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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020927
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225, 2V, September 1902. Nichtamtlicher Teil. 7697 Interessen führen würde. Daß ausnahmsweise auch solche Mitteilungen in einer Form veröffentlicht werden, die ihre Unterstellung unter den Begriff der Ausarbeitung ermöglicht, beweist gegen die Richtigkeit dieses Satzes natürlich nichts, da es nur auf das Regelmäßige ankommen kann. Man muß also auf beiden Seiten von dem Bestreben geleitet sein, sich zu verständigen und das Gesetz in loyaler Weise anzuwenden! das ist aber nur dann möglich, wenn man einsieht, daß die gewöhnlichen Reportermitteilungen nach Maßgabe des Z 18 keinen Schutz genießen und auch nicht genießen können. Es wird allerdings notwendig sein, der Rechtsprechung hierüber gerade in der nächsten Zeit ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um die Entstehung einer den Intentionen der Gesetzgebung nicht voll und ganz Rechnung tragenden Rechtsprechung von Anfang an zu verhüten. Zur Frage der Rezensionsexemplare. Die »Norddeutsche Allgemeine Zeitung« sieht sich ver anlaßt, in prinzipieller Weise Stellung zur Frage zu nehmen, welche Verpflichtungen die Redaktionen von Zeitungen gegen über den unverlangt eingehenden Rezensionsexemplaren haben. Die »Norddeutsche Allgemeine Zeitung« giebt zwar zunächst ihre eigene Auffassung wieder; es ist aber anzunehmen, daß diese auch von andern Zeitungen geteilt wird. Die Aus lassung der genannten Zeitung ist daher von allgemeinem Interesse und trägt zur Klärung der viel umstrittenen Sach lage bei. Es ist gut, daß die Verleger wissen, woran sie mit den Redaktionen in dieser Beziehung sind. Der betreffende Artikel lautet (im Auszug): auf Kosten des Einsenders) auszulicfern, sobald der Ein sender sie zurückoerlangt. Zieht es aber die Redaktion vor, die Bücher in den Spalten ihrer Zeitung mit Titel- und Verleger namen zu registrieren, so erweist sie damit dem Verleger einen Dienst, der vollständig mit dem Werte der Einsendung äqui- valiert: jeder Bücherfreund liest erfahrungsgemäß die Rubrik -Büchertisch- und -Bücher-Einlauf- mit großer Aufmerksamkeit. Nach unserer Anschauung geht das Rezensionsexemplar von dem Augen blicke, wo es aus solche Weise öffentlich registriert worden ist, ohne weiteres in das Bersügungsrecht der Redaktion über; die meisten Redaktionen erklären ja außerdem noch, daß sie niemals Bücher zurücksendcn und nur die Bücher rezensieren, die ihnen aus irgend Jeder Verleger, der an eine Zeitung Rezensionsexemplare schickt, unterwirst sich damit stillschweigend den Bedingungen, an welche das Blatt die Annahme der Bücher knüpft. Niemals erwirbt sich der Verleger durch Einsendung seines Buches das Recht auf eine haben, daß die Zeitungen ihren Einsendungen so selten die ge bührende Aufmerksamkeit schenken, so tragen die Schuld in erster Linie sie selber, weil sie ihre Rezensionsexemplare ganz kritiklos verschicken- Daß freilich das Bücherreferat bei unfern Zeitungen namentlich in der Provinz sehr im Argen liegt, ist nicht zu leugnen; die Abteilung Litteratur ist in der Regel das Aschenbrödel einer Tageszeitung, obgleich eine regelmäßige, sorgfältige Ueberschau über die Erzeugnisse des Büchermarktes sicherlich vielen Lesern sehr wertvoll wäre, vielleicht sogar wertvoller als Theater berichte. Also, durch das Ausschreiben eines Titels und den Ab druck in der Zeitung soll ein Redakteur den Anspruch auf den Besitz eines Rezensionsexemplares erlangen! Wir ge stehen — eine sehr bequeme und billige Erwerbungsart, In recht hübscher Weise wird das Verfahren der »Nord deutschen Allgemeinen Zeitung« illustriert durch das in der selben stkummer erscheinende