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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1846
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- 1846-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1846
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- Deutsch
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1252 s.NS5 ten, daß dem Nachdruck ausländischer Bücher eben so ein Ende gemacht werde, wie dem der inländischen. Nicht also mußte man in Deutschland warten, bis auch die Pa pier-Accise in England abgeschafft war, sondern die geistigen wie die materiellen Interessen der eigenen Literatur rechtfertigten das Bestreben, die Ersten zu sein, die sich die Ehre erwarben, einen solchen Vertrag in Europa zu Stande gebracht zu haben. *) Das haben auch Buchhänd ler, Kunsthändler und Mitglieder des literarischen Sachverständigen- Bereins, welche die preußischen Regierungs-Kommissarien schon im I. 1839 und dann wieder kurz vor Abschließung des Vertrages um ihre Gutachten befragt, vollkommen zugegeben. Wir dürfen voraussetzen, daß diese Gutachten bei den Verhandlungen maßgebend gewesen, wes halb wir, nachdem uns auf unser Ersuchen eine Abschrift davon zuge gangen, Einiges daraus hier noch mittheilen wollen, weil es unsere eigenen Ansichten wesentlich ergänzt. Zn einer Versammlung vom 29. Juni 1839 gaben neun Stimmen gegen Eine die Erklärung ab: „daß, so wie Freiheit des buchhändlerischen Verkehrs zwischen beiden Staaten herrsche, der Handel selbst die Mittel aussinden würde, die dem Anscheine nach zu besorgenden Nachtheile für die Buchhändler und das lesende Publikum zu beseitigen. Im Interesse der englischen Buch händler liege nichtblos, den deutschen Absatz von Nachdruckzu verhin dern, sondern auch sich selbst hier einen neuen Markt zu verschaffen, was nur dann zu erwarten und vortheilbringend sei, wenn dem deut schen Publikum der Ankauf der englischen Ausgaben nicht erschwert, sondern erleichtert werde. Ueberhaupt sei es ein Jrrthum, wenn man glaube, daß der Nachdruck wohlfeile Preise der rechtmäßigen Ausgaben herbeiführe; im Gegentheil lehre die Erfahrung, daß die französischen Werke erst seit der Zeit theuer geworden, wo man in Belgien angefan gen habe, sie nachzudrucken. So wenig aber das diesseitige lesende Publikum und der Sortimentshandel aus dem Vertragsabschlüsse Nachtheile zu erwarten habe, eben so wenig werde der Verlagshandel jn Nachtheil gerathen; vielmehr würden, sobald nur Freiheit des Ver kehrs vorhanden sei, in Preußen mit Vortheil Unternehmungen veran staltet werden, welche eigends für den Absatz in England berechnet sind. -— Aus diesem Grunde erscheine es nicht zweckmäßig, die mit der briti schen Regierung zu eröffnenden Unterhandlungen wesentlich darauf zu richten, durch bestimmteStipulationen eine materielleGleichheit zwischen beiden kontrahirenden Theilen zu sichern und von derartigen Bedingungen den Abschluß des Vertrages abhängig zu machen. Die Herbeiführung materieller Gleichheit werde vielmehr dem Handelsver kehr selbst am gemessensten zu überlassen sein." Jn einer zweiten Versammlung, am 10. Juli 1839, wurde noch die sehr richtige Bemerkung hinzugefügt, daß der hohe Zoll (von resp. 5 und 21/2 Pfd. Sterl. vom Ctr.) nicht sowohl den Ankauf von Büchern in England als deren Zusendung in Kommission verhindere, um sie dort nur erst bekannt werden zu lassen. Und als in derselben Versammlung der Vorsitzende K. Beamte den Wunsch aussprach, „daß die Herren Anwesenden sich darüber erklären möchten: ob sie im schlimmsten Falle, wenn nämlich weder eine Zollherabsetzung noch ein anderes Aequivalent zur Beseitigung der materiellen Ungleich heit von England gewährt werden sollte, es vorziehen würden, daß man preußischerseits die Verhandlungen mit England ganz fallen lasse, oder daß man den Vertrag dennoch, sowie er angeboten worden, ab- *) Sardinien hat zwar bereits vor einigen Jahren Verträge gegen den Nachdruck mit Oesterreich und mit Frankreich abgeschlossen, jedoch nur hinsichtlich der Sprache, die es mit dem einen oder dem anderen Staate gemein hat. Fgr die italienisch oder französisch redenden Provinzen Sar diniens haben diese Verträge, eben so wie für Oesterreich und Frankreich, keine andere Bedeutung, als r»e Vereinbarungen gegen den Nachdruck, die zwischen den