Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1846
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- 1846-10-13
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- 13.10.1846
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1174 ^?90 4) Die Censurgesetzgebung des Deutschen Bundes verlangt unbedingt die Benennung der Verlagsfirma in den deutschen Bun desstaaten , oder die Angabe des Selbstverlags seitens des Autors, oder die Benennung des mit der Austheilung der Schrift beauftragten Com missionairs. Von der Benennung der Druckerfirma ist hierbei aber gar nicht die Rede. Dennoch hat die Preußische Censur- Verwaltung bisher oft bei mißliebigen Schriften das preußische Territorialgesetz für Preußischen Verlag zum Vehikel genommen, um Schriften aus den Deutschen Bundesstaaten zu verbieten und sie auch wohl vernichten zu lassen, wenn darauf die Druckerfirma fehlte. Allein dem Vernehmen nach hat die Abtheilung für Censnr und Polizei im Ministerium des Innern die Ungerechtigkeit dieses Verfahrens selbst erkannt, und bestimmt, daß die Druckerfirma auf dem nichtpreußischen Verlage des deutschen Bundes nicht mehr gefordert werden dürste. Hier mit ist ebenso eine große Jnconsequenz bei der Behandlung der deutschen Drucksachen als ein schwerer Stein des Anstoßes hinweggeräumt worden. Ebenso zu wünschen als zu erwarten wäre nuc,daßdieseerstganz kürzlich ergangene Bestimmung, zur Beruhigung des betr. Buch handels, auch veröffentlicht würde! 5) Die Polizei-Behörden sind im Preußischen die betref fenden Organe zur Benachrichtigung der Buchhändler bei allen Beschlag nahmen, Verboten, oder DebitshersteUungen von Schriften. Die Censnr selbst ist als eine bisher gesetzliche, polizeiliche Anstalt eingeführt und betrachtet worden, daher auch die Abtheilung für Polizei im Mini sterium des Innern mit ihrer Verwaltung beliehen ist. Ja, man ist in dieser Beziehung so weit gegangen, sogar die ganze positive Entwicke lung der gouvernementalen (sogenannten „guten") Presse dieser Polizei- Verwaltung zu überweisen, was freilich an dem Fehlschlagen der davon gehegten Erwartungen seinen guten Antheil gehabt haben mag. Die Ober-Präsidenten sind als höchste Polizei-Beamten in den Provinzen mit der Ausführung der provinzialen Censur und ihrer Vorschriften be auftragt, die sämmtlichen Strafen sind im Gesetz als polizeiliche Strafen aufgeführt, und aus allen diesen Gründen werden die Ortspolizei-Be hörden von den Ober-Präsidenten ganz richtig als die eigentlichen Or gane zur amtlichen Vermittelung in Censur-Sachen zwischen ihnen und den Buchhändlern oder Buchdruckern verwendet. Deshalb ist nach den bisher legalen Gesichtspunkten kein andrer Weg da als die polizeiliche Notisicirung, um den preußischen Buchhändlern die Bücherverbote be kannt zu machen. Den Weg öffentlicher Bekanntmachung hierbei, z. B. durch die Amtsblätter, hat man schon lange verlassen; denn die höchste Be hörde scheint zu befürchten, daß gerade dadurch das große, lesende Pu blikum aus pikante Schriften erst recht aufmerksam gemacht werden dürfte, so wie vielleicht die Zahl der Beschlagnahmen von Schriften zu Zeiten auffällig werden möchte. Der päbstliche Stuhl macht den Inäex verbotener Bücher öffentlich bekannt; wir sind noch nicht bis zur öffentlichen Eingeständlichkeit des amtlichen Verfahrens gelangt, wovon das päbstliche Regiment längst das männliche Beispiel gegeben hat.— Aus diesem Grunde stecken die Beschlagnahmen und Verbote von Schriften bei uns in einzelnen, von einander getrennten Verfügungen in den Akten—kein Ober-Präsident, keinVerwaltungsbeamter, kein Censor besitzt davon eine vollständige zusammenhängende Uebersicht; in Nothsäilen und bei einiger Erinnerung schlägt man in langen Akten-Reihen nach, findet eine Bestimmung oder findet sie nicht, und ist großtemheils unsicher!'