Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1846
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- 1846-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1846
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1070 84 Buchhandel betreffenden Gegenstand ausarte in ein Gezanke zwi schen Buchhändlern. Der gereizte Ton von oben herab in der er sten Erwiederung der I. G. Cotta'sehen Buchhandlung und ihre persönlichen Angriffe mußten daher um so mehr überraschen, da in dem Bedenken überall kein Anlaß zu einer solchen Erwiederung gegeben war. Oder war nicht jedem Leser klar, was z. B. mit der Stelle: „Warum hat" bis „zu lösen" (Börsenblatt No. 72, Seite 875, Spalte 1) gemeint war, trotz der, den Nachweis eines persönlichen Angriffes freilich unthunlich machenden, verbindlichen Worte, in welche sie, die Alternative, eingehüllt ist? Da eine Diskussion in solcher Form mir zuwider ist, so erklärte meine Antwort kurz und in möglichst mil der Weise, daß ich den Ton der Schutzschrift unberücksichtigt und uner- wiedert lassen werde, und ich bemühte mich auch in der Antwort thun- lichst nur bei der Sache zu bleiben. Die Erwartung, daß eine etwaige zweite Cotta'sche Erwiederung diesem Beispiele folgen werde, blieb jedoch unerfüllt. Ihre zweite Erwiederung in No. 78 beginnt vielmehr damit, die „ironischen Redefiguren" ihres ersten Artikels, die frühe ren „leichten Anspielungen auf gewisse 2vvicliuu interei-ts" klar auszu sprechen. Sie erinnert, daß ich zugleich Besitzer der Firma Gebr. Schumann in Zwickau sei, und daß daher Besorgnisse für den Absatz der dort erschienenen englischen Abdrücke von Scott's, Bycon's und Moore's Werken der eigentliche Grund meiner Polemik gegen den Preußisch-Englischen Vertrag sein dürsten. Ich bedaure, daß dieser direkte Angriff auf meine Beweggründe mich auf ein Feld nöthigt, welches nicht mein Geschmack ist, obgleich ch keine persönlichen Gründe habe, dasselbe zu scheuen. Die Beuctheilung dieses Preußisch-Englischen Vertrags durch ei nen Buchhändler kann von zweierlei Standpunkten ausgehen. Ent weder beurtheilt er den Vertrag nach den Vortheilen oder Nachtheilen, die der Vertrag seinem eigenen Geschäfte versprechen dürste, wo gegen Niemand etwas einwenden wird, wenn dieß, wie es von der C otta'schen Buchhandlung geschehen ist, offen erklärt wird. Oder kann derselbe, von seinem eigenen Geschäfte absehend, die Vortheile oder Nachtheile desselben für den g esammten Buchhandelzu beleuch ten versuchen- Daß nur von letzterem Standpunkte aus einen Bei trag zur Beurtheilung des Vertrags zu geben meine Absicht war, kann bei Durchlesung der Bedenken Niemand verkennen, und ich glaube auch, diesen allgemeinen Gesichtspunkt durchaus festgehalten zu haben. Mag daher immerhin die Cotta'sche Buchhandlung, was sie für un richtig in meinen Artikeln hält, mit Gründen, meinetwegen auch iro nisch bekämpfen, so oft und so lang ihr beliebt, so ist sie in ihrem Rechte, und ich habe Nichts dagegen einzuwenden. Dagegen räume ich weder ihr, noch irgend Jemandem das Recht ein, mir überhaupt Motive zu unterlegen, wodurch der von mir ausgespro chene Standpunkt verdächtigt wird. Das specielle Motiv aber, welches dieselbe meinen Aeußerungen gegen den Vertrag unter legt, weise ich zurück als durchaus grundlos, und liefere nachstehend den Beweis dafür. Nach den Aeußerungen meiner Gegnerin sollte man wohl meinen, diese Zwickauer Englischen Abdrücke, welchen sie meine Opposition gegen den Vertrag zuschreibt, seien ein sehr lohnendes, bedeutendes Geschäft. "Lehen wir, ob dies der Fall ist. ^>e von den früheren Besitzern der Buchhandlung Gebr. Schu mann in Zwickau gedruckten 219 Bändchen der Looket-übi-in-is <>1' l.nglwli hatten schon eine Reihe von Jahren, ehe die Hand lung an mich uberging, nur noch geringen Absatz, wie ich bereits vor dem Ankäufe mich zu überzeugen Gelegenheit hatte. Sie konnten des halb, und weil überdies viele Bändchen der Sammlung fehlten, beim Kaufe nur zum Makulaturpreise in Anschlag kommen, und nur ein Neuling ohne alle buchhandlerische Erfahrung hätte aus die Idee kom men können, den Absatz dieser