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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1846
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- Deutsch
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1846.1 1173 Olscn in Copcnhagc». llanser, Xi., Op. 13. Drei l-ieder von /I. //eine k. eins 8timms m. I'ite. 15 X/. Llsver, 6 , Vrlse-Rtude, Romsncs, 8cksrüo, 3 Reuillets d'^clbum p. Rkte. 15 X/. HuvA, L., Osnronetts da bere per qusttro voce. 7sto X/. Nadcmachcr in Braunschwcig. Rlötenspielsr, 3er sunxs. 8smmlung v. Opern 1. Rlnte bearbeitet. Xo. 55. Oie iVlatrosen v. /7otou.v 10 X^. Nichtamtli Ein Wort über die in Preußen verlangte Nennung des Druckers bei Büchern. Die Art, wie gegenwärtig in Preußen die Bestimmung, daß bei allen Büchern außer dem Verleger auch der Drucker angegeben sein muß, ausgeübt wird, indem Bücher, in anderndeutschenBundesstaaten erschienen, wegen dieses Mangels verboten und die preußischen Sortimentsbuchhändler, welche Er- verkauft haben, in Strafe verfallt werden können, ist eine der härtesten und gewaltsamsten Bedrückungen derPresse und des Buchhandels. Ihrer Natur nach ist dieseBestimmung nicht nur eine rein überflüssige, da die Angabe des Verlegers in jeder Beziehung als genügend erscheint, sie ist auch außerdem noch eine gegen die andern deutschen Bundesstaaten gerichtete, schwerlich zu recht fertigende Maaßregel in Bezug auf Bundesverhaltnisse, die eben nur der preußische büreaukratische Polizeigeist erfinden konnte, der damit sich höchst gefährliche Uebergriffe erlaubt, indem er den Verlegern der anderen deutschen Bundesstaaten einen Zwang auferlegt, den ihnen weder die Bundes-Gesetze, noch die Gesetze ihres eigenen Landes auferlegen. Das badische Preßgesetz z. B. bestimmt ganz ausdrücklich, daß bei Nennung des Verlegers die Nennung des Druckers ganz überflüssig ist, und dies ist auch der Natur des Verhältnisses angemessen, denn die Druckerei iß rein nur die technische Maschine für die materielle Herstellung eines Buches. Auch verlangt das Bundes-Pceßgesetz vom 20. Septbr. 1819 wodurch die Censur eingeführt wurde, inß. 9. nurbeiZeitungen außer der Nennung des Verlegers auch die des Druckers, bei Büchern und Broschüren aber nicht. Es ist das preußische Verfahren demnach eine durch nichts gerecht fertigte, ganz nutzlose Quälerei des Buchhandels, gegen welche sich die preußischen Sortimentsbuchhändler insgesammt erheben sollten, damit sie abgeschafft werde. Es muß vollkommen genügend sein, wenn die Verleger sich nach den Bundes- und ihren eigenen Landesgesehen richten, damit ihre Bücher, wenn sie nicht etwan ihresJn Halts wegen verboten werden, freien Umlauf in den anderen Bundesstaaten haben, sonst besteht kein Zustand des Rechts. Es ist den Verlegern, welche es betrifft, zwar ein Leichtes, für die Zukunft, nachdem ihnen dieser Zustand der Dinge einmal bekannt ist, der preußischen Zumuthung nachzukommen, die preußischen Buchhänd ler sollten aber demohngeachtet in ihrem eigenen Interesse versuchen es dahin zu bringen, daß diese lästige und unnütze Bestimmung, die nur dem Deunciationswesen und der Chicane Vorschub leistet, aufge hoben wird. Ein offenes Wort zn seiner Zeit. Mit Bezug auf die Aufsätze und Entgegnungen über Preußische Preßgesetzgebung in diesen Blattern von I. Springer, Kihlholz u-A. erlaube ich mir folgende Bemerkungen, aus zuverlässiger Quelle geschöpft, hinzuzufügen: 1) Die Preußische Preßgesetzgebung verlangt ganz unbedingt die Benennung der Verlags- und Drucker-Firma auf allen innerhalb der Preußischen Staaten verlegten oder gedruckten, oder verlegten und Nadcmachcr in Braunschwcig ferner Xlsibkssssl, L., Huk Ln Uns deutscde Vaterland rur Vertbsidißrmx seiner Reckte xe^en dis Dänen, Oedickt v. 8cäniel-Lop/, k. 4 Männerstimmen od. k. eins 8timme m. Rite. 5 XA. Klaxer, 0., Op. 91. I'rois xrsndes Ltudes p. pkte. Xo. 1—3. 