— Allerdings scheint mir dies, ganz abge sehen von der materiellen Mißlichkeit der Beschlagnahme von Schriften und ihrem zweifelhaften Erfolge, eine ganz bedeutende formale Man gelhaftigkeit in der betreffenden Verwaltung zu sein. Dennoch mochte ich keinem preuß. Sortimentshändler rathen, verbotene Schriften zu verkaufen, deren Beschlagnahme vor der Zeit seines Etablissements erfolgt ist. Denn obwohl die Beamten selbst die ganze Liste aller bei uns verbotenen Schriften nicht kennen, so giebt es doch kein Gesetz, welches den Buchhändler gegen die üblen Folgen seiner Unkenntniß schützen könnte, er hat in der Praxis vielmehr immer Bestrafung bei dergleichen Fällen zu gewärtigen. Daher bleibt ihm wohl nichts übrig, als sich beim Etablissement die einzelnen Verbote von guten Freunden Behufs der Abschrift zu leihen. Billigerweise sollte ihm zwar die Ortspolizeibehörde diese Listen, schon gesammelt und gedruckt, bei seinem Etablissement übergeben! — Aber esgeschiehtnichtü! Janke. DaS Aufkleben der Facturen ist schon so vielfach gerügt worden und dennoch gehen mehrere Ver lagshandlungen von dieser üblen Gewohnheit nicht ab. Möchten doch endlich diebetreffenden Handlungen (z.B. dieErped. der Jllustrirten Zeitung) ihrem Geschäftspersonal das Au fb in den aller Facturen zur Pflicht machen! Todesfall. Am 1. Oktober Abends Vs nach 9 Uhr starb zu Erlangen der Besitzer der Buchhandlung P al m L Enke: Herr Ern st Enke, in einem Alter von 64 Jahren und 4 Monaten nach 28stündigem Leiden an einem Schlagflusse. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgetheilt von Wsg. Gerhard.) Französische Literatur. xcn 6e krance, publie par la 8ociet6 nationale. (^n»6e 1847.) In-16. karis, illtte. Desres. öO c. on »Io«?»«, Onnv. oi;, Oonsiderations sur serusalem et Io tomkeau 6s sösus-Otirist, suiviss 6'iniormations zur iss krbres Mi neurs et l'oi-tlrs cles cbevaliers 6u 8aiut-86pulcre. I„-8. karis, kieeiere. 2 fr. Uvuoi^, 1. IVl., Ltu6ss cle geograplue medicale, notamment sur la guestion 6e l'antagonisme paiilvlogigus. 1n-8. karis, üaittiero. Ooi.i.viuuu'r, k. 2., Uistoire critigus et generale 6e la suppression lies )esuites au liix-tluitivme siecle. 2 vols. 1n-8. I^vn etka ris, kerisse. 12 fr. vlorloeiKxlau provenxal-frsnxsis, ou victionnairs cle la langue ä'Oe ancienue et inollerne, suivi ll'un vvcabulaire franpais-prvvenxal, cvu- tenant, etc.; par 8. 1. Uonvrat. 1. I (L—I)). In-4. vignoe, ltcpos. 15 fr. 1)i«in, Osncioneirio 6'Llrei I). vinir, psla primeira ve? impresso so- bre o inanuscripto 6a Vstigana, com alcumas notss iilustrativas, e uma prelsxao liistorico-litteraria pvlo 6r. Osetano k>opex 6e Mours. In-8. karis, /fillaull. (laaxiuir, los., llickarll Ovbclen, Ivs ligueurs et la ligue; precis 6e l'tlistoire 6e la llsrniöre rdvolution economigus etknanciere sn^ng- leterre. In 16. karis, Vuittlturnin. 75 c. Ui;lianli.ovr, Laron, 'krois episodrs pour servir ä l'iiistoire 6e la litbotripsie, vulgairement appelee iitliotritie, ou vetense obligss eontrs trois insustes attagues. 1n-8. karis, k-ubbe. Hisrvlan 6es guerres civiles 6e kranve, llspuis iss tems merovingiens susi^u'a nos sours; par >151. I.sponnera^s et Hippolyte kucas. 1-ivr. 1ä5. In-8. karis, 1, rue 6e 8orbonne. Oiiaguelivr. 40 c. U'ouvraAs uuru 2 vvlumes illustrer; äe 12 gruvures. lis serout publies e» 40 L 42 livr. <jl!Li.«tUir8 iVlots sur Iss lierniers evdnemen» 6e kologns ; par UN 8lave impartial. In-8. karis, Uenoitarll. 8r?iuas, Manuel 6es termes 6u commerce anglais et franpais, ou Uevueil 6e termes et 6e kormules 6u commerce en general, 6 assu- rance, 6e bannue, etc. In-16. karis, 1i«u<tr^. 8 tr 50 c. kunRiltn 'ksxm-ü .lesopifatif. Kouvelle comp a.nte 6u fuik errant gm s'est arrete ä karis en 184. sous le nom 6s llotbscUild. kra6uite 6e l'ilebreu par un actionnaire 6u cl.en»n 6e fsr 6u nor6, non moins ruine gue lettrö, etc. In-8-, kar.s, ttr- s,o ss V.lvnnaoi-, L., Uistoire crit.gue 6e l äcole 6 ^lexan6rie. 1'. I II. In-8. karis, L»6ra,'ß-c. 15 fr.
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