äußerlich und innerlich antiquirten ?oek6t-libr«rv wieder beleben zu wollen. So war denn bereits im Mai 1840 bei dem Ankäufe dieser Handlung, auf welchen meine Geg nerin die Stelle aus Shakspere: „sie lag in seinem Wege und er fand sie anwendet, von den englischen Abdrücken Scott's und Byron's kein einziges vollständiges Exemplar mehr vorhanden, von den Moore'schen Werken aber, wovon nie eine vollständige Ausgabe, sondern nur 6 Bändchen dort erschienen sind, wurden mir nur wenige Exemplare übergeben, wovon nun gleichfalls einige Bändchen fehlen. Den Beweis für diese Thatsache gibt der nach der Uebernahme ge druckte und allgemein versandte Verlagskatalog der Firma Gebr. Schu mann von der Michaelismesse 1840, in welchem die schon damals fehlenden und die damals noch vorhandenen Bändchen angegeben sind. Diesen Verlagskatalog hätte meine Gegnerin jeden Augenblick sich ver schaffen können und, ehe sie ohne Weiteres Beschuldigungen nieder schrieb, sich verschaffen sollen. Doch solche Abdrücke englischer Bücher „lagen auf meinem Wege", meint sie, und wahrscheinlich setzt sie daher voraus, durch Neudruck der fehlenden Bändchen seien diese Werke neuerdings completirt worden. Die Wahrheit ist, daß nicht nur kein Bogen jener englischen Ausga ben, seit die Buchhandlung mein Eigenthum ist, gedruckt, vielmehr schon im Sommer 1840 die theilweise bedeutenden übernommenen Vvrräthe zu Makulatur gemacht worden, mit Ausnahme einer kleinen Zahl von Exemplaren, von welchen seither noch eine weitere Partie ins Makulatur gewandert ist. Aber, könnte vielleicht ein Nichtbuchhändler einwenden, sind auch keine completen Exemplare mehr vorhanden, so bleibt immer noch der Verkauf der einzelnen Bändchen übrig. Ich antworte darauf, daß laut den Ausliesecungslisten, die Jedem, der es wünscht, vorgelegt wer den sollen, der Gesammterlös aus diesen Resten der kovket-librarx im Jahre 1844 46 Thlr. 15 Sgr., 1845 42 Thlr. 25 S-f netto betragen hat. Dies sind die Summen, die nach der Beschuldigung meiner Gegnerin mich bewogen haben sollen, der Ankläger eines Ver trags zu werden, „der von dem ganzen deutschen Verlagshandel nur als höchst förderlich und wünschenswerth bezeichnet werden könne!" Die Thatsachen liegen nun vollständig vor den Lesern, und sie mögen über dasvon derCotta' schenBuchhandlung mir unterlegte Motiv urtheilen. Zur Würdigung des angeführten Citats meiner Gegnerin aus Shakspere's Heinrich IV., wenn sie etwa eine „leichte Anspielung" oder „Ironie" damit geben wollte, füge ich noch bei, daß ich außer SIwk- spere äramittio >vorIi8, deren Verlagsrecht bekanntlich in England längst erloschen und zu deren Herausgabe jeder englische Buchhändler berechtigt ist, überhaupt niemals ein englisches Buch abdru- cken ließ. Weiß sie es anders, so nenne sie das Buch. Den Widerspruch, den meine Gegnerin in dem Satze meines ersten Artikels: „die Begründung internationaler Verlagsrechte erkenne ich im Allgemeinen als eine wünschenswerthe und nothwendige Ergän zung des bisher auf Deutschland beschränkten Verlagsrechts an", gegen eine Stelle des zweiten Artikels findet, wird sich lösen, wenn sie die letztere Stelle vollständig lesen will. Sie lautet: „Die Schutzschrift legt auf die Zollermäßigung einen solchen Accent, daß anzunehmen ist, was dem Vertrag den Namen gibt, das internationale Verlagsrecht scheine auch ihr (meiner Gegnerin) selbst untergeordneter und wenig prakti scher Natur. In letzterer Ansicht stimme ich mit ihr vollkommen über ein; ich glaube mit ihr, daß das Verbot des Nachdrucks deutscher Bü cher in England für Preußen ohne irgend praktischen Vortheil ist, da gewiß auch ohne dieses Verbot deutsche Bücher künftig ebensowenig als bisher in England nachgedruckt würden." ^ Es ist unverkennbar, daß die letztere stelle nur vom Preußisch- Englischen Vertrage spricht, während in der ersteren von Verträgen über internationales Verlagsrecht überhaupt die Rede ist. Man kann aber internationale Vertrage im Allgemeinen für wünschenswerth und nothwendig halten, und doch im einzelnen Falle der Ansicht sein,
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