Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18461027
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184610279
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18461027
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1846
- Monat1846-10
- Tag1846-10-27
- Monat1846-10
- Jahr1846
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1236 »1? 94 Zchndersche Verlagöbuchh. in Baden. 9193. UrismLiru,^., über den ;;e»en>värti^en 8tand de> D^drotkerapie. xr. 8. Oek. 12 K-f 9194. Protestantismus und Pietismus. Zur Charakteristik der kirchl. Ver hältnisse unserer Zeit, namentlich in Württemberg. kl. 8. Geh. 9N^ Zimmermannsihe Buchh. in Wittenberg, 9195. Mcyner, I. M., Geschichte der Stadt Wittenberg. 8.Dcßau I845. Geh. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Musikalien handels. (Mitgetheilt von Bartholf Senfs.) Angekommen in Leipzig am 22. — 24. Octbr. 1846. Brub» in Schleswig. Nellinunn, 6. 6., Wanke nickt mein Vaterland! Died k. Istimmissn Flännerckor. Partitur. 4 Kcf. — Dasselbe tür 8opran vtl. Pe- nor m. Pits. einKericktst. 4 Fr. Kistner in Leipzig. Oeeäe, N. W-, Op. 13. Künf Oessnxe s. 8npran, ^It, Rener und Lass. Partitur und 8timmen. 1 ,/S 10 K/. I^lolique, 3., Op. 29. 8ecks Dieder s. eine 8t. m. pste. I 20 K/. Lekrunnuii, R.., Op. 25. Dieder k. eine 8limme m. klte. s^us den 5I^rtken Op. 25 einrein abgedruckt); Widmung: „Du meine 8eele, liu mein Herr," von /tuckert. 5 Kreisinn: „Dasst mick nur aukmeinem 8attsl gelten," aus dem >vest- östlicken Divan von 6oct/re. 5 Kz,f. Fr. Kistner in Leipzig ferner. SokuinLNu, It., DerKusskaum: „8s grünet ein Kussbauin vordem Daus," von /. ll/asen. 5 Dis Dotosblume: „Die Dotesbluine ängstigt sick, " von // //eine. 5 K-f. Rauptmanns Weib: „Nock ru pserd! 8taki aut rartem Deibe," v. /i. //urns. 5 Op. 52. Ouvertüre, 8ckerro u. Kinals s. Orckestsr. 5 Lieget, O. 8 , Op. 74. 8cktveirer-Nsimivek: Nsrr mein Herr >va- rum so traurig? von Kr. 6tück u. //cctäovcn mit Veränderun gen t. pste. 17^2 K/. Ltollevverlr, Nina, Op. 4. Drei Dieder s. eine 8timms mit pste. 15 K/. Körner in Erfurt. Hitler, 6., Die Kunst des Orgelspiels. 2 Tchlcfinger i» Berlin. Nslev^, p., Dis IVIusketiere der Königin, Oper in 3 ^cten. Voll ständiger Olavier-^usrug vkns Worte arr. v. 0. //i«gc. 3 Ltcr» K Eo. in Berlin. /klnrch D, Op. 17. Kantaisie sur ülsria padilla p. Vielen av. pste. 1 5 K/. Oraben-Lolkiuann, Klink Dieder f. eins 8timms m. pste. 10 K<zf. kllössr, 6., Dind-Polka s pste. 7(j> Ouvertüre ru /leiiini's Kacktwandlerin s. pste. 15 Kz/f. Stunt-, 7. N., Op. 56. Dieder f. mekrstimmige 5Iännerc!>öre. Nett I. Partitur und 8timmen. I Nichtamtlicher Theil. Der preußisch-englische Vertrag über den gegenseitigen Schutz des Antor- und Verlagö-Aechts.*) Unser Standpunkt weist uns zunächst darauf hin, den Vertrag nicht, wie es die Stimmen im „Börsenblatt für den deutschen Buch handel" gethan, als einen Handelsvertrag, sondern vielmehr als einen Friedenstraktat zu betrachten, welchen zwei Nationen, die bisher aus dem Gebiete der geistigen Production in offenem Kriege mit einander gelebt, abgeschlossen, und worin sie gegenseitig sich verpflichten, die Rechte der Schriftsteller des einen und des anderen Landes auf ganz gleiche Weise zu achten und ihnen nicht blos die Ehren zu gönnen, die ihnen ihre Schriften bisher im fremden wie im eigenen Lande ein getragen, sondern ihnen auch überall den materiellen Lohn zu sichern, der dem Talent und der Production gebührt. Heil England und seinem Parlamente, das zuerst den Gedanken zu einer solchen, freier Völker würdigen Anerkennung des schaffenden Geistes, gleichviel welcher Nation er