Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1846
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- 1846-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1846
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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- Monat1846-09
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1846
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1846.) 1069 Schott'S Söhne in Mainz ferner. LüLuer, I., Potpourri p. psts. «t Plots vu Vision. k§o. 71 3is si- cilisniscbe Vesper. 1 g. 48 kr. IiSvarpentier, Isleo, polks unä Vlnrurks ein Lallst Dsgults p. ?fte. 54 kr. lNasini, p', IVimm meinen Lanx, Lomance av. Lite. 18 kr. . Onbriel et iVlsrie, Lomsncs nv. pfte. 18 kr. k,s 1-snAsxe 3es pleurs, komsnee »v. ?ste. 18 kr. karisA-^lvar«, Op. 89. Souvenir 3e Disc/re/c, pantsisis p. Darps. I ». 30 kr. Schotts Söhne in Mainz ferner. Ikossllen, 8., Op. 83. 3 Divertissements espagnols p. Pits. IVo. I. Ls Oirallla. lVo. 2. Valss snllslouse. IVo. 3. Ondslos äes Vlule- tiers. s 54 kr. Op. 83kis. 2 Divertissements sur 3ss lVlotils äe In Lsm^rsiäs p. Pits. IVo. 1. Danse 3s !a Lsmerallla. IVo. 2. 5Iarcke et 6a- lop 3es Irnsnlls. ä 54 kr. Schüncmann's SortimentSbuchh. in Bremen. L^ruplter, 6., Deutscher ^uruk an Scblsswig-Dolsteln, von p. liu perti 1- eins Stimme m. Pits. 5 Nichtamtli Noch Etwas über die Preußische Prcßgesetzgcbung. Der Zustand der Preßgesetzgebung wird täglich für den Sorti- mentshandel verwickelter und es gehört eine große Aufmerksamkeit und Vorsicht dazu, sich, so zu sagen, den Rücken frei zu halten. Ich erlaube mir dies im Interesse des deutschen Buchhandels naher zu erörtern. Nach einer schon in diesen Spalten beleuchteten Verordnung, welchevon denVerlegern deutscher Wecke nicht streng genug befolgt werden kann, darf kein Buch, welchen Inhaltes es auch sei, ohne Angabe des Verlegers, Druckers und Druckorts in öffentlichen Läden ausgelegt und verkauft werden. Die Polizei ist be fugt, ein solches Buch ohne Weiteres mit Beschlag zu belegen und der betc. Buchhändler muß ohne Gnade und Barmherzigkeit eine Geld- Strafe zahlen, die beim 3. Contraventionsfall sich in Entziehung der Conzefsion verändert. Dies ist eine harte Maßregel, welche kaum in Rußland strenger sein dürfte, denn sie betrifft ja alle Schriften ohne Ausnahme, insbesondere zeitgemäße Werke, und bedroht eines unbe deutenden Formfehlers wegen die geistigen Erzeugnisse deutscher Schrift steller in unberechenbarem Erfolge. Dabei ist die Befolgung dieser gesetzlichen Bestimmung so gut wie unausführbar. Gelingt es auch der geschäftlichen Vorsicht, beim Auspacken der neuen Sendungen mit Zeitverlust die räudigen Schafe auszumerzen, gar zu leicht läuft doch eines durch, und in welche Skru pel geräth nicht der Sortimenter, wenn gediegene, wissenschaftliche Werke dies traurige Schicksal erleiden sollen! — Nun bestellt ein aus wärtiger Jemand ein Buch, und der Eommissionair in Leipzig soll es von dort gleich direct nach dem Wohnort des Bestellers senden, wer steht dafür, daß dies Buch auch den Namen des Druckers enthielt? — kl»d istz nun gar ein unerkennbarer Denunziant, der das Buch bestellt; sofort kommt eine harte Strafe über den sorglosen, gefälligen Ge schäftsmann. Nach dem Buchstaben des Gesetzes dehnt sich die besagte Maßre gel auch auf alle vor ihrer Verkündigung erschienenen Werke aus und wird deshalb eine den Geschäftsbetrieb förmlich niederschmetternde. Es wäre ganz an der Zeit, wenn über diesen traurigen Zustand der Preßgesetzgebung, worunter jeder loyale preuß. Buchhändler mehr