer und eine Schmach sonder Gleichen wäre es, wenn der Vertrag nach fünf Jahren erneuert und auf den ganzen Zollverein ausgedehnt würde, ohne völlige Gleichstellung der Schutzfristen, der Zölle u. s. w. Wenn eine Nation der andern gegenüber großmürhig sein will, handelt sie lhöricht, und zumal gegen die Engländer in Han delssachen nachgiebig und zuvorkommend zu sein, dazu haben wir Deut schen wahrhaftig keine Veranlassung.' Und daß Bücher Gegenstand des Handels seien, läßt sich doch einmal nicht wegstceiten. Dielästige Stempelung fällt uns mit Recht allein zur Last, wah rend die Engländer davon befreit bleiben, weil man ihren Zollbeamten die Unterscheidung jeder Stadt, die zu den Staaten gehört, welche dem Vertrage beitreten, von den nicht beigetretenen nicht zumuthen kann. Dieser Punkt allein hätte die deutschen Unterhändler daraus aufmerksam machen sollen, daß unser ganzes Streben zuerst dahin gerichtet sein müsse, ganz Deutschland zu einem Zollverein zu verbinden, der als Ganzes unterhandeln könne; dann erst wird es möglich, solche weltbürgerliche Verträge mit Würde und Nachdruck abzuschließen. Der jetzige partielle Vertrag über die deutsche Literatur und den deutschen Buchhandel, die ein Ganzes sind, wird ihnen, im Ganzen ge nommen, wenig helfen und wenig schaden. Die Idee des internationa len Verlagsrechts aber wird über kurz oder lang allgemeine thatsächliche und rechtliche Geltung erlangen, denn sie ist im Rechtsgefühle und im In teresse der „originalen Productivität", die jeder Staat allein be günstigen sollte, tief begründet, aber England und Frankreich finden daber zugleich ihren materiellen Vortheil, Deutschland braucht sich des wegen m keiner Weise verkürzen zu lassen. ^ Jena, den 14. Septbr. 1846. Fr. I. Fromwann.
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