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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1902
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- Deutsch
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7696 Nichtamtlicher Teil. ^ 225, 27. September 1902. Nichtamtlicher Teil» Zur Anwendung des Nrheberrechtsgefehes. Seit einigen Wochen bildet die bisherige Anwendung des Urheberrechtsgesetzes insoweit den Gegenstand einer leb haften Erörterung, als es sich um die Anwendung des Z 1.8 handelt; diese Erörterung beschränkt sich nicht etwa aus die Fachpresse, sondern sie tritt auch in der politischen Presse auf. und die Lebhaftigkeit, mit der sie geführt wird, bietet einen guten Beweis dafür, daß es sich bei ihr um Interessen handelt, denen von der einen und andern Seite eine erheb liche Bedeutung beigelegt wird. Die Ursache dieser beinahe schon zu einer Prcßfehde gewordenen Auseinandersetzung bildet einerseits die Aus legung des Begriffs »Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts», anderseits seine Abgrenzung von den Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Inhalts. Die Zeitungsverleger führen darüber Beschwerde, daß von seiten zahlreicher Schriftsteller und verschiedener, gewisser maßen nur zu diesem Zwecke gebildeter Schriftsteller-Vereine der Versuch gemacht werde, dem Begriff »Ausarbeitung« eine Tragweite zu geben, die ihm nicht zukomme, daß man für jede au sich gleichgiltige und keinerlei geistige Arbeit be anspruchende Mitteilung Honorierung bei Strafandrohung verlange und sich somit auf dem besten Wege befinde, den Unterschied zwischen vermischten Nachrichten thatsächlichen In halts und Ausarbeitungen zu beseitigen. Bereits wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, diesen Gegenstand im Reichs tage zur Sprache zu bringen, damit der Staatssekretär des Reichsjustizamts veranlaßt werde, sine Dienstanweisung der Landesjustizbehörden an die Staatsanwaltschaften zu dem Zwecke herbeizufllhren, um eine richtigere Auffassung der ge nannten Begriffe in der Rechtsübung zu bewirken. Diesen Klagen der Zeitungsverleger stehen aber gleich starke der Schriftsteller gegenüber, die darauf hinauskommen, daß man aus Umwegen sie um die Früchte der Erweiterung ihrer Schutzrechte bringen wolle, die das neue Gesetz eingeführt habe. Betrachtet man die Sachlage objektiv, so wird man nicht verkennen dürfen, daß auf beiden Seiten sich die Neigung zur Uebertreibung geltend macht, daß aber allerdings seitens mancher Schriststellervereine eine ganz ungerechtfertigte Uebec- spannung des Schutzgedankens stattfindet, die um so bedenk licher ist, als sie sehr leicht zu einem Rückschlag führen kann, zu einem Rückschlag, unter dem die wirksame Vertretung der Rechte der Autoren sehr zu leiden hätte. Es muß mit aller Entschiedenheit darauf geachtet werden, daß die Praxis zwischen den beiden Begriffen »Vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts« und »Ausarbeitungen« scharf unter scheidet, da sonst die Absicht, die der Gesetzgeber bei der Aufnahme des tz 18 gehabt hat, in das Gegenteil verwandelt würde. Es mag zugegeben werden, daß es nicht immer leicht ist, zwischen beiden Begriffen die richtige Grenze zu ziehen, und daß man auch nicht allzu selten Urteilen begegnet, in denen als Ausarbeitung unterhaltenden Inhalts eine Mitteilung qualifiziert wird, die man unbedenklich zu den »vermischten Nachrichten« zu zählen hat; aber im allgemeinen können die Schwierigkeiten, die einer richtigen Behandlung dieser Frage entgegenstehen, auch nicht als übergroß erachtet werden. Richter und Staatsanwälte