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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1846
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- Deutsch
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1071 1846.^ daß der durch einen bestimmten Vertrag erreichte Schutz gegen Nach druck im andern Lande ohne praktischen Werth für Deutschland sei, und daß eine zugleich gegebene, wenn auch noch so unbefriedigende Zollermäßigung immer noch mehr praktischen We th für Deutschland habe. Hinsichtlich aller Staaten, wo, wie in England, auch ohne Verbot der Nachdruck deutscher Bücher schon bisher gar nicht oder nur in seltenen Ausnahmen stattgesunden hat und auch für die Zukunft nicht besorgt werden durfte, wird man einem Verbote des Nachdrucks deutscher Bücher keinen praktischen Werth für Deutschland beilegen können, und es scheint mir eben deßhalb besonders zu bedauern, daß mit einem Staate, wo kein Nachdruck zu befürchten ist, ohne volle Gegenseitigkeit zu erlangen, contrahirt und dadurch das schlimmste Beispiel für Vertrage mit Staaten gegeben worden ist, in welchen nach gedruckt wird. Denn auf welche Bedingungen soll man sich bei diesen gefaßt machen? Offenbar ist durch den ungünstigen Englischen Ver mag der Abschluß von Verträgen mit Staaten, wo ein Verbot des Nachdrucks deutscher Bücher für Deutschland wirklichen praktische» Werth hätte, sehr bedeutend erschwert worden, und wenn nun etwa blos Verträge mit dem nicht nachdruckenden Ausland, mit dem nachdruckenden Ausland dagegen keine Verträge zu Stande kommen sollten, so dürfte dieser Preußisch-Englische Vertrag hauptsächlich die Ursache davon sein. Ein nicht zu übersehendes Moment ist allerdings, daß die Ein führung von Nachdrücken deutscher Bücher aus andern Staaten in England durch den Vertrag mitbeseitigt wird. Zur Zeit, wo noch in vielen deutschen Ländern der Verkauf von Nachdrücken erlaubt war und wo daher deutsche Bücher, hauptsächlich um nach Deutschland ge worfen zu werden, häufig im Ausland nachgedruckt, wurden, möchte dieses Verbot immerhin von größerem praktischen Werthe gewesen sein, als das Verbot des Abdrucks deutscher Wecke in England selbst. Denn wenn man auch die für Schulzwecke meist mit Noten versehenen Aus gaben einzelner Schriften unserer Classiker und anderer Unterrichls- dücher dazu rechnet, so war doch die Zahl solcher in England veran stalteten Abdrücke schon bisher nur eine unbedeutende, und würde voraussichtlich auch künftig nie bedeutender geworden sein. Seitdem nun aber dem Nachdrucken und dem Verkaufe von Nachdrücken in den deutschen Bundesstaaten erschienener Werke durch übereinstim mende Gesetze glücklicherweise in ganz Deutschland ein Ende gemacht und dadurch auch den im Auslande publicirten Nachdrücken deutscher Bücher ihr früherer Hauptmarkt entzogen ist, mußte auch im Aus lande der Nachdruck deutscher Bücher immer seltener werden, wie die Erfahrung der letzten Jahre bereits bewiesen hat, weil jetzt der aus ländische Nachdruckec keine Aussicht mehr har, wieder zu seinen Kosten zu kommen. Auch diesem Momente ist daher, wenn auch einiger, doch weit nicht mehr derjenige praktische Werth beizulegen, den das selbe vor der allgemeinen deutschen Gesetzgebung gegen Nachdruck ge habthätte. — Was die Verhältnisse des Musikalien- und Kunsthandels, betrifft, so kenne ich dieselben nicht genau genug, um über den Ein fluß des Vertrages auf sie urtheilen zu können, und habe daher auch von Anfang an mich auf Betrachtung der Folgen desselben auf den Buchhandel beschränkt- Meine Gegnerin wirft mir ferner vor, daß ich im zweiten Artikel bei Uebersetzung der Paclamentsakte mux statt „kann" durch „soll" übersetzt habe. Dies ist, wie ich ihr ohne Weiteres zugebe, ein Ver sehen. Im Concepte, das ich noch besitze, steht: „auch soll die gleiche Ermäßigung zugestanden werden können." In der Abschrift für den Druck ducchstrich ich die Worte „zugestanden werden" und setzte dafür „stattfinden," und wenn zugleich das Wort „können" mitgestrichen worden, so geschah dies unabsichtlich, was wohl schon aus der Mit aufnahme des englischen Textes der Akte hervorgeht, den gewiß, Wer untreu übersetzen wollte, nicht dazu gedruckt hätte- Uebcigens bleibt der Schluß, der