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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18461002
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184610029
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1846
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Erscheint jeden Dienstaz n. Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern täglich. Alle Zusendungen für das Börsenblatt sind an die Redaction zu richten. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. M 87. Leipzig, Freitag am 2. October. 1846. Amtlicher Theil. Den Eintrag und die Stempelung nach de», preuß -engl. Vertrage im Königr. Sachse» bctr. Nachdem die Königl. Sachs. Regierung sich dem preußisch-engli schen Vertrage v. 13. Mai d. I. wegen gegenseitigem Schutz der Ver lagsrechte und Herabsetzung des Englischen Einfuhrzolls auf Bücher und dergleichen, angeschloffen hat, so ist in dieser Beziehung von der Königl. Kreisdirection zu Leipzig unterm 29. Aug. d. I. eine Verordnung ergan gen, welcher wir Folgendes entnehmen: 1) Hinsichtlich der nach pot. 2 der Beitrittsurkunde der K. Kreis- direckion zu Leipzig obliegenden Einträge englischer literarischer Erzeug nisse oder Werke der Kunst, ist den Vorschriften der Ausführungsverord nung pet. IN- ll bis 13 zu§. XlV)zum Gesetze v.22.Februar 1844 allent halben nachzugehen. 2) Was die Bestempelung der von Sachsen aus nach England zu versendenden Bücher betrifft, so istsolche, so lange sich nicht das Bedürf- n>ß erweiterter Einrichtungen herausstellt, lediglich dem Stadtrathe zu Leipzig übertragen, wobei v) sich dazu alle zurVersendung nach England bestimmte Druckschriften und Musikalien eignen, welche an einem Orte erschienen sind, der ent weder zum Königreich Sachsen, oder zum Königreich Preußen, oder zu einem derjenigen Staaten gehört, welche etwa noch künftig in den Vertrag werden ausgenommen werden, b) Durch die Bestempelung bezeugt der Stadtrath unter seiner Verant wortlichkeit für dieses Zeugniß, daß der auf dem Preßerzeugniffe an gegebene Verlagsort wirklich zu einem der unter s) gedachten Staaten ' gehöre und daß dem Stadtrath kein Grund bekannt sei, die Richtig keit des auf dem Titel genannten Orts des Ursprungs zu bezweifeln. Zweifel der einen oder der andern Art sind jedesmal zuvörderst zur Er ledigung zu bringen und bis dahin ist die Bestempelung des Preßer- zeugniffes, welches sie betreffen, zu versagen. °) Hat das zu bestempelnde Preßerzeugniß einen Umschlag, auf welchem der Titel mit der Verlagsortsangabe abgedruckt ist, so hat die Bestem pelung auf diesem Umschläge, außerdem auf dem Titelblatte selbst, und in Ermangelung eines solchen auf dem ersten Blatte, jedenfalls aber am äußersten untern Rande des wirklichen Titel- oder ersten Blattes zu erfolgen. v) Der Stempel ist mit schwarzer Farbe aufzudrucken und wird dem Stadtrath anempfohlen, dergestalt für einen zweckmäßigen Apparat Dreizehnter Jahrgang. und dessen sorgfältige Unterhaltung und Behandlung zu sorgen, daß die Abdrücke möglichst deutlich und reinlich ausfallen mögen, k) Ungeachtet der von den Deputaten des Buchhandels zu Leipzig da gegen geltend gemachten Schwierigkeiten kann davon, daß der Stadtrath für Notizen bei seinen Acten über die Titel der bestem- pelten Preßerzeugniffe, den Producenten und den Tag der Bestem pelung, ingleichen über die Art und Weise, wie etwa vorgekom mene Zweifel ihre Erledigung gefunden haben, sorge, wenigstens zur Zeit nicht abgegangen werden und es ist daher den Producenten zu überlassen, ob sie ein bei der Bestempelung sich richtig erweisen des Verzeichniß der zu bestempelnden Artikel mit den wesentlich nothwendigen Angaben überreichen oder dem Stadtrath die Auf nahme eines solchen überlassen wollen. Es ist nämlich eine, wenn auch auf das dringendste Bedürfniß einzuschränkende Actenhaltung über die Bestempelungen hauptsächlich auch deswegen nicht ganz zu umgehen, weil Fälle Vorkommen können, in welchen entweder über die Aechtheit des Stempels oder über die Richtigkeit der durch des sen Ausdrückung bezeugten Thatsachen Zweifel erhoben werden, de ren Erledigung außerdem unmöglich oder doch bedeutend erschwert werden und der Stadtrath außer Stand sein wurde, seiner Ver antwortlichkeit zu genügen. 8i) So lange sich nicht Unzutraglichkeiten Herausstellen, soll es dem Stadtrath unbenommen sein, Bestempeluugen größerer Partieen, auf Verlangen der Absender, in deren Geschäftslocalen durch einen hiezu geeigneten Abgeordneten vornehmen zu lassen, k) Die Bestimmungen über die dafür von den einzelnen Absendern oder von dem Vereine der Buchhändler zu Leipzig zu übernehmenden Abentrichtungen mögen auf ein Jahr ausgesetzt bleiben, nach dessen Ablauf die Königl. Kreisdirection hierüdereiner gutachtlichen Anzeige des Stadtraths entgegen sieht. Zugleich wird damit eröffnet, daß das K. Ministerium des In nern darüber, ob und wie weit es nöthig sein werde die für jetzt für alle von Sachsen aus erfolgenden Versendungen blos in Leipzig vorzu nehmenden Bestempelungen auch auf die übrigen Städte des Landes auszudehnen, nach Maaßgabeder deshalb in der nächsten Zeit zu ma chenden Erfahrungen die Entschließung Sich noch Vorbehalten hat. 165
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