verschiedenen deutschen Staaten bestehen. Der preußisch englische Vertrag ist das erste Beispiel einer rechtlichen Gleichstellung zweier ganz verschiedenen Literaturen. schließe, da erklärten sich nur drei der Befragten für das Abbrechen der Verhandlungen; alle klebrigen (sieben) sprachen sich dagegen auch unter jener Voraussetzung entschieden für Abschließung des Vertrages aus." Daß der Vertrag hierauf nicht abgeschlossen worden, sondern daß man England zuvor veranlaßt, seine eigene Gesetzgebung über den Nachdruck der preußischen näher zu bringen und den Einfuhrzoll so weit herabzusetzen, als es die inländische Papier-Accise gestattet, haben wir bereits oben erwähnt. Die buchhändlerischen Gutachten, die dem nächst in Berlin am 17. Febr. 1845 in einer neuen Konferenz abge geben wurden, lauteten übereinstimmend mit den früheren, „daß nichts dagegen zu erinnern sei, wenn, ungeachtet des nur nominellen preußi schen Eingangszolles von 15 S-f auf ausländische Bücher, der Zoll von preußischen Büchern in England, wegen der engl. Papier-Accise, in derRegel auf 15 Shill. festgesetzt werde und als Ausnahme auf 50 Shill." — Eben so gaben auch engl. Buchhändler, unter denen wir Herrn Richard Williams, Chef der Buchhandlung Williams und Norgate, und den Kunsthändler Herrn Hercing in London nennen, die Erklärung ab, daß sie fortan, bei dem Zolle von 15 Shill., Bücher aus Preußen und Sachsen zu 3 Shill. statt wie bisher zu 4 Shill. den Thaler verkaufen könnten, indem durchschnittlich der deutsche Buch händler-Rabatt hinreichend sei, sowohl um den Zoll und die Fracht zu decken, als um außerdem ihnen den Gewinn-Antheil zu sichern, den sie beanspruchen müßten. Au allem diesem kömmt endlich, daß, als der sächsische Buchhändlerverein von den zwischen Preußen und England schwebenden Unterhandlungen Kenntniß erhielt, er sofort den Wunsch aussprach, daß der gestimmte deutsche Buchhandel möglichst bald in den Besitz der Vortheile gebracht werden möge, die der Vertrag den diesseitigen Interessen gewährt. Preußen konnte freilich keinen Ver trag abschließen, der auf den gesummten deutschen Buchhandel sich be zog; denn erstlich war es dazu nicht befugt , und zweitens wäre bei der Verschiedenheit der Gesetzgebung über den Nachdruck in den verschiede nen deutschen Staaten eine gemeinsame Verhandlung mit England kaum thunlich gewesen; aber den Wünschen der Leipziger Buchhändler ward dadurch entsprochen, daß in dem § VIII des Vertrages allen Zollvereins staaten der Beitritt Vorbehalten wurde, wie denn auch das Königreich Sachsen dem Vertrage noch vor dessen Vollzugstermin beigetreten ist- Was die nicht zum Zollvereine gehörenden deutschen Staaten betrifft, so kann es nur für England erwünscht sein, wenn dieselben ebenfalls einenVertrag dieser Art mit ihm eingehen, weil dadurch die jetzt nöthigs Unterscheidung der deutschen Bücher, die aus dem einen oder dem an dern deutschen Staate kommen, wegfallen und die Anerkennung dersel ben von Seiten des Leipziger Buchhändler-Börsenvereins hinrei chen würde. Entgegnung, die amerikanische Angelegenheit betreffend. Im Börsenblatt No. 92 d. :J. befindet sich unter der Ueber- schrift „der deutsche Buchhandel in Nordamerika" ein Aufsatz aus der Feder eines ehemaligen deutschen Buchhändlers, jetzt in den Vereinigten Staaten, in welchem angenommen wird, ich hätte die deutsch-amerika nische Bevölkerung mit zu günstigen Augen angesehen, und welcher vor einem Etablissement, in dem Sinne wie es jetzt projectirt ist, warnt. Im Interesse des deutschen Buchhandels halte ich mich für verpflichtet, hierauf zu entgegnen, daß Niemand, der meinen Bericht unbefangen liest, in demselben eine Ueberschätzung des deutschen Publicums finden kann. Ich habe vielmehr gewissenhaft auf die vielen materiellen Schwierigkeiten hingewiesen, die der nach Amerika übersiedelnde Deut sche erst zu bekämpfen hat, ehe er Lust, Zeit und Geld für Literatur über haupt, und für deutsche Literatur insbesondere, erübrigen kann. Ich habe von der deutschen Bevölkerung nur ein Achtel als solche Leute be zeichnet die Interesse für deutsche Literatur hatten und ich spreche hier wiederholt aus, daß auch auf dieses Achtel nicht sang u in i sch e Hoff nungen gebaut werden dürfen. Jndeß, glaube ich, kann man ohne
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