aus dieser Parlamentsakte gezogen wurde, vollkom men der gleiche, ob „kann" oder „soll" dasteht. Die im Vertrage stipulirten Englischen Eingangszölle sind eine zum Voraus vom Par lament genehmigte Norm, wie weit Ihre britische Majestät bei der artigen Verträgen die Zölle ermäßigen darf- Wenn England über haupt den Vertrag zu «Stande bringen wollte, so konnte es Preußen unmöglich weniger bieten, als dem Auslande überhaupt anzubieten zum Voraus Ermächtigung gegeben war. Daß ein Zoll, den eine öffentliche Parlamentsakte den Staaten zu bewilligen ermächtigt, die solche Verträge mit England schließen wollen, von jedem Staate, der in diesen Fall kommt, angesprochen, und jedem solchen Staate nicht versagt werden wird, dürfte keinem Anstande unterliegen. Und in diesem Sinn, glaube ich, ist meine Aeußerung ganz richtig, daß die Englischen Zölle des Vertrags, wiewohl sie niedriger als die bisherigen sind (was in meinen Artikeln zu widersprechen mir niemals einsiel, vielmehr öfters ausgesprochen ist), dennoch kein Zugeständniß zum Vorlheile Preußens bilden. Ein „Zugeständniß zum Voctheile Preu ßens" könnten nur niedrigere als die in der Acte jedem Staate in Aussicht gestellten Zölle genannt werden- Zieht jedoch mein« Geg nerin vor, diesen Zollsätzen des Vertrags, die zum Voraus und öffent lich allen Staaten gleichsam angeboren worden, die im zehnfachen und im vierunddreißigfachen Betrage des deutschen Bücherzolles dem Eng lischen Staat durch Preußen zugestanden worden, den Namen eines dem Preußischen Staate bewilligten Zugeständnisses zu geben, so steht ihr dieß natürlich frei. Wenn sie aber den Streit um Worte, wodurch in der Sache nichts geändert wird, nun foctspinnt, und so deutlich ich auch ausgesprochen habe, ich betrachte die Zölle des Vertrags, wiewohl sie niedriger als die bisherigen sind, nicht als ein Zugeständniß, den noch auf den Grund hin, daß sie diese Zölle für ein Zugeständniß er klärt, mich beschuldigt, ich setze mich mit dem klaren Buchstaben des Vertrags in Widerspruch, der das Gegentheil meiner Behauptungen beweise, so ist diese Weise der Diskussion in der That unbegreiflich. Sie bleibt dies, mag man mit mir einverstanden sein, daß der Name eines Zugeständnisses für Preußen diesen Zollsätzen des Vertrags nicht beige legt werden könne, oder mag man mit meiner Gegnerin sie ein Preußen bewilligtes Zugeständniß heißen, und ich kann in der Thal darauf nur mit den Worten antworten, die sie mir an dieser Stelle zuruft: „Ich überlasse jedem denkenden Leser, den Werth von Angriffen zu bemessen, zu denen solche Waffen gebraucht werden!" — Der Aufnahme von niedrigeren Zöllen als die der Acte, wenn die Englischen Unterhändler solche nicht überhaupt verweigern wollten, wäre überdies auch der Ver fassungsgrundsatz, nach welchem die Englische Regierung in bestehen den Finanz- oder Zollgesetzen ohne Genehmigung des Parlaments Nichts ändern darf, in keiner Weise entgegengestanden. Denn, wie wir jetzt aus den Zeitungen ersehen, erlangte der Vertrag überhaupt erst durch Sanktion des Parlaments seine gesetzliche Geltung. Bei der ohnehin nothwendigen Vorlegung des Vertrags wären also auch die Zölle, wenn man sie in niedrigerem als dem in der Acte voraus ange borenen Betrage ausgenommen hätte, jedenfalls vor das Parlament gekommen. Die Versicherung meiner Gegnerin, daß „gewiß alle Buchhändler, die sich mit dem Verlage deutscher Literatur beschäftigen, durch den Vertrag, wie er ist, zu offenem Dank sich verpflichtet fühlen", ist nicht blos nach manchen mir zugekommenen mündlichen und brieflichen Aeu- ßerungen ehrenwecther^zum Theil bedeutender Verlagsbuchhandlungen unrichtig. Auch die Stimmen, die sich bis jetzt in den Buchhändler- blattern ausgesprochen haben, welchen noch die Aeußerung des Besitzers einer angesehenen Lerlagshandlung in der badischen Kammer beizuzäh len ist, zeigen, daß die Ansichten meiner Gegnerin im Buchhandel den allgemeinen Airklang nicht gefunden haben, den sie voraussetzen zu kön nen glaubt. Doch es werden wohl noch mehrere Buchhändler über den Vertrag sich Horen lassen, und es wird sich dadurch Herausstellen, ob die Voraussetzung meiner Gegnerin gegründet war oder nicht- Er-
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