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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1846
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- Deutsch
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1846.1 1237 sprüng lich in England erschienen, auf 15 SW. der Centner (6>vt. — IiunärellrvoiKlit), aus Bücher jedoch, „die ursprünglich im Bereinig ten Königreich herausgegeben und in Preußen wieder erschienen (republi-ckoll)" insofern sie nicht mit einem im Ausland hinzugefügten Kommentar ausgestattet sind, der mindestens eben so stack ist als der Text, in welchem letzteren Falle sie nur dm geringeren Zoll bezah len -— nuf 50 Shill. reduzirt wird. Das englische Gesetz vom 1. Juli 1842 konnte den Anforderungen, die Preußen mit Berufung auf sein Gesetz vom 11. Juni 1837 zu Machen berechtigt war, vollkommen genügen. Der Schutz des Autor und Verlagsrechts ist darin bedeutend erweitert gegen früher; für einzelne Falle stellt sich der Schutz dem in Preußen gesetzlichen ganz gleich; in anderen Fallen gewahrtes sogar einen noch längeren Schutz, wogegen es allerdings auch hin und wieder hinter dem preußischen Gesetze zu rückbleibt. Im Ganzen aber wird dadurch die bisherige Verschieden heit der preußischen und der englischen Gesetzgebung ausgeglichen, wie zunächst aus dem Umstande zu ersehen, daß das 6op;u-i<;>>t, d. h. das Eigenthum des Autors und seiner AsWns (Verleger, Rechtsnachfolger), für die Lebenszeit des Autors und noch sieben Jahre nach seinem Tode festgesetzt ist; wenn jedoch dieser Zeitraum von sieben Jahren vor Ab lauf von 42° Jahren von der ersten Publication des Buches erlischt, so dauert das Oop^riKlit noch bis zum Ablauf der 42 Jahre. Eben so wird es auch mit Büchern gehalten, die n a ch dem To d e des Autors erscheinen; d. h. es ist damitein Oopxriglit von 42 Jahren vom Tags der Publikation an verbunden. Hieraus geht hervor, daß der unter Anderem von Herrn Friedrich Frommann dem Vertrag vom 13. Mai gemachte Vorwurf, daß da nach dem englischen Verlage die lange deutsche Schutzfrist, dem deut schen dagegen nur eins kurze englische gewährt sei, gänzlich un gegründet ist. Nicht minder würde eine nähere Kenntnis der Lop^isslit-Bill vom 1. Juli 1842 Herrn Heinr. Erhard überzeugen, daß die Schwierigkeiten, die in England mit einem Prozesse gegen Nachdruck verbunden, keineswegs so groß, wie er sie sich denkt, und daß diese, verglichen mit den Weitläufigkeiten und abwei chenden Entscheidungen, die ein in den 38 deutschen Bundesstaaten angestellter Nachdrucks-Prozeß zur Folge hat, ganz unbedeutend zu nennen sind. Die Oo^i-iW-Bill ordnet für die Falle, wo überwiese ner Nachdruck vorliegt, ein Verfahren auf summarische m Wege an, indem die Ueberführung vor zwei Friedensrichtern genügt, um sofort die Eonsiscation des Nachdrucks oder die Untersagung einer unbefug ten dramatischen oder musikalischen Aufführung und die Bestrafung der Kontravenienten zu bewirken. Der Beweis des Nachdrucks geht ganz einfach aus der Vorlegung des Scheines über den Eintrag des betref fenden Buches, Drama's rc. in das Register der Swtioiiors-Ooinp-iNN)- hervor. Glaubt sich Jemand durch eine solche Eintragung in feinen Rechten verletzt, so steht es dem Beschwerdeführer frei, sich wahrend der Zeit der Gerichtstermine durch eine einfache „Kotion" an die Ge richtshöfe der Ouee»8-Lenoli, der 6oim»oii-kler>8 oder der Oourt ol klxelloguor in London, während der Ferienzeit aber durch eine Auffor derung (8ummons) an einen der Richter dieser Gerichtshöfe zu wen den, um nach der Lage der Sache sofort die Auslöschung oder Abän derung des Eintrags zu bewirken. Der Gerichtshof oder der Richter kann den Befehl dazu mit oder ohne Kosten crtheilen, „je nachdem es ihm gerecht erscheint." Gegen Jeden, der ein Buch widerrechtlich ge druckt oder der einen Nachdruck „von jenseits des Meeres" zum Verkauf oder zum Ausleihen eingeführt, oder der auch nur einen solchen Nach druck besitzt, um ihn auszuleihen oder zu verkaufen, kann bei allen Oourt« ok Koeorä des Vereinigten Königreichs eine speoisl aotion (das, was man bei uns eine „fiskalische Untersuchung" nennt) eingeleitet werden. In IWrsnii können jedoch selbst Steuerbeamte nachgedcuckte Bücher in Beschlag nehmen und dem Kontravenienten (vsseullt-r) eine Geldbuße von 10 Pfd. Sterl. auserlegen. Konnte nun die preußische Regierung mit dem Rechtsfchutze, der nach dem Gesetze vom 1. Juli 1842 diesseitigen Autoren in England bewilligt wird, vollkommen zufrieden sein, so war dies doch weniger mit der anderen Konzession hinsichtlich des Bücherzolks der Fall. Denn wenn dieser auch allerdings von rssp. 5 und V/e Pfd- auf l 5 Shill. herabgesetzt wurde, so blieb er doch immer noch zehnmal so hoch, als die diesseitige bloße Kontrol-Abgabe von 15 S-f vom Eentner. Die preu ßische Regierung ließ nicht nach, hiergegen zu rcmonstriren, und in der That hatten diese Remonstrationen auch mancherlei Zugeständnisse hin sichtlich der Bücher in tobten und in nicht-deutschen Sprachen zu Folge, die man früher alle mit dem Zollsätze von 50 Shill. zu besteuern dachte, doch auf eine gänzliche Aufhebung des Zolles von 15 Shill. konnte nicht bestanden werden, ohne damit zu verlangen, daß preuß. Untertha- nen in England besser behandelt würden, als englische. Wenn dem nach sämmtliche Gegner des Vertrages im „Börsenblatt für den deut schen Buchhandel" in der Ungleichheit des engl, und des preuß. Zolles eine Zurücksetzung für Preußen, eine Verletzung der deutschen Natio nalehre erblicken, so scheinen sieden Gegenstand nicht von seiner richti gen Seite aufgefaßt zu haben. Preußen konnte, wie gesagt, bei der Abschließung eines Reciprocitälsvertrages mit England nur verlangen, daß seine Untecthanen, Schriftsteller wie Verleger, mit engl. Schrift stellern und Verlegern auf ganz gleichen Fuß gestellt würden. Die sem Verlangen aber wird durch den Vertrag vollkommen entsprochen. DieselbeAbgabe, die von einem in Berlin gedruckten Lessing oder Jean Paul bei der Einfuhr in England zu entrichten ist, ruht auch aufcinem in London gedruckten Shakespeare oder Byron. In England besser behandelt zu werden, als englische Verleger, können doch preußische ganzunmöglich beanspruchen. Die 15 Shill. pro Eentner, die von Bü chern, welche nicht ursprünglich im Vereinigten Königreich erschienen, bei ihrer Einfuhr in Großbritanienentrichtet werden, sind nämlich nicht sowohl eine Zoll-als eine Accise-Abgabe (klxoiao l)ul>), die dort auf allem Schreib-und Druckpapier ruht. Das einzige Buch, das man in England von dieser Abgabe befreit hat, ist die Bibel, und diese Ausnahme, die man nur zu Gunsten des göttlichen Wortes gemacht, sollten auch deutsche Verleger für ihre Bücher in Anspruch nehmen wol len? Was Schriften betrifft, die nicht in Buchform erscheinen, so sind auch nur Staats- und Parlaments-Akten, sowie, einem alten Privilegium zufolge, die Drucksachen der Universität Oxford und Cam bridge, von der Äccise befreit. Auf Bücher, dis ausgeführt werden (Bibeln natürlich ausgenommen), wird allerdings die Papier-Accife zurückerstattet; jedes Buch dagegen, das in Großbritanien und Irland, so wie in den Kolonieen, zum Verbrauch kömmt, ist mit derselben Ab gabe belastet, welche die aus Preußen dort angeführten Bücher jetzt zu entrichten haben. In keiner Weise kann al>o gesagt werden, daß durch diese Abgabe der deutschen Ehre zu nahe getreten werde. Es ist dies um so weniger der Fall, als in dem preußisch-englischen Vertrage nicht einmal erwähnt ist, daß der Einfuhrzoll von englichen Büchern in Preußen nur 15 S-s pco Eentner sei. Eine Verletzung der vaterlän dischen Ehre würde nur dann vorliegen, wenn in dem Vertrage gesagt wäre, daß der Zoll in Preußen nicht höher als 15 S?f sein dürfe wäh rend der in England 15 Shill. betrage. Preußen könnte auch nach Abschluß des Vertrages seinen Zoll erhöhen, und zwar auf den Betrag der englischen Papier-Acciese — wie denn auch in der Thal u n b er drücktes ausländisches Papierbei der Einfuhr im Zollvereine fünf Thaler pro Eentner zu entrichten hat — ohne daß England ein Recht hätte, sich zu beklagen. Preußen wird freilich eine solche Erhöhung nicht emtceten lassen , aber dies wirst auf seine Ehre nicht blos keinen Schatten, sondern, wenn man damit das Verfahren anderer Staaten vergleicht, ein helleres Licht. Preußen und der Zoll verein werden hoffentlich viel eher die bestehende kleine Abgabe von 15 S-s ganz aufheben, als sich entschließen, die Wissenschaft und die
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