Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1846
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- 1846-12-01
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- 01.12.1846
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1404 s^? 104 Verleger, welche denen in dem Censur-Edict enthaltenen Vorschriften nicht genügen, in die festgesetzte Strafe verfallen sollen; so werden die Polizeibehörden sich dennoch, schon der Kürze wegen, zunächst an den Verkäufer (den Sortimentshändler) halten und diesem überlassen, seinen Regreß an den betreffenden Verleger zu nehmen. Nirgends in den bezüglichen Gesetzen ist ausgesprochen, daß der Verkäufer (Sortimentshändler) sich strafbar mache, wenn er in Preu ßen ohne den Namen des Druckers erschienene Bücher verkaufe, wogegen seine Straffälligkeit außer allem Zweifel ist, wenn er in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten ohne den Namen eines be kannten Verlegers erschienene Schriften verkauft, denn diese gehören sammt und sonders zu den in Preußen verbotenen Büchern, (eons. Art. XII u. XVI am Schlüsse des Edicts vom 18. Oktober 1819. >— Kab. Ord. v. 6. Aug.1837 sub 6, und Verordnung vom 30. Jun. 1843 §. 6.) Mit den preußischen Paßgesetzen vertraute, vorsichtige Sorti mentshändler werden aber demungeachtet den Verkauf von Büchern unterlassen, welche ohne denNamen ihresDruckers nach 1819 erschienen sind, weil sie überzeugt sein dürfen, daß, außer dem Wohn orte des Verlegers, zunächst dem der Prozeß gemacht werden wird, bei welchem dergl. Bücher vorgefunden werden, oder der sie verkauft hat und daß es mit der ihm unbezweifelt zustehenden Regreßnahme an den Verleger eine sehr mißliche Sache ist, weil nur sehr wenige derselben, ohne gerichtliche Hülse, dem Sortimentshändler eine Befugniß dazu werden einräumen wollen, obgleich sie vonKeinem, der die Gesetze kennt, bestritten werden wird. Nun mag zwar nicht überall von den Polizeibehörden auf die Beobachtung gemeinter Verordnungen mit Strenge gehalten werden, Viele mögen darin sehr nachsichtig sein, aber einen Schutz vor Unan nehmlichkeiten gewährt dies keinem Sortimentshändler und wenn nicht eher, so ist er ihnen dann ausgesetzt, wenn er von irgend Jemand we gen des Verkaufs derartiger Bücher bei der Polizeibehörde denunciirt wird, die dann, trotz aller ihr beiwohnenden Nachsicht, gezwungen ist zu thun, wozu sie nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet ist. In welche unangenehme, ärgerliche und zeitraubende Weitläufigkeiten sieht er sich dann schon durch die erste Prozedur, die Beschlagnahme, seine Vernehmung zu Protokoll -c. gebracht, denen die Bestrafung folgt. Und nun erst sein Regreß an den betreffenden Verleger!! In wievielen Fallen (gewiß in den allermeisten) wird seine Befugniß dazu bestritten werden und ihm die gezahlte Strafe zur Last bleiben, wenn er dieVer- folgung seines Anspruchs auf gerichtlichem Wege scheut, der unaus bleiblichen neuen Weitläufigkeiten wegen. — Es ist daher unverzeihlich, wenn preußische Verleger durch Nichtbefolgung einer gesetzlichen Vorschrift, die ihnen bekannt sein muß, den Sortimentshändlern in Preußen Verlegenheiten berei ten, welche sie ihnen bei nur ganz geringer Aufmerksamkeit hätten ersparen können, zu der doch überdies jeder verpflichtet ist. Träfe sie die Strafe unmittelbar, so geschähe ihnen ganz recht, denn „wer des Herrn Willen weiß und nicht nach ihm thut, soll doppelte Strafe leiden." Haben die Sortimentshändler in Preußen aber nur den festen Willen dazu, so liegt es in ihrer Hand, die preuß. Verleger zu zwingen, den gesetzlichen Erfordernissen nachzukommcn, denn sie dürfen ihnen nur die bestimmte Erklärung geben, daß sie keinen ihrer Verlagsarti kel, auf denen der Name des Buchdruckers fehlt, mehr verkaufen würden, oder: daß, wenn ihnen durch den Verkauf eines solchen Ar tikels Nachtheil erwachse, sie ihren Regreß unfehlbar an den betref fenden Verleger nehmen würden. Daß eine solche Verwahrung Noth thut, wird jeder Sortiments händler fühlen, dem alle ärgerlichen Störungen in seinem Geschäfts betriebe verhaßt sind und der durch die Schuld Anderer nicht in Nach theile