angehöre, ins Leben zu rufen strebte, indem es durch eine Bill vom 31. Juli 1838 die Regierung zur Abschließung solcher inter nationalen Vertrage ermächtigte, aber wir dürfen billigerweise auch Preußen das Verdienst nicht schmälern, durch seine Gesetzgebung diesen Gedanken in England angeregt und zu jener Parlaments-Akte vom 31. Juli 1838 den ersten Anstoß gegeben zu haben. Etwa ein Jahr vor Erlaß dieser Akte wurde nämlich in Preußen das damals auch von der englischen Presse als eine denkwürdige Erschei nung begrüßte Gesetz vom 11. Juni 1837, die Feststellung dessen, was Nachdruck und unerlaubte Nachbildung ist, so wie die Dauer des Eigen tumsrechts an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen betreffend, publizirt. Dasselbe enthält in seinem §. 38 die Bestimmung: „Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll „ dieses Gesetz in dem Maße Anwendung finden, als die in demsel ben festgestellten Rechte den in Unseren Landen erschienenen Wer ken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt werden." Hiermit hatte Preußen, unter allen Staaten der civilistrten Welt *) Theilweiser Abdruck eines im Magazin für Literatur des Auslan des enthaltenen mit 3- v. Unterzeichneten Aufsatzes. die Initiative ergreifend, ausgesprochen, daß es auch ohne besonderen Vertrag die literarischen und künstlerischen Werke anderer Länder in ihren Rechten schütze, sobald dort den in Preußen erschienenen Werken ein gleicher Rechtsschutz gewährt sei. England hätte also, auf diese Bestimmung des preußischen Gesetzes gestützt, nichts weiter als eine Parlaments-Akte zu erlassen brauchen, wodurch den Schriftstellern und Künstlern Preußens der ihnen bis jetzt mangelnde Rechtsschutz bewilligt wurde, um alle die Vortheile zu erlangen, die ihm der Vertrag vom 13. Mai gewährt, ohne daß cs darum nöthig gehabt hatte, an seinen Bücher-Einfuhrzöllen etwas zu ändern. Dies wäre jedoch Englands und der Idee des freien geistigen Verkehrs der Völker, von der es dabei geleitet war, unwürdig gewesen. Als nach den ersten Eröffnungen, die die englische Regierung in Folge der Parlaments-Akte vom 31. Juli 1838 der preußischen wegen Abschließung eines dieser Akte entsprechen den Vertrags machte, letztere nicht umhin konnte, sowohl auf den Un terschied der Dauer des Schutzes, den das literarische Eigenthum in England und in Preußen genieße, als auf die mit der Intention des Vertrages in Widerspruch stehende Höhe des englischen Bücher-Einfuhr- zolles hinzuweisen, sah das britische Gouvernement die Nothwendigkeit ein, dem einen wie dem anderen Mangel abzuhelfen. Uebcr der Aus arbeitung der entsprechenden legislativen Maßregeln, die in England eine förmliche Revision der alten sehr komplizicten Gesetzgebung über das Oop^rigkt (Verlagsrecht) nöthig machte, vergingen mehrere Jahre. Als aber die englische Regierung im 1.1843 die vor vier Jabren abge brochenen Unterhandlungen mit der preußischen wieder anknüpfte, da halte sie in der einen Hand das wichtige, dem deutschen Buchhandel, wie es scheint, zum Theil noch unbekannt gebliebene Gesetz vom 1. Juli 1842 in Bezug auf das Autor- und Verlagsrecht und in der anderen die auch von Herrn Heinrich Erhard in Nr. 73 des „Börsenblattes" angeführte Parlaments-Akte, wodurch die Regierung ermächtigt wurde, mit anderen Ländern Verträge abzuschließen, durch welche nicht blos der inländische Rechtsschutz' auch über ausländische^ Schriftsteller und Künstler ausgedehnt, sondern auch der Zoll von Büchern in lebenden oder in tobten Sprachen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, die ur-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder