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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1846
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- Band
- 1846-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1846
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- Deutsch
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deutschen Ausgaben oder deren Nachdrücken seine Zuflucht nehme. Diesem englischen Nachdruck deutschen Verlages gegenüber halt dach was in Deutschland an neueren englischen Schriftstellern — und zwar ohne Genehmigung derselben, wozu bekanntlich die Tauchnitzschen Aus gaben nicht zu zahlen sind — nachgedruckt wird, kaum die Wage. Der in Deutschland verbreitete englische Nachdruck ist nicht hier, sondern meistens bei Baudry oder Galignani in Paris gedruckt; dieser ist es hauptsächlich, der durch den neuen Vertrag getroffen wird, denn, was die wohlfeilen und schönen Ausgaben neuerer englischer Schriftsteller be trifft, die uns Herr Tauchnitz liefert, so werden diese gewiß auch fernerhin, unter Genehmigung und zum Nutzen der englischen Autoren und Ver leger, so wohlfeil wie bisher uns geliefert werden. Aber auch selbst wenn diese Ausgleichung der materiellen Interessen nicht stattfände, würde die Frage bleiben, ob nicht der Hä hern geistigen Interessen wegen, die durch den Vertrag gefördert werden, derselbe in jedem Fall abzuschließen war ? Wir haben dasZeug- niß auch der jetzigen Gegner des Vertrags, so wie überhaupt wohl aller geachteten deutschen Buchhändler, auf unserer Seite, wenn wir behaup ten, daß dem buchhändlerischen Interesse in dieser Angelegenheit das allgemeine der Literatur und der Autoren, durch die diese gefördert wird, weit vorangehe. Dieses Interesse wird aber in jeder Beziehung durch einen Vertrag wahrgenommen, dessen Konsequenzen so weit ge hen, daß mit Berufung auf§. 9 des preußischen Gesetzes vom 11.Juni 1837 jeder englische Autor auch seinen deutschen Uebersetzer sich wird auswählen können. Es versteht sich, daß dies nach §. 38 desselben Gesetzes nicht eher wird geschehen können, als bis auch eine englische Par laments-Akte deutschen Autoren dasselbe Recht in England sichert — aber ist dies erst geschehen, dann erblicken wir in einer solchen Erweite rung der Autoren-Gerechtsame nicht blos keine Nachtheile, sondern eine neue entschiedene Anerkennung der Ehren und der Rechte des Genius. Allerdings ist das Uebersetzen selbst keine blos mechanische Arbeit-— wenigstens sollte sie dies nicht sein -— und nur mechanische Nachah mungen und Vervielfältigungen verfolgt eigentlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck; allerdings, so entgegnet man uns, sind wir dadurch der Gefahr ausgesetzt, statt mehrerer guter oder schlechter Uebersetzungen eines geschätzten ausländischen Werkes eine einzige mangelhafte zu be kommen. Allein wir erwiedern darauf: ist es nicht zunächst der Autor, den unsere Gesetzgebung nach allen Richtungen hin beschützen will, und ist nicht auch eine Übersetzung Geist von seinem Geiste, ein Werkseiner ursprünglichen Produktion ? Und warum sollte es denn nicht einem Alex, von Humboldt, einem Liebig, einem Leop. von Buch, deren Werke in alle Sprachen übersetzt werden, gegönnt sein, den Lohn ihrer Arbeiten auch im Auslande zu erndten ? Glaubt man etwa, daß sie nicht besser noch als irgend ein zufälliger Anderer, der meistens keinen Beruf zu der Arbeit hat, die er unternimmt, die beste Uebersetzung ihrer Werke wer den zu veranlassen wissen ? Muß es ihnen nicht darum zu thun sein, ihre geistigen Erzeugnisse in dem angemessensten sprachlichen Gewände des Auslandes zu sehen ? Wird nicht dadurch, daß sie nun selbst auch für die Uebersetzung verantwortlich bleiben, allen sch lech ten Uebersetzungen vorgebeugt? Welch ein Gewinn wäre es für die deutsche Literatur, Wenn sie dadurch das Unkraut der vielen Uebersetzungen eines und dessel ben ausländischen Werkes los würde! Wahrlich, dieses Unkraut ist der eigenen Literatur eben so nachtheilig als der Nachdruck, und mit dieser Betrachtung versetzen wir uns zugleich auf ein anderes Gebiet der geg nerischen Einwürfe. In Nr. 82 des „Börsenblattes für den deutschen Buchhandel" befindet sich nämlich mit dem Motto: „Gedanken sind zollfrei" ein Auf satz, in welchem der Vers, auf die ihm eigenthümliche prägnante Weise darthut, daß es zwar, vom Standpunkte des abstrakten Rechs betrach tet, gleichgültig sei, ob das Buch, das nachgedruckt wird, dem In- oder dem Auslande angehöre, daß jedoch derjenige, der literarische Verhält nisse im Ganzen und Großen zu überschauen vermöge, sehr bald einen wesentlichen Unterschied zwischen dem einen und dem anderen Nachdruck zugeben muß. Mit seiner Deduction will der Verf. — nicht eben den Nachdruck ausländischer Werke rechtfertigen, denn er selbst gibt zu, daß ein inter nationales Verlagsrecht der höhere Rechtszustand sei, den wir zu erstre ben haben —wohl aber darthun, daß ein solcher Nachdruck keinesweges, wie es von einer Seite geschehen, „ mit dem Strand- und Faustrecht, mit Seeraub, Sklavenhandel und anderen barbarischen Ueberresten ei ner rohen Zeit" gleichzustellen: deshalb, meint er, hätte man sich nicht von philantropisch klingenden Redensarten einnehmcn lassen und einen Vertrag nicht eher abschließen sollen, als bis beide betheiligte Parteien sich auf gleichen Fuß gestellt und sich gegenseitig in gleicher Weise behan delt hätten. Wir haben bereits oben nachgewiesen, daß dies in dem preußisch-englischen Vertrage wirklich geschehen, ja daß Preußen in den Bestimmungen desselben, die nicht diesem Staate, sondern blos Eng land die Verpflichtung auferlegen, seinen Bücherzoll nicht zu erhöhen, eine voctheilhaftere Stellung als Letzteres habe; jetzt wollen wir aber auch noch mit einigen Worten darzuthun versuchen, daß die Verbannung des Nachdruckes, gleichviel ob ausländischer oder inländischer Werke, nicht blos von einem höheren Rechtszustande bedingt, sondern auch im materiellen Interesse des literarischen Marktes erheischt werde. Ein Blick auf das benachbarte Belgien, wo, wie in keinem anderen Lande, der Nachdruck ausländischer Bücher im Schwünge ist, kann uns leicht belehren, wie niederdrückend dieser auf den einheimischen Buchhandel wirkt, der sich durch seine Unternehmungen selbst ruinirt, und wie alle geistige Production durch die Ueberschwemmung mit wohl feilen Nachdrücken ausländischer Bücher untergraben wird. Es wird dieser Uebelstand bereits von allen denjenigen Belgiern anerkannt, die es mit der Literaturihres Landesund insbesondere auch mit der vlaamischen Sprache wohl meinen, und die darum nichts sehnlicher wünschen, als daß auch Belgien ähnliche Verträge wie der preußisch-englische mit den Nachbarstaaten abschließen möge. Freilich wird es noch einige Zeit dauern, bis diese Erkenntnis auchzu denen gedrungen sein wird, diein der jetzigen größeren Beschäftigung der belgischen Pressen einen einträg lichen Industriezweig erblicken; aber in wenigen Jahre» wird sie sicher lich allgemein geworden sein. Wir berufen uns in dieser Beziehung auf das Zeugniß dcr „6-iretto Noäioole Lslxo", einer der wenigen belgischen Zeitschriften, die sich nichtmit Nachdruck füllen, sondern nur Original-Artikel enthalten und deren Herausgeber, die Herren DU. van Meerbeck und van Swygenhoven, es durch ihre seit 3 Jahren fortge setzten Bemühungen dahin gebracht haben, daß ihre Zeitschrift einen großen Leserkreis sich erworben, wahrend die nachdruckenden medizini schen Journale Belgiens eingehen mußten. „Früher", sagt die von I. W. Wolf in Brüssel herausgegebene Li-oeäei-Iumch „ ward beinahe in jedem Monat das eine oder das andere französische Werk über Medi zin in Belgien nachgedruckt, und kein vaterländischer Gelehrter würde es gewagt haben, etwas in diesem Fache herauszugeben. Gegenwärtig ist dies ganz anders. Kein in Frankreich erschienenes Buch dieser Art wird mehr bei uns nachgedruckt, und der belgische Autor (gleichviel ob er französisch oder vlaamisch schreibt) gewinnt Ehre und Honorar indem er die Früchte seiner Studien ärndtet." Was hier speziell von der medizinischen Wissenschaft gesagt wird, das läßt sich natürlich auch auf jede andere, sowie auf die literarische Production in Belgien überhaupt, anwenden, und das findet auch in dem benachbarten Holland seine Bestätigung, welches so lange es im vorigen Jahrhundert der Sitz des französischen Nachdruckes und der Zufluchtsort der von der französischen Censur verpönten Schriften war, die eigne Literatur verkümmern sah, welche erst in neuererZeit, seitdem sich der Nachdruck nach Belgien zurückgezogen eine» neuen Aufschwung nahm. Ware es also nicht der höhere Rechtsstandpunkt, so würde es das eigene Interesse des Buchhandels wie der einheimischen Literatur gebie- 183*
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