gerathen mag, die, in Wiederholungsfällen, sogar seine Exi stenz geführten können und das Recht zu einer solchen Verwahrung kann von keinem Verlagshändler bestritten werden, denn es findet sei nen Grund in den preußischen Preßgesetzen. Selbstredend ist aber noch, daß nicht nur bei erst noch gedruckt werdenden Büchern die vorgeschriebene Form zu beobachten ist, son dern alle seit 1819 erschienenen, auf denen der Name des Buchdru ckers noch fehlt, mit diesem noch nachträglich versehen werden müssen. Zur Untcrstütznilg veS Vorschlags eines allgemeinen WahIzettelS. Mit vielem Vergnügen haben wir in Nr. 99 des B. B. das Projekt eines allgemeinen Novitäten-Wahlzettels gelesen, dessen Ver wirklichung Verlegern wie Sortimentern gleich angenehm sein muß, wenigstens würden wir ihn in beiden Beziehungen mit Freuden un terstützen, was freilich nicht viel sagen will. Die Grundsätze, auf welchen er nach dem Vorschläge des Einsenders bastrt sein müßte, be dürfen unsersBedünkens kaum einer weitern Begründung und nurein Punkt ist es, den wir bester hervorgehoben zu sehen wünschen, näm lich der, daß Anzeigen älterer Artikel, Preisherabsetzungen rc., in jedem Falle wegbleiben müssen. Es reißt immer mehr die Sitte ein, ältere Artikel ohne Bezeichnung der Jahreszahl in öffentlichen wie in Buchhändlerblättern als Festgeschenke oder zu irgend einem an dern wohlthätigen Zwecke anzubieten, in der Voraussetzung, daß der Sortimenter, der in die Falle geht und davon verschreibt (wem wäre das nicht schon passirt?), gewiß das Mögliche thun werde, um durch Absatz die Spesen zu erschwingen. Solche Manipulationen gehören in das Gebiet der absichtlichen Täuschungen und erzeugen bei dem Ge foppten einen lange dauernden Groll und für die Folge Mißtrauen. Auf jeden Fall ist es nicht klug, wenn wir Buchhändler uns unter einander selbst anfangen Nasen zu drehen; denn wie sollen wir doch dem Publikum gegenüber die Anpreisungen der Verleger bekräftigen, wenn wir selbst sie stets mit Argwohn betrachten? Mancher, obschon nicht jeder Täuschung werden wir entgehen, wenn wir in dem Novi tätenzettel nur neue Werke zulassen, wenn die Verleger ihre Artikel nach bestem Wissen als das bezeichnen, was sie wirklich sind, und wenn wir auch in der That nur nach Wahl Novitäten expediren und empfangen. Ankündigungen älterer Werke rc. mögen durch die Buch händlerblätter und besondere Circulare geschehen. Noch können wir uns nicht enthalten, den Wunsch auszudrücken, daß es gelingen möge, die durch das neue Projekt compromittirten anderweitigen Interessen zu einigen. Basel, 22. Nov. 1846. Schweighauser'che Buchh. Schleuderei. Eine Altonaer Zeitung enthielt kürzlich folgende Anzeige: Die Unterzeichnete» Buchhandlungen sind durch besondere Umstände in den Stand gesetzt, eine Anzahl Exemplare von Gothe's Werken, neueste vollständige Original-Ausgabe in 4V Bänden, (Ladenpreis 63 Mk.) zu Dreißig Mark — und Uhland's Gedichten, neueste elegante Octav-Ausgabe, (Ladenpreis 7 Mk. 8 Sh.) zu Drei Mark und Zwo'lf Schilling, so weit der nicht bedeutende Vorrath reicht, abzulaffen. Nicht leicht dürfte eine so günstige Gelegenheit, beide Claffiker zu so außerordentlich billigen Preisen zu acquiriren, wieder geboten werden. Zu geneigter Abnahme empfehlen sich bestens die Buchhandlungen von Georg Blatt, Carl LH. Schlüter, K. Wcndeborn. Altona, im Ocrobcr 1846. Dagegen liegen dem Einsender 2 Offerten der Eotta'schen Buchh. vvm 5. Decbr. 1845 und 3. September 1846 vor. In ersterer ver langt die Cotta'sche Buchhandlung für 10 Göthe's Werke gegen baar ö 12 ^ in letzterer sogar für dasselbe Werk 21 ^ mit 40?o — also 12 r/b 18 N^ pro Erempl. und zwar parthieweise. Berücksichtigt man nun, daß es sich hier um ein Verlagswerk handelt, bei welchem die Cotta'sche Buchhandlung keine Concurrenz zu fürchten hat und der Absatz desselben auf keine Weise ihr entgehen kann, so srägt es sich,was soll am Endeaus dem Buchhandel werden, wenn Privat-Personen ein solches Weck bei dem Sortiments-Händler billiger beziehen können als die Verlags-Handlung es dem Buchhändler parthieweise abläßt?
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