sind doch auch nicht gerade Böotier, denen das littc- rarische Leben ein Ding mit sieben Siegeln wäre; sie wissen am Ende doch auch zu beurteilen, ob es sich bei einer Publikation um das Produkt der geistigen Arbeit handelt, dem das Gesetz seinen Schutz zuwendet, oder um eine Darstellung, der dieser Schutz versagt worden ist. Als unmöglich muß es bezeichnet werden, in genereller Weise die Merkmale anzugeben, die für die Annahme der beiden Begriffe maßgebend sind, oder Begriffserläuternngen aufzustellen, deren Verwendung für alle Fälle ohne Schwierig keit bewerkstelligt werden könnte. Der Beweis, daß ein auf dieses Ziel gerichtetes Streben von vornherein erfolglos ist, mag und kann vor allem aus den Ausführungen entnommen werden, die sich in den Kommentaren darüber finden; es sind durchweg Um schreibungen, welche die Verfasser anführen, und fast allent halben wird bemerkt, daß die Entscheidung nur für den ! Einzelfall in zutreffender Weise gegeben werden könne. ! Wenn dem so ist, so dürfte aber die Hoffnung, daß die ; Reichsjustizverwaltung eine dienstliche Anweisung der Staats- ! anwaltschaften über die Auffassung dieser Begriffe und ihre ^ Anwendung herbeisührte, ziemlich aussichtslos sein, ganz ab- ' gesehen davon, daß das Reichsjustizamt schon aus grund sätzlichen Bedenken sich ablehnend hiergegen verhalten wird, da es naturgemäß nicht die Aufgabe hat, der Interpretation der Gerichte vorzugreifen. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten sind naturgemäß gerade jetzt besonders erheblich, weil das neue Gesetz manchen bisher bestehenden Gewohnheiten ent- ! gegentritt und anderseits sich jene Tendenz zur Ueber- spannung des Schutzgedankens geltend macht, die vorhin schon erwähnt wurde. Indessen läßt sich über diese bei gutem, auf beiden Seiten vorhandenen Willen hinwegkommen, auch ohne daß es geboten wäre, die schwerfällige Gesetzgebungs- Maschine in Bewegung zu setzen, wie dies bereits wieder verlangt wird. Einerseits muß daran festgehalten werden, daß die Schriftsteller berechtigt sind, die Honorierung jeder Aus arbeitung zu verlangen, und daß sie die Bestrafung des nicht genehmigten Abdrucks einer solchen Ausarbeitung her beiführen können; inan wird auch weiter zu bedenken haben, daß allzu strenge Anforderungen an den Begriff der Aus arbeitung weder bisher gestellt worden sind, noch in Zu kunft gestellt werden dürften und in Fällen des Zweifels der Zeitungsverleger sich zu grinsten der Annahme einer Ausarbeitung entscheiden sollte. Anderseits muß aber auch der Versuch, im Jntcrpretationswege die Begriffsgrenze der j Ausarbeitung zu verschieben, um so energischer zurückgewiesen ! werden, als er regelmäßig nicht von den Schriftstellern, ! sondern von Büreaux ausgeht, die sich dieser Sache berufs- und gewerbsmäßig amiehmen Die Notizen der Lokalreporter, um die es sich für die Praxis bei dieser Frage vor allein handelt, sind regelmäßig nur »vermischte Nachrichten thatsächlichen Inhalts« und qualitativ von einer Ausarbei tung himmelweit verschieden. Niemand hat bisher daran gedacht, daß Mitteilungen von Unfällen, Festen, Vereins- ! Veranstaltungen unter den Begriff der Ausarbeitungen fallen, und auch dem Gesetzgeber ist dies nicht in den Sinn ge kommen, wie aus den Beispielen zu entnehmen ist, die in den Motiven bei der Erwähnung des Begriffs »Vermischte Nachrichten« angeführt werden. Auch in andern Ländern ist man weit davon entfernt, dem Schutzgedanken eine solche Tragweite zu geben, die am letzten Ende zu einer Schädigung der schriftstellerischen
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