Verzeichnis neuer Schriften, Das erste der hier registrierten Werke lautet: Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel 69. Jahrgang. vr. IV. Xeääoriob, IVirtsobsktsxeozraxstiscbo Vorkklltnissa oto, !» Ilutst, (Mag ein Werk auch einen sehr hohen Preis haben, für die »Norddeutsche Allgemeine Zeitung« ist die Titel aufnahme ein Aequivalent für jedes noch so teure Buch.) Die meisten Zeitungen, welche Titel registrieren, ver stehen es nicht, diese in einer angenehmen, lesbaren oder in der bibliographisch üblichen Form zum Abdruck zu bringen, so auch die »Norddeutsche Allgemeine Zeitung«. Sie läßt die Titel ohne Unterbrechung fortlaufen, wodurch der ohnehin äußerst geringe Nutzen solcher Titelaufnahmen vollends zer stört wird. Gut wiedergegebene Titelaufnahmen von Werken bekannter Autoren, oder da, wo der Titel den Inhalt genau charakterisiert, mögen von einem kleinen Nutzen sein, da gegen ist dieser Nutzen völlig illusorisch bei Schriften, wie z, B. Romanen wenig bekannter Autoren. Das sollte auch einem Redakteur der »Norddeutschen Allgemeinen Zeitung« klar sein. Daß die Auffassung der »Norddeutschen Allgemeinen Zeitung« im Widerspruch zu den Rechtsbegriffen steht, ist klar. Der Verleger, der sein Werk zum Zwecke der Rezension einsendet, beabsichtigt eine solche, nicht aber eine Titelauf nahme, Will die Redaktion dem Ersuchen nicht entsprechen, wozu sie selbstverständlich ein gutes Recht hat, dann muß sie das Werk dem Einsender mindestens zum Abholen zur Verfügung halten. Nur dann, wenn der Einsender sich mit einer Titelaufnahme begnügt, kann das Buch in das Eigen tum der Redaktton übergehen. Es sei daran erinnert, daß unsere Gerichte einer Re daktion die Befugnis abgesprochen haben, sich Rezensions exemplare anzueignen, welche nicht besprochen wurden. Es entspricht das auch dem natürlichen Rechtsgefühl. Die Re daktionen sind aber durch die lleberschivemmung mit Rezen sionsexemplaren (verbunden mit der häufigen devoten Haltung der Verleger gegen sie) so sehr verwöhnt, daß sie bemüht sind, sich nach Kräften den Verpflichtungen, die ihnen aus dem Annehmen von Rezensionsexemplaren erwachsen, zu entziehen. Im übrigen ist anzuerkennen, daß die »Norddeutsche Allgemeine Zeitung« zu den wenigen Zeitungen gehört, welche der Litteratur Aufmerksamkeit zuwenden, Rob, Lutz, Kleine Mitteilungen. Urheberrecht oder Warenzeichenrecht? Entscheidung des Reichsgerichts. — Der Angeklagte hatte ein dreiteiliges Bild, das im Mittelfelde ein in Fahrt begriffenes Schiff, im rechten Felde das Bild des Kaisers, im linken das des Prinzen Heinrich zeigt, hergestellt und auf dem Rahmen mit der Bezeich nung -Der neue Kurs- versehen. Der Kunsthändler G. fand hierin einen Eingriff in seine Rechte, Er hatte sür Waren ge wisser Art (Möbel und Dekorationsgegenstände ec.) das Kennwort -Der neue Kurs» zur Eintragung in die Zeichenrolle, sowie ein strafbaren Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste, ver urteilte aber den Angeklagten wegen Vergehens gegen den A 14, Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1896. Auf Revision des Angeklagten hob das Reichs gericht durch Urteil vom 1. Oktober 1901 (Entsch. d. R.Gs. in in die Vorinstanz zurück. Aus den Gründen teilt die Vossische Zeitung folgendes mit: -Das durch die Eintragung erlangte ausschließliche Recht soll den Eingetragenen in den Stand setzen, in seinem Geschäfts betriebe zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer sich des Warenzeichens zu bedienen, ihn also dagegen schützen, daß andere dasselbe Warenzeichen in ihrem Geschäftsbetriebe stimmten Gewerbetreibenden herstamml; ihre Bedeutung liegt in der Sicherheit, die sie dem Publikum bieten, daß die von ihm be- 1612
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