oder we niger leidet, eine klare Vorstellung von Vielen an Preußens hochherzigen König gemacht würde, dessen Wille es nicht sein kann, hemmend in Deutschlands geistigen Fortschritt einzugreifen, der im Gegentheil gleich beim Antritt Seiner Regierung durch Einführung des Ober-Censur- Gerichts die geistigen Products gediegener Schriftsteller der Eensur- Scheere oft einseitiger Ecnsi ren entriß. Der Beschützer der geistigen Erzeugnisse wird auch deren Verbreiter schützen ! — Eine andere Verordnung macht den Uebertreter eines ausdrückli chen Bücher-Verboles desjenigen Verbrechens mitschuldig, das der Ver fasser durch Herausgabe der verbotenen Schrift in den Augen des Staates begangen hat. Hier wird also ein Eriminal-Prozeß einge cher Th eil. leitet und das Erkenntniß kann unter Umständen auf längere Festungs strafe lauten. Es fragt sich aber: ist diese Verordnung nicht mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch? Von einer öffentlichen Bekannt machung weiß ich nichts und halte es für sehr interessant und zeitge mäß, wenn dieser fragliche Punkt Anlaß zu näheren Erörterungen giebt; wichtig wenigstens ist es, die wahre Sachlage zu erfahren- Die Poli zei bringt solche Verordnungen dem Buchhändler ins Haus, ist sie aber auch die vollständig kompetente Behörde dazu? — Kann ebenso ein Polizei-Beamter ohne Weiteres das Ausmachen der Handlungsbücher verlangen, wie das schon oft vorgekommen ist? —- Und welches sind überhaupt die den Polizei-Beamten gesteckten Grenzen? — Der wirk liche Buchhändler muß ein Mann von Bildung und Kenntnissen sein, wir sind keine Materialisten und doch stehen wir direct unter den aus übenden Beamten der Polizei-Behörden, bei denen man auf Bildung und Wissenschaft nicht immer Ansprüche machen kann. Auch hier ist eine Reform wünschenswecth, die nicht sehnlichst genug erwartet wer den kann. Ich will diesen Aufsatz nicht schließen, ohne auf das Verfahren mancher Handlungen aufmerksam zu machen, welche über die gesetzli chen Befugnisse hinaus, um sich bei den Behörden zu insinuiren, die selben tief in unsere geschäftlichen Beziehungen blicken lassen. So weiß ich, daß bei Büchern, die verboten wurden, die Behörde Äenntniß von dem halte, was auf der Buchhändler-Factur stand und das bei einer Schrift, die nicht politischen Inhalts war und wo die Behörde Auslie ferung der Factur vielleicht gar nicht einmal verlangt hatte, diese auch ganz unwesentlich war. — Ein solches Verfahren richtet sich selbst. Der Staat hat seine Pflichten für die Einwohner, diese für ihn, aber auch gegen sich selbst. Eine humane, weise Regierung wird nicht mehr verlangen als sie kann, wenn sie die moralischen, geschäftlichen Grund sätze ehren will; daher entbehren denn auch solche freiwillige Dienst- thuereien aller Würde. 3—- Der Preußisch-Englische Vertrag über internationales Verlagsrecht. Dritter Artikel. Als der Preußisch-Englische Vertrag über internationales Ver lagsrecht durch die Zeitungesi bekannt geworden war, legte ich in diesem Blatte einige Bedenken über denselben nieder, und for derte zu weiterer Discussion dieses für die Literatur und den Buch handel höchst inhaltsschweren Vertrages auf. Die Bedenken be handeln ihr Thema rein objectiv, in ruhiger und ernster Sprache. Kein Name , keine Firma, sogar kein Beispiel aus diesem oder jenem Ver lage ist genannt, selbst jede leise Andeutung auf solche wurde vermie den, um, soweit an mir lag, zu verhüten ^ daß nicht, wie nur zu oft in den Buchhandlerblättern geschieht die Diskussion über einen den
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