520 X-f. Label, V., 8ommernsckts-?oll<s k. pkte. 7s/, X/. Rraunsckvreiger Damen-Rolka k. pkte." 5 X-/7. Oustsv-IValrer k. pkte. I2s/z Xj,f. cher Th eil. gedruckten Schriften; wenn diese Vorschrift nicht beobachtet worden, so verfällt die Schrift ohne Weiteres, ganz abgesehen von ihrem Inhalte und selbst von der erfolgten Druckgenehmigung des Eensors, der poli zeilichen Consiscation und Vernichtung, bloß schon wegen des Form fehlers, und Verleg e r sowo hl als Drucker verfallen einer poli zeilichen Geldstrafe von zehn bis einhundert Thalern, nebst der Er stattung der durch die Untersuchung entstandenen baaren Auslagen der Behörden, so wie der Stempelkosten für das Resolut des betr. Ober- Präsidenten. Die Rekurs-Instanz verursacht keine neuen Stempel-, sondern nur Briefportokosten. 2) Gerechterweise sollten die preußischen Eensoren bei censurpflich- tigen Schriften das imprimatur nicht für den letzten und den ersten Bo gen einer ihnen stückweise oder auf einmal ganz vorgelegten Druckschrift ertheilen, sobald sich jene Formalien nicht beobachtet finden. Denn da die Auslassung der Formalien gesetzwidrig ist, so sollte diese Gesetzwid rigkeit unter keinen Umstanden ihre Genehmigung erhalten; hierdurch würden eine Menge unkundiger oder mit Geschäften überhäufter Ver leger und Drucker vor Schaden und Strafe behütet worden sein. In dessen ist die Praxis weit davon entfernt, diesen — wie mir scheint kon sequenten — Gesichtspunkt zu sanctioniren. Vielmehr sind die Fälle sehr häufig vorgekommen, daß die Eensoren das imprimatur bei mangel haften Formalien ertheilt haben, hinterher aber Verleger und Drucker dafür bestraft worden sind. Ich halte dies nicht für gerecht, den Eensor dagegen für regreßpflichtig; denn wenn die Regierung vom Unter- than die Kenntniß der Gesetze verlangt, ihn wegen des Mangels derselben bestraft, so scheint mir, daß dieselbe die Kenntniß u. Beobachtung der Ge setze zuerst und vor Allem von den mit ihrem Vertrauen beehrten Beamten verlangen müßte, wobei diese Verpflichtung der Beamten als die primäre, die der Gewerbetreibenden, welche nach empfangener Autorisation der Beamten mit einer Schrift hervortreten, nur als die secundare betrachtet werden sollte. Ebenso scheint mir, daß die Polizeibehörde jeden Ortes bei der Deposition censurfreier Schriften 24 Stunden vor der öffentlichen Austheilung, zunächst die Beobachtung der Formalien berücksichtigen und bei etwaniger Vernachlässigung derselben den Verleger und Drucker vor der Ausgabe warnen sollte, ehe die Bestrafung losführe, und siska- lisirte. Denn eben zur Beobachtung der Gesetzlichkeit in jeder leicht auf- 'aßlichen Hinsicht findet jene Depositen Statt, und überdem sind nur vom Geiste der Preußischen Polizei-Verwaltung zu erwarten berechtigt, daß sie nicht Gruben zum Hineinfallen graben wolle, sondern „den Brun nen zudecke, ehe das Kind hineingefallen sei." Leider hat man sich in dieser gerechten und ehrenvoll anerkennenden Erwartung bisher öfters getäuscht gesehen. 3) Die Preußische Gesetzgebung verlangt den Austheiler eine Schrift persönlich zu kennen, um ihn verantwortlich zu halten Des halb hat der Autor einer Schrift, wenn er sie im Selbstverläge heraus- giebt, sich unbedingt als Selbstverleger auf derselben zu nennen, wid rigenfalls er sowohl als der Drucker bestraft werden und die Schrift zu vernichten ist. Tritt dagegen ein Buchhändler als Eommissionär ein, so braucht nur die austheilende Commissionshandluna, nicht d" Autor